Das Steuergeheimnis
Steuerrecht und Steuerstrafrecht
Das Steuergeheimnis ist ein Grundprinzip des deutschen Steuerrechts. Es dient dem Schutz des Steuerpflichtigen, der aufgrund seiner steuerlichen Erklärungspflichten weite Teile seiner persönlichen Lebensführung gegenüber den Finanzbehörden offenbaren muss und zur Auskunft verpflichtet ist. Der Steuerzahler, der weitreichende Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten bei der Festsetzung seiner Steuern hat, soll im Gegenzug die Garantie erhalten, dass seine Daten innerhalb der Finanzbehörden verbleiben.
Relevant - für Betroffene und auch für die Medien - kann das Steuergeheimnis insbesondere bei Sachverhalten aus dem Steuerstrafrecht werden, wenn z.B. mehr oder weniger prominente Steuerhinterzieher eine strafbefreiende Selbstanzeige einreichen und der Vorfall unter Missachtung des Steuergeheimnisses der Öffentlichkeit bekannt wird.
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Wer das Steuergeheimnis beachten muss und wen es schützt
Das Steuergeheimnis muss von Amtsträgern und ihnen gleichgestellte Personen beachtet werden. Hierzu gehören z.B. Beamte bei den Finanzämtern, aber auch Kriminalbeamte oder Staatsanwälte. Zu den gleichgestellten Personen zählen z.B. auch einfache Schreibkräfte bei den Finanzbehörden, die nicht selbst Amtsträger sind. All diese Personen müssen das Steuergeheimnis beachten. Nicht betroffen ist übrigens der Steuerberater oder Rechtsanwalt. Diese Personen unterliegen jedoch aufgrund berufsrechtlicher Regelungen der Verschwiegenheit zum Schutz des Mandanten.
Geschützt werden vom Steuergeheimnis alle steuerpflichtigen Personen, die aufgrund der Regelungen der Abgabenordnung steuerrelevante Auskünfte erteilen müssen. Der Schutz erstreckt sich darüber hinaus auch auf andere Personen wie Eltern oder Ehegatten, wenn über deren Lebensverhältnisse, z.B. im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen, Gegenstand der Auskunft sind.
Welche Informationen schützt das Steuergeheimnis?
Das Steuergeheimnis schützt grundsätzlich den gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Bereich des Steuerpflichtigen und damit auch Umstände, die gegebenenfalls steuerlich ohne Relevanz sind. Der Schutzbereich des Steuergeheimnisses ist damit weit gefasst.
Gleiches gilt, wenn es darum geht, was mit diesen Informationen nicht getan werden darf: Erfasst ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten im Zusammenhang mit der Offenbarung der geschützten Tatsachen, so lange ursächliches Handeln des Amtsträgers gegeben ist. Untersagt ist neben dem Offenbaren auch eine Verwertung der geschützten Daten.
Ausnahmen vom Steuergeheimnis
Beim Steuergeheimnis sind zahlreiche Ausnahmen zu beachten. So kann z.B. der Betroffene auf den Schutz verzichten und der Weitergabe seiner Daten zustimmen. Daneben gibt es gesetzliche Ausnahmen, insbesondere in der Abgabenordnung. Beispielsweise haben die Finanzbehörden im Sozialverwaltungsverfahren Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse von bestimmten Personenkreisen zu erteilen. Auch dürfen für das staatsanwaltliche Verfahrensregister bestimmte persönliche Daten übermittelt werden.
Ein wichtiger steuerrechtlicher Ausnahmetatbestand gilt im Zusammenhang mit der Durchführung eines steuerlichen Verfahrens. Die Offenbarung kann dabei an andere Finanzbehörden, an sonstige Behörden, die für die Besteuerung zuständig sind oder auch an Gerichte oder sonstige Dritte erfolgen. Aus Sicht der Finanzverwaltung reicht hier schon die bloße "Nützlichkeit" der Offenbarung der Informationen für die Durchführung des Verfahrens aus. Diese Ansicht wird jedoch von den Finanzgerichten und der Rechtsliteratur z.T. abgelehnt. Gerade in diesem Zusammenhang ist es somit Aufgabe des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, die Rechte des Mandanten zu wahren.
Ebenfalls problematisch und in der Praxis von Bedeutung ist der Ausnahmetatbestand des zwingenden öffentlichen Interesses - der sogenannten "Achillesferse des Steuergeheimnisses". Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Insbesondere im Zusammenhang mit Fällen der Steuerhinterziehung und sonstigen Delikten aus dem Steuerstrafrecht sind viele Fragen zum Steuergeheimnis und dem zwingenden öffentlichen Interesse noch ungeklärt. Bei Beamten und bestimmten Berufsträgen werden Informationen über Steuerhinterziehungen an die jeweiligen Dienststellen und Kammern weitergeleitet so dass berufsrechtliche Konsequenzen drohen.
Ferner dürfen Informationen unter bestimmten Voraussetzungen auch an Gewerbebehörden weitergeleitet werden, wenn eine sogenannte steuerliche Unzuverlässigkeit vorliegt. Die Nichtabgabe der unternehmensbezogenen Steuererklärungen oder die Nichtentrichtung von Steuerschulden über EUR 5.000,00 können zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis durch das zuständige Gewerbeamt führen und haben damit existenzbedrohende Folgen.
Immer wichtiger bei der Reichweite des Steuergeheimnisses werden auch internationale Abkommen zum Austausch von Steuerinformationen.
Rechtsfolgen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen das Steuergeheimnis haben betroffene Steuerpflichtige Rechtsschutz durch gerichtliche Maßnahmen, insbesondere durch Unterlassungsklage und einstweiligen Rechtsschutz.Auch Schadensersatzansprüche können gegebenenfalls bestehen.
Amtsträger, die gegen das Steuergeheimnis verstoßen, müssen sich grundsätzlich strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich verantworten. Das Strafgesetzbuch sieht als Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren vor.
Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Steuergeheimnis aus dem Jahr 2014 finden Sie hier: Das Steuergeheimnis, André Schoon (2014)
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht
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