Steuerhinterziehung Kapitalerträge

Falsche Angaben zu Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen

Steuerbetrug mit nicht versteuerten Einkünften aus Wertpapieren und sonstigen Kapitalanlagen ist angesichts der Möglichkeiten der Steuerbehörden zur Aufdeckung sowie der drastischen Strafen im Steuerstrafrecht ein nicht kalkulierbares Risiko. Wer es eingeht, dem bleibt meist nur der Weg über die Selbstanzeige.

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht

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Inhalt

Unsere Expertise im Steuerstrafrecht

Als Kanzlei für Steuerstrafrecht vertreten und verteidigen wir Sie bundesweit beim Vorwurf der Steuerhinterziehung und bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen. Unsere Experten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln sind erfahrene Fachanwälte für Steuerrecht, Strafverteidiger und Steuerberater. Unsere Themen:

  • Vertretung gegenüber Finanzämtern, Steuerfahndung
  • Strafbefreiende Selbstanzeige
  • Vertretung in Steuerordnungswidrigkeitsverfahren
  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren
  • Umfassende Steuerberatung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung
  • Betreuung von Erben bei Schwarzgeld in der Erbschaft
  • Vertretung bei Arrestierung von Vermögen

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Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalanlagen

Liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor, unterliegen nicht nur die inländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen, sondern auch seine ausländischen Einkünfte der Besteuerung im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zwangsläufig unterliegt das Welteinkommen (inländische und ausländische Einkünfte) der Besteuerung.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Welteinkommensprinzip besagt, dass die in einem Staat Steuerpflichtigen mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig sind, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt worden sind.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Steuerpflichtigen, die in mehreren Staaten steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben, haben die meisten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht im Einzelfall zusteht. Steuern, die in einem anderen Staat bezahlt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen mit der Steuerschuld im Inland verrechnet werden.

Steuerpflichtig sind damit unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen und Dividenden, wenn sich die Vermögenssubstanz, aus der diese Einnahmen erzielt werden, im Privatvermögen befindet. Wird demgegenüber Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, sind daraus erzielte Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Betriebseinnahmen zuzurechnen, die in der Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhöhen.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören insbesondere

  • Dividenden
  • Ausschüttungen aus Fondsanteilen
  • Zinsen
  • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Aktien
  • Sparanteile aus bestimmten privaten Lebensversicherungen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seit 2009 grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Mit der Abgeltungsteuer wird auf Kapitalerträge eine einheitliche pauschale Steuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag (auf die erhobene Abgeltungssteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. Diese Kapitalertragsteuer hat in der Regel abgeltende Wirkung.

Erfolgt eine Geldanlage bei einer Bank mit Sitz in Deutschland nimmt die Bank in der Regel alle für die Besteuerung notwendigen Berechnungen vor und führt die Steuern direkt an die Finanzbehörden ab. In den weitaus überwiegenden Fällen ist die Besteuerung damit für den Anleger abgeschlossen. Entsprechendes gilt auch für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Auslandskonten

Bei Kapitalerträgen im Zusammenhang mit ausländischen Banken und Kapitalgesellschaften ist der Steuerpflichtige selbst für die Erklärung der Einkünfte und die Zahlung der Abgeltungsteuer verantwortlich und hat diese im Rahmen seiner Steuererklärung mit anzugeben. Verletzt er seine Erklärungspflichten, dann macht er sich der Steuerhinterziehung strafbar. Die Komplexität der Erklärung sollte dabei nicht unterschätzt werden. Bei den in den Bankunterlagen angegeben Gutschriften handelt es sich häufig um Nettobeträge. Ferner sind steuerpflichtige Einnahmen bei thesaurierenden Fonds möglich, selbst wenn keine Gutschrift erfolgt ist. Die Ermittlung von steuerpflichtigen Einnahmen ist daher teilweise sehr zeitaufwändig und setzt eine entsprechende fundierte Sachkenntnis voraus.

Entdeckungsrisiko - Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträge

Das Entdeckungsrisiko ist in der jüngeren Vergangenheit erheblich gestiegen. Während ein automatischer Informationsaustausch über Finanzdaten in vielen Ländern der Europäischen Union schon seit einigen Jahren etabliert war, haben sich jetzt auch sogenannte Steueroasen verpflichtet, Informationen an den deutschen Fiskus weiterzuleiten.

Seit Inkrafttreten des Common Reporting Standard (CRS) haben sich weitere Länder – darunter viele der sogenannten Steueroasen - verpflichtet, bestimmte Finanzdaten untereinander auszutauschen. Ziel des VRS ist es, die internationale Steuerehrlichkeit zu fördern. Durch diesen automatischen Austausch von Finanzdaten ist es nunmehr fast unmöglich, ausländische Kapitalerträge vor dem Fiskus zu verbergen.

Finanzinstitute sind nach dem CRS verpflichtet, u.a. die steuerliche Ansässigkeit von jeder meldepflichtigen Person und von jedem meldepflichtigem Rechtsträger, die/der Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, zu ermitteln und bestimmte Daten (Personen -/Konto- sowie Vermögensdaten) in einer jährlichen Meldung an die jeweils zuständige nationale Steuerbehörde, in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern, zu melden. Die jeweils nationale Meldestelle gibt diese Daten dann an die jeweiligen Staaten weiter.

Erfährt das deutsche Finanzamt auf diesem Weg von den ausländischen Kapitalerträgen hat eine sogenannte Selbstanzeige in der Regel nicht mehr die gewünschte strafbefreiende Wirkung, da die Steuerhinterziehung in diesen Fällen bereits als entdeckt gilt.

Die geerbte Steuerziehung – Tipps für Erben

Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, kann das auch für den Erben zu einer eigenen Steuerstraftat führen. Grundsätzlich ist jeder nur für seine eigenen Handlungen verantwortlich. Der Erbe ist auch nicht verpflichtet, die steuerliche Redlichkeit des Erblassers auszuforschen.

Erkennt ein Erbe jedoch, dass der Erblasser keine oder unrichtige Angaben gegenüber der Finanzverwaltung gemacht hat, ist er verpflichtet, das Finanzamt hierüber zu informieren und die fehlenden Angaben nachzuholen. Unterlässt der Erbe diese Anzeige, macht er sich einer eigenen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar.

Der Fund von Schwarzgeldern ist daher für den Erben mit erheblichen Risiken verbunden. Da bestimmte inländische Beteiligte (z.B. Banken) im Falle des Versterbens gegenüber den Finanzämtern meldepflichtig sind, besteht ein erhebliches Risiko, dass das Finanzamt unabhängig vom Erben von dem Bestehen eines bis dahin unbekannten Vermögens erfährt.

Soweit beim Erben daher ernstliche Zweifel an der steuerlichen Redlichkeit des Erblassers aufkommen, sollte er im Rahmen seiner Möglichkeiten die Vollständigkeit der Steuererklärungen des Erblassers der letzten Jahre überprüfen. Da der Erbe häufig selbst keine eigene Kenntnis von der steuerlichen Ausgangssituation hat und in der Praxis die geerbten Unterlagen insbesondere bei Schwarzgeldern häufig unvollständig sind, ist die Aufarbeitung in diesen Fällen allerdings oftmals recht umfangreich.

Nur durch diese Bemühungen und den damit verbundenen Aufwand kann sich der Erbe vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung wirksam schützen.

Schwarzgeld in Erbe und Erbschaft Alles Wesentliche zum Thema Steuerhinterziehung und Nachlass

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