Steuerhinterziehung mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen
Sammelauskunftsverfahren, Selbstanzeige etc.
Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Doge oder Tether stehen verstärkt im Fokus der Finanzverwaltung und auch der Steuerfahndung. Wie die Finanzämter mit Sammelauskunftsersuchen versuchen, Steuerhinterzieher aufzuspüren und wie Sie als Händler bzw. Anleger straffrei bleiben - gegebenenfalls mit einer Selbstanzeige - , erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Selbstanzeige, Steuerhinterziehung, Kryptobesteuerung
Suchen Sie sich jetzt Ihren Wunschtermin für eine Beratung (Video) aus und buchen Sie direkt einen Termin bei einem unserer Experten. Sie buchen zum Festpreis.
Beratungsangebote unserer Experten
Unsere Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht betreuen Sie bundesweit rund um das Thema Krypto & Steuern, vertreten Sie bei Konflikten mit dem Finanzamt. Wir beraten Sie von der steuerlichen Einschätzung bis zur Nacherklärung und die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Für direkte Terminbuchungen nutzen Sie bitte unser Buchungstool.
Die Steuerpflicht für Gewinne aus Bitcoin & Co.
Egal ob in der Gesetzesnorm § 23 EStG, in dem Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zu den „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ (BMF IV C 1 - S 2256/19/10003 vom 10.05.2022) oder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur „Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, Monero“ (BFH Urteil – IX R 3/22 vom 14.02.2023) wird geregelt, dass es sich bei den digitalen Währungen ertragsteuerlich um sonstige Wirtschaftsgüter handeln soll. Daraus folgt, dass diese als private Veräußerungsgeschäfte nach den § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung unterliegen, sofern die Kryptowerte vor Ablauf der einjährigen „Spekulationsfrist“ wieder veräußert oder gegen andere virtuelle Währungen getauscht wurden.
Sammelauskunftersuche – so kommt das Finanzamt an Ihre Daten
Um nicht versteuerte Kryptogewinne zu ermitteln, fordern die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gesammelte Daten von Krypto-Handelsbörsen an. Bei den Exchanges bestehen weitreichende Aufzeichnungs- und Verwahrpflichten. Diese Sammelauskunftsersuchen werden gestützt auf die §§ 93 Abs.1, 97 und 208 Abs.1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO).
Die Blockchain ist ein öffentlich einsehbares Kassenbuch, in dem für alle Zeiten unveränderlich alle Transaktionen festgeschrieben sind. Dadurch ist es auch für die Finanzverwaltung möglich, diese Daten direkt und ohne ein Auskunftsersuchen einzusehen und entsprechend auszuwerten.
Diese Pflichten haben Sie als Anleger bzw. Trader
Nach Auswertung der durch die Auskunftsverfahren erlangten Daten werden die Steuerpflichtigen von den Finanzbehörden zur Mitteilung aufgefordert. Diese sollen erklären, ob sie aus dem Handel mit Kryptowährungen „Spekulationsgewinne bzw. -verluste“ erzielt haben.
Post vom Finanzamt?
Einige Finanzämter verschicken derzeit sehr kurze informelle Schreiben, in denen sie lediglich darauf hinweisen, dass sie Kenntnis davon haben, dass der Steuerpflichtige mit Kryptowährungen gehandelt hat und dass entsprechende Unterlagen nachzureichen seien. Konkreter sind dagegen die Schreiben, die sich schon konkret auf ein Ermittlungsverfahren beziehen und gegebenenfall bereits von der Steuerfahndung verschickt werden - wie im nachfolgenden Beispiel:
Steuerrechtliches Ermittlungsverfahren nach §§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 i.V.m. 93, 97 Abgabenordnung
Sehr geehrte/r Herr/Frau …, der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … wurde bekannt, dass Sie mit Kryptowährungen handeln. Der Handel mit Kryptowährungen ist steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bislang wurden keine Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen erklärt. Im Rahmen des oben genannten Besteuerungsverfahrens bitte ich Sie, folgende Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben zu machen:
- Auflistung der genutzten Wallets samt dazugehörigen Adressen
- Auflistung der genutzten Kryptobörsen
- Aufstellung über die ver- und gekauften Kryptowährungen für den Zeitraum … bis … aufgeschlüsselt nach Währungsart, Einkaufspreis, Verkaufspreis und jeweiligen DAtum des Vorgangs (daraus müssen auch die Ein- und Auszahlungen von einer Wallet auf die andere ersichtlich sein)
- Ermittlung des Überschusses aus den Verkäufen, aufgeschlüsselt nach den Jahren … bis …
- Nachweis der Mittelherkunft der investierten Beträge
Darüber hinaus enthalten die Schreiben regelmäßig noch Informationen zur Rechtsgrundlage und ein Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Steuerpflichtigen bei Prüfungen durch die Steuerfahndung.
Keine Anonymität bei Krypto-Investments
Der gesamte Kryptomarkt, also alle Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen wurde bereits weitestgehend reguliert durch EU-Richtlinien wie „MICAR“ oder „DORA“. Auch die zentralisierten Börsen wie z.B. Bitcoin.de, Bitpanda, BINANCE oder Coinbase unterliegen diversen Richtlinien zur Geldwäsche (AMLD5) und werden durch Gesetze wie das Zahlungsaufsichtsgesetz (ZAG) oder des Kreditwirtschaftsgesetztes (KWG) reguliert und dadurch gezwungen alle Daten zum Anleger (KYC-Prozess) und alle Transaktionen zu erfassen, zu speichern und auch den Behörden zu melden. Neue internationale Regulierungen wie CARF und DAC8 führen zu strengeren Berichtspflichten für die Kryptowährungsdienstleister??.
Den Traum des anonymen Handels mit Kryptowerten existiert somit nicht (mehr).
Nacherklärung der Einkünfte gegenüber dem Finanzamt
Zur Berichtigung von Erklärungen und der Nacherklärung von Einkünften hat die Finanzverwaltung am 23.05.2016 einen umfangreichen Anwendungserlass (BMF – IV A 3 - S 0324/15/10001, IV A 4 - S 0324/14/10001) herausgegeben. Der Titel dieses Schreibens lautet zwar harmlos „Anwendungserlass zur Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO“ aber inhaltlich geht dieses Schreibens im Wesentlichen über Steuerhinterziehung und regelt, wie die Finanzämter in solchen Fällen zu handeln haben.
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO besteht, wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Objektiv unrichtig ist die Erklärung, wenn sie nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt.
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen
Neben Berichtigungserklärung gemäß § 153 AO zur Richtigstellung einer fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Erklärung von Einkünften stehen die Regelungen zur Selbstanzeigegemäß §§ 371, 378 Abs. 3 AO. Eine solche Selbstanzeige ist geboten, wenn eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit vorliegt. Damit müssen Sie bei vorsätzlichem Handeln rechnen. Das wird Ihnen bereits unterstellt, wenn sie alle objektiven Umstände kennen und eine Steuerhinterziehung zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen.
Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, muss sie strenge Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere muss sie vollständig und rechtzeitig sein. Die dafür notwendige schnelle Beschaffung von Transaktionsdaten stellt Betroffene dabei häufig vor praktische Probleme. Kryptowährungen wie Bitcoin bringen daher im Hinblick auf eine Selbstanzeige ganz eigene Herausforderungen mit sich.
Überblick verloren, Steuerbetrug begangen
Häufig ist es so, dass Trader bzw. Anleger mit Ihren Geschäften rund um Bitcoin & Co. eigentlich gar keine Steuerhinterziehung begehen wollten, sie sich aber dennoch strafbar machen, weil sie schlicht den Überblick verloren haben.
Das liegt zum Beispiel daran, dass sie
- sehr viele unterschiedliche Kryptowährungen besitzen,
- die Kryptowährungen gegeneinander getauscht haben,
- die Kryptowährungen mit Fremdwährungen wie dem US-Dollar gekauft haben,
- die Gebühren der Börsen mit eigenen Währungen der Börsen bezahlt haben,
- die Coins nur kurzfristig gehalten haben,
- über viele verschiedene Börsen gehandelt haben,
- die Trades in Teilbeträgen ausgeführt wurden,
- einen Trading Bot benutzt haben, der ohne Ihr Zutun sehr viele Transaktionen durchgeführt hat,
- die Kryptowährungen teils auf zentralisierten Börsen in deren Sammelverwahrung und teils auf Ihrer Hard- oder Softwallet gehalten haben,
- die Kryptowährungen von einer auf eine andere Wallet transferiert haben,
- Non-Fungible Token (NFTs) kreiert und verkauft haben,
- Airdrops erhalten haben,
- Weitere Coins über einem Hard Fork erhalten haben,
- an einem Initial Coin Offering (ICO) teilgenommen haben,
- Mining (Proof-of-Work), Staking / Forging (Proof-of-Stake), Lending, Liquidity Mining oder einen Node betrieben haben oder
- die CSV-Dateien der Crypto Börsen nicht verstehen?
Was sollten Sie nun tun?
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Finanzverwaltung teilweise spät, aber dann sehr gründlich und hartnäckig gegen Steuerhinterzieher vorgeht. Wissen Sie oder sind Sie sich nicht sicher, ob Sie alle Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen dem Finanzamt erklärt haben, sollten Sie sich diesem Thema unverzüglich annehmen.
Hier gilt es schnell zu handeln. Einerseits, um der Entdeckung durch die Finanzverwaltung vorzukommen und andererseits, um sich nicht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auf Zeit auszusetzen. Das BMF-Schreiben regelt hierzu, dass bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Anzeige- und Berichtigungspflicht oder die Anzeigepflicht ab dem Zeitpunkt des Erkennens der objektiv unrichtig abgegebenen Erklärung bzw. des ganz oder teilweisen Wegfalls einer Steuervergünstigung eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt.
Selbstanzeige, Steuerhinterziehung, Kryptobesteuerung
Suchen Sie sich jetzt Ihren Wunschtermin für eine Beratung (Video) aus und buchen Sie direkt einen Termin bei einem unserer Experten. Sie buchen zum Festpreis.
FAQ Steuerhinterziehung mit Bitcoin & Co.
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Besteht eine Steuererklärungspflicht nur für Spekulationsgewinne?
Alle Tätigkeiten rund um virtuelle Währungen und sonstige Token können zu steuerlichen Einkünften aller Art führen, auch aus solchen aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder aus privaten Veräußerungsgeschäften. Wie die Finanzverwaltung die ertragsteuerrechtliche Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token sieht, hat sie in ihrem Anwendungsschreiben BMF IV C 1 - S 2256/19/10003 vom 10.05.2022 ausgeführt.
Wer gilt in Deutschland als Steuerhinterzieher?
Als Steuerhinterzieher gilt, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Welche Strafen drohen, wenn Steuern aus Krypto-Gewinnen hinterzogen werden?
Steuerhinterziehung wird bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Auch der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (Steuerverkürzung im großen Ausmaß) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Strafmaß ist im Steuerrecht in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Höhe der Strafe bemisst sich nach der Schwere der Steuerhinterziehung, also der Höhe der verkürzten Steuern und den sonstigen Umständen, wie z.B. ob erstmalig eine Steuerhinterziehung begangen wurde oder ob strafmindernde Gesichtspunkte gegeben sind.
Muss man Gewinne bei ausländischen Krypto-Börsen beim Finanzamt angeben?
Ja man muss auch die über ausländischen Krypto-Börsen gekaufte oder getauschte Kryptowährungen in der Steuererklärung angeben. Es gilt das Welteinkommensprinzip für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige. Bei Auslandssachverhalten gilt sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung gegenüber den Finanzbehörden.
Muss ich unrichtige Angaben über Kryptowährungen gegenüber dem Finanzamt korrigieren?
Nach § 153 AO besteht eine unverzügliche Anzeige- und Berichtigungspflicht. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch z.B. Erben eines Steuerpflichtigen. Wer nicht unverzüglich seiner Berichtigungspflicht nachkommt, läuft spätestens durch diese Unterlassung in die Steuerhinterziehung.
Wie können Finanzämter Krypto-Gewinne entdecken?
Der Handel mit Kryptowährungen ist für die Finanzbehörden und die Steuerfahndung nicht so greifbar wie der mit anderen Anlageklassen. Neben den klassischen Ermittlungsmethoden setzt die Verwaltung hier vor allem auf Sammelauskunftsersuche an Handelsplattformen (Krypto-Börsen). Dieses Vorgehen ist rechtlich zulässig und wird mit zunehmendem Erfolg in der Praxis angewendet.