Vaterschaftstest, genetische Abstammungsuntersuchung

Voraussetzungen, Verfahren, Rechtsfolgen

Oft ist der Vaterschaftstest die einzige Möglichkeit, Gewissheit über die Abstammung zu erlangen. Mal sind es Väter, mal Kinder oder Mütter, die einen Vaterschaftstest durchführen wollen. Rechtlich heikel ist die genetische Abstammungsuntersuchung (DNA-Test), weil hier das Recht auf Kenntnis der Abstammungsverhältnisse einerseits auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits aufeinanderprallen. Im folgenden Beitrag lesen Sie, warum die Klärung er Vaterschaft so wichtig ist, wer dem Test zustimmen muss und wie die gerichtliche Klärung der Vaterschaft abläuft.

Beratungsleistungen rund um die Vaterschaft

Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie bundesweit bei der Klärung, Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft. Wir vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen auf der Grundlage der Abstammung (Unterhalt, Erbrecht etc).

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Warum ist die Klärung der Vaterschaft so wichtig?

Ob man Vater eines Kindes ist, hat rechtlich und steuerlich eine ganz erhebliche Tragweite. An der Vaterschaft hängen sowohl familienrechtliche Pflichten (Unterhalt) als auch Rechte (Umgangsrecht). Außerdem sorgt sie für ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht und große steuerliche Vorteile beim Erben und Schenken etc. Daher ist die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten überragender Bedeutung.

Wann muss die Vaterschaft durch einen Vaterschaftstest geklärt werden?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1592 BGB) sieht vor, dass der Vater eines Kindes derjenige ist, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Die gerichtliche Klärung ist dann geboten, wenn die Mutter weder verheiratet war, noch irgendjemand die Vaterschaft anerkannt hat bzw. die Mutter keiner Vaterschaftsanerkennung zugestimmt hat. In diesen Fällen kann der potenzielle Vater, die Mutter oder auch das Kind selbst die Feststellung der Abstammung beim Familiengericht beantragen.

Nach dem Gesetz wird dann derjenige als Vater vermutet, der der Mutter während der „Empfängniszeit beigewohnt hat, solange nicht schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.“  (§ 1600d Absatz 2 BGB) Diese gesetzliche Vermutung hat heute kaum noch praktische Relevanz. Die Gerichte verlassen sich stattdessen auf genetische Abstammungsgutachen ("Vaterschaftstest"). Dieser DNA-Test bzw. "genetischer Fingerabdruck" kann die eine (nicht) bestehende Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit klären.

Wer muss dem Abstammungsgutachen zustimmen (Einverständnis)?

Mit der Durchführung eines Vaterschaftstest müssen grundsätzlich alle Beteiligten einverstanden sein — das umfasst die Mutter und den Vater des betroffenen Kindes ebenso wie das Kind selbst. Ist das Kind noch minderjährig, tritt an seine Zustimmung die des Sorgeberechtigten. In der Regel führen schon die deutschen Anbieter eines solchen Testverfahrens dieses nicht ohne vorherige Einverständniserklärungen durch. Wer sich über diese Regel hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Denn ein heimlicher Test ist ein Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Es droht eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro. Zudem werden die Ergebnisse eines heimlichen Tests nicht anerkannt — das haben das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof mittlerweile entschieden.

In vielen Konstellationen sind aber gerade nicht alle Beteiligten mit einem Vaterschaftstest einverstanden. Daher hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zu Klärung der leiblichen Abstammung im Familienrecht normiert. Gemäß § 1598a BGB können sowohl der Vater als auch die Mutter oder das Kind einen solchen Vaterschaftstest verlangen und die Einwilligung der anderen Beteiligten einfordern.

§ 1598a - Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,

2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und

3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

Nicht zum Kreis der Personen, die einen DNA-Test dulden müssen, gehört jedoch der mutmaßlich leibliche Vater. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2016. Kinder, die keinen rechtlichen Vater haben, können die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d BGB verlangen. Diese Differenzierung ist geboten, da der Anspruch auf genetische Abstammungsuntersuchung an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht an Verdachtsmomente, geknüpft ist. Ein solcher Anspruch gegen alle potenziellen leiblichen Väter würde daher wohl zu weit gehen.

Video: Vaterschaft

Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen Überblick über die rechtliche Vaterschaft, insbesondere zur Anerkennung, Anfechtung und zur gerichtlichen Klärung mit Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest).

Wer darf Zeuge sein?

Die Entnahme von Gewebeproben (Blutprobe bzw. Speichelprobe), durch die ein Vaterschaftstest erfolgen soll, muss in Gegenwart von Zeugen erfolgen. Das soll verhindern, dass Proben vertauscht und Testergebnisse manipuliert werden. In der Regel ist die Person, die die Probe entnimmt (zumeist medizinisches Personal) auch zugleich der Zeuge.

Darüber hinaus können auch andere Dritte als Zeuge der Gewebeentnahme fungieren. Allerdings muss es sich laut Gesetz um eine unabhängige und geeignete Person handeln. Das sind etwa Ärzte oder Mitarbeiter des Jugend- und Gesundheitsamtes. Der Zeuge ist dann dafür mitverantwortlich, dass die Proben unmittelbar an das durchführende Labor gesendet werden.

Vaterschaftstest im Ausland und Umgehung der deutschen Rechtslage?

In Deutschland ist es verboten, einen Vaterschaftstest vor der Geburt des Kindes durchzuführen, also noch während der Schwangerschaft. Eine Ausnahme gibt es allein für Straftaten, etwa bei Vergewaltigungen oder dem Missbrauch von Kindern. Dann kann ein sogenannter "pränataler Vaterschaftstest" durch staatliche Behörden angeordnet werden.

Wer dennoch vor der Geburt Klarheit will, kann etwa ins Ausland gehen. In Österreich und den Niederlanden sind pränatale Vaterschaftstests dagegen erlaubt. Auch heimliche Tests – ohne Einwilligung – sind in einigen Ländern legal. Allerdings ist jeder in Deutschland Lebende diesbezüglich an deutsches Recht gebunden. So können gegen deutsches Recht verstoßende, im Ausland durchgeführte Tests trotzdem zu einer Bestrafung nach deutschem Recht führen.

Exhumierung eines Verstorbenen zur Klärung der Vaterschaft?

Gerade wenn es um erbrechtliche Ansprüche von Kindern geht, die auf der gesetzlichen Erbfolge bzw. dem Pflichtteilsrecht beruhen, ist die Vaterschaft entscheidend. Wenn im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht darüber gestritten wird, wer die Kinder des Erblassers waren, ist dieser natürlich bereits verstorben. In einigen Fällen ist dann die Exhumierung des Verstorbenen die einzige Möglichkeit, ein Vaterschaftstest durchzuführen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zur Erstellung eines Abstammungsgutachtens die Leiche auch gegen den Willen der Erben exhumiert werden, da das Interesse des Kindes an seiner Herkunft in diesen Fällen dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen überwiege (BGH, Beschluss v. 29.10.2014, XII ZB 20/14).

Rechtsfolgen nach dem Vaterschaftstest

Kommt bei dem Vaterschaftstest heraus, dass der Betroffene nicht der leibliche Vater ist und möchte er daher seine Vaterschaft anfechten, kann er dies innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der Anfechtungsumstände tun. Dabei beginnt die Frist frühestens mit Geburt des Kindes.

Aber nicht nur der rechtliche Vater ist berechtigt, eine Anfechtung zu erklären. Auch die Mutter des Kindes oder das Kind selbst können eine Anfechtung erklären. Die Frist für die Anfechtung durch das Kind beginnt dabei erst mit Wegfall der Geschäftsunfähigkeit. Auch der vermeintlich leibliche Vater kann die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten.

Unabhängig von der rechtlichen Vaterschaft und einer gerichtlichen Durchsetzung stehen dem leiblichen Vater immer gewisse Rechte zu. Dazu gehört das Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Kindeswohl dient, und ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.

Sonderfall Samenspende

Samenspender können nicht gerichtlich als Vater festgestellt werden, wenn die Spende nach den Regeln des Samenspenderregistergesetzes durchgeführt wurde. Hier ist Ansprüche aus Sorgerecht, Unterhaltsrecht und Erbrecht gesetzlich nicht erwünscht.

FAQ Vaterschaftstest, Abstammungsgutachten

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Welche medizinischen Voraussetzungen gelten für den Vaterschaftstest?

Wie die genetische Abstammung geklärt wird, regelt § 17 GenDG und die GEKO-Richtlinie für die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstmmung.

Was kostet ein Vaterschaftstest?

Einfache, aber oft auch wenig aussagekräftige Vaterschaftstest werden bereits ab 100 Euro angeboten. Sichere genetische Abstammungsgutachten, die auch vor Gericht bestand haben, kosten dagegen zwischen 500 Euro und 1.000 Euro.

Ist ein Vaterschaftstest während der Schwangerschaft möglich?

Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten schon vor der Geburt des Kindes ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Solch eine pränatale genetische Untersuchung darf nur vogenommen werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Schwangerschaft auf einer Sexualstraftat beruht.

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