Steuern bei Trennung und Scheidung
Steuererklärung, Immobilien, Zugewinn, Unterhalt etc.
Steht ein verheiratetes das Paar vor den Trümmern seiner Ehe, hat dies nicht nur emotionale und rechtliche Auswirkungen. Auch eine Neuaufstellung beim Finanzamt steht an. Führt die Trennung in die Scheidung, kommen weitere Steuerthemen hinzu. Lesen Sie hier, welche steuerlichen Risiken eine Trennung und Scheidung bringen und wie Sie darauf reagieren können.
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Im Jahr der Trennung weiter vom Splittingtarif profitieren
Ehegatten werden beim Finanzamt regelmäßig gemeinsam veranlagt und kommen in den Genuss des sogenannten Splittingtarifs. Mit der Trennung geht dieses Privileg verloren. Nur noch im Jahr der Trennung (nicht zu verwechseln mit dem Trennungsjahr) ist die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten möglich. Im Falle einer Trennung treten also bereits vor einer etwaigen Scheidung steuerliche Änderungen ein, die im Rahmen der Steuererklärung zu beachten sind.
Ob man diese steuerliche Option ziehen sollte, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Sind die Einkommen beider Ehegatten vergleichbar, bringt also der Splittingtarif unterm Strich keine finanziellen Vorteile, kann man auch bereits im Jahr der Trennung die Einzelveranlagung wählen, sodass jeder der Ex-Partner eine eigene Steuererklärung abgibt.
Wichtig: Nach der Rechtsprechung gibt es eine Pflicht, noch während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten führt. Ehegatten, die sich weigern, machen sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Im Zweifel kann die Abgabe der gemeinsamen Steuererklärung für das Jahr der Trennung (nicht die Folgejahre) gerichtlich eingeklagt werden.
Steuerliche Behandlung des Trennungsunterhalts
Häufig schuldet ein Ehegatte dem anderen nach der Trennung sogenannten Trennungsunterhalt, damit der aus der Ehe gewohnte Lebensstandard trotz unterschiedlichem Einkommen beiden weiter ermöglicht wird.
- Für den Unterhaltsverpflichteten stellen die Zahlungen bis zum steuerrechtlichen Höchstbetrag Sonderausgaben dar, die er gegenüber dem Finanzamt mit der Anlage U in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
- Der Unterhaltsempfänger muss die Anlage U ebenfalls unterschreiben und die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.
In der Praxis übernimmt der Unterhaltsverpflichtete meist die dadurch beim Empfänger entstehende Steuerlast, spart aber unter dem Strich etwas. Dafür sorgt die Progression aufgrund seines höheren Einkommens. Der Nachteilsausgleich kann als Bedingung für die Zustimmung zur Verwendung der Anlage U vom Unterhaltsberechtigten verlangt werden. Alternativ kann der Unterhaltsverpflichtete den Trennungsunterhalt auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Rechtlich ist der Empfänger verpflichtet, die Anlage U mit abzugeben, wenn der Unterhalt zahlende Ehegatte sich verpflichtet, ihn von etwaigen Nachteilen freizustellen.
Trennungsunterhalt durch Überlassung der Familienwohnung
Wird einem Partner nach der Trennung die alleinige Nutzung an der gemeinsamen Eigentumswohnung überlassen, ohne dass der andere dafür "Miete" erhält, kann das steuerlich als Unterhaltsleistung und damit als Sonderausgabe nach § 10 EStG berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH muss dabei genau differenziert werden, ob die Anrechnung des Wohnvorteils gemäß Trennungsvereinbarung als entgeltlich oder unentgeltlich zu bewerten ist (BFH, Urteil vom 29. Juni 2022 - X R 33/20).
Steuerklassenwechsel und Kinderfreibetrag
Zum Jahreswechsel nach der Trennung sind die Steuerklassen zu ändern. Dies kann wiederum zu Veränderungen bei der Höhe des Trennungsunterhalts führen.
Grundsätzlich gilt dann die Steuerklasse I; bei Personen mit Kindern kommt die Steuerklasse II in Betracht, wenn das Kind dort gemeldet ist. Alleinerziehende haben zudem einen gesonderten persönlichen Freibetrag bei der Einkommensteuer.
Steuerthemen beim Zugewinnausgleich
Die eine Scheidung regelmäßig mit sich bringende Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten führt häufig zu Zugewinnausgleichsansprüchen, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind. Da es sich hierbei um eine Zahlung aus versteuertem Vermögen handelt, liegt keine steuerlich abziehbare Aufwendung zu. Beim Empfänger unterliegt der gezahlte Zugewinnausgleich nicht der Einkommensteuer.
Wird die Auszahlung des Zugewinnausgleichsanspruchs zeitlich gestreckt, entsteht gegebenenfalls eine steuerbare Zinsschuld wie bei einem Darlehen.
Zahlungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs unterliegen nicht der Schenkungssteuer, weil die Erfüllung der Ausgleichsforderung im Falle der Scheidung nicht unentgeltlich ist. Der Berechtigte hat sich diesen Anspruch nach den Wertungen des Familienrechts „verdient“. Dies entspricht dem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe erwirtschafteten Vermögen.
Bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsansprüche spielen Steuerschulden übrigens eine Rolle. Sie sind für die Vermögensauseinandersetzung im Falle der Scheidung wie andere Schulden vom Aktivvermögen abzuziehen, soweit sie vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entstanden sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht für Steuerverbindlichkeiten im Trennungsjahr, denn deren Fälligkeit tritt regelmäßig erst mit Ablauf des Kalenderjahres ein.
a. Übertragung und "Auszahlung" von Häusern und anderen Immobilien
Vorsicht ist geboten, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht Geld, sondern sonstige Vermögenswerte übertragen werden. Bei vermieteten Immobilien kann dies zum Anfall der sogenannten „Spekulationssteuer“ aufgrund eines privaten Veräußerungsgeschäfts führen. Selbst eine Steuerpflicht aufgrund gewerblichen Grundstückshandels kann bei der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung einschlägig sein.
Wird das gemeinsame Haus auf einen Ehegatten übertragen und wird der andere ausgezahlt, fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn darauf geachtet wird, dass die Übertragung eindeutig aufgrund der Scheidung vorgenommen wird.
b. Steuerliche Aspekte bei Unternehmen bzw. Betriebsvermögen
Ein Spezialproblem auf der Schnittstelle von Familien- und Steuerrecht gibt es bei der Unternehmensbewertung für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs bei der Unternehmerscheidung. Hier stellt sich die Frage, ob die bei einer Veräußerung anfallenden Ertragssteuern fiktiv vom Wert des Unternehmens bzw. der Freiberuflerpraxis abzuziehen ist. Nach Auffassung des BGH sollen diese latenten Steuern berücksichtigt werden.
Ein weiteres Spezialproblem, welches sich in der Praxis zeigt, ist das Ausscheiden eines Ehepartners als Gesellschafter aus einem gemeinsamen Unternehmen. In bestimmten Konstellationen kann hier eine steuerneutrale Trennung möglich sein. In anderen Fällen wird eine finanzielle Beteiligung des Ehepartners am Unternehmen gewollt sein, da finanzielle Mittel zur Auszahlung des Ehepartners nicht vorhanden oder einen Verkauf des Unternehmens erforderlich machen würden.
Scheidungskosten beim Finanzamt absetzen?
Scheidungen verursachen häufig hohe Anwalts- und Gerichtskosten. Da liegt es nahe, diese als sogenannte außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung geltend zu machen. In der Vergangenheit war dies auch möglich.
Seit 2013 jedoch können Scheidungskosten aufgrund einer Änderung im Steuerrecht nicht mehr von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Nur noch in Ausnahmefällen, wenn nämlich die Aufwendungen für das Scheidungsverfahren die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würde, können die Prozesskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Die Scheidung als Risikofaktor bei der Steuerhinterziehung
Der Verlauf des Scheidungsverfahrens und die Vorgeschichte der Eheleute bilden oft die Grundlage für eine erbitterte Auseinandersetzung. Wer angreifbar ist, muss damit rechnen, angegriffen zu werden. In der Praxis bietet die Steuerhinterziehung eines Ehegatten dafür häufig die passende Angriffsfläche.
Insbesondere Unternehmer und vermögende Privatpersonen bei denen die Möglichkeit des Vorwurfs eines Steuerbetrugs nahe liegt, sollten daher bereits bei einer sich abzeichnenden Trennung steuerstrafrechtliche Beratung suchen und gegebenenfalls über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachdenken.
FAQ Steuern bei Trennung & Scheidung
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Was muss man steuerlich bei der Trennung vom Ehegatten beachten?
Ehepartner, die sich trennen, können nur noch im Jahr nach der Trennung gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Weitere steuerliche Themen bei der Trennung betreffen die steuerliche Geltendmachung des Trennungsunterhalts bzw. die Überlassung einer gemeinsamen Immobilie in Anrechnung auf den Trennungsunterhalt.
Welche steuerlichen Risiken birgt die Scheidung?
Steuerliche Risiken bei der Scheidung entstehen vor allem, wenn im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht Geld fließt, sondern Immobilien- oder Betriebsvermögen übertragen wird. Aber auch bei der Berechnung des Zugewinns spielen steuerliche Themen - vor allem bei Unternehmerscheidungen - eine wichtige Rolle.
Ist die Auszahlung des Hauses bei einer Trennung oder Scheidung steuerpflichtig?
Wird ein gemeinsames Haus oder eine andere Immobilie bei der Trennung bzw. Scheidung einem Partner überlassen und wird der andere ausgezahlt, fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Übertragung vor der Scheidung vorgenommen wird oder aber eindeutig auf der Scheidung beruht. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt, z.B. weil ein Ehegatte bereits ausgezogen war und seit dem Kauf weniger als 10 Jahre vergangen sind.