Kapitalanlagebetrug / Anlagebetrug
Strafbarkeit und Haftung von Geschäftsführern
Wer für bestimmte Kapitalanlagen das Blaue vom Himmel verspricht, macht sich für diese Versprechen haftbar – aber auch strafbar. Der Kapitalanlagebetrug ist ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts, der schon wie reine Täuschung über Umstände, unabhängig von einem Vermögensschaden, unter Strafe stellt. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zum Straftatbestand des Kapitalanlagebetruges.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Anwaltliche Leistungen in Betrugssachen
Als überregionale Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und Köln vertreten wir Unternehmen und Manager in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Unsere Leistungen umfassen dabei:
- Vorbeugende Beratung zur Vermeidung von Straftaten im Unternehmen
- Strafrechtlichen Verteidigung während des Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens inklusive Soforthilfe bei dinglichem Arrest, eingefrorenen Konten oder anderen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft
- Beratung und Vertretung von betroffenen Unternehmen auch in Betrugssachen inkl. Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug und Bilanzfälschung und regulärer Betrug
- Vertretung in Haftungsfragen und im Beratung in Fragen des Kapitalmarktrecht
Je früher dabei der Rechtsanwalt Einblick in das Ermittlungsverfahren erhält, desto größeren Einfluss kann er auf das Ermittlungsverfahren nehmen und wirtschaftliche Schäden vermeiden.
Mehr Informationen zum Wirtschaftsstrafrecht finden Sie hier: Wirtschaftsstrafrecht
Strafbarkeit beim Kapitalanlagebetrug
Der Kapitalanlagebetrug ist in § 264a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Der Tatbestand soll nicht nur das Vermögen der Anleger schützen, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sichern. Er soll bereits im Vorfeld des eigentlichen Betruges greifen und ist daher als sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet.
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die im Wirtschaftsstrafrecht häufig auftauchen, genügt für die Vollendung des Tatbestandes die Täuschungshandlung als solche. Ein Vermögensschaden, wie dies etwa beim Betrug erforderlich ist, muss nicht entstehen.
Strafbare Täuschungshandlungen
Strafbar gemäß § 264a StGB macht sich, wer
- gegenüber einer größeren Menge an Personen
- über erhebliche Umstände
- unrichtige, vorteilhafte Angaben macht oder
- nachteilige Tatsachen verschweigt
- um dadurch das Verhalten der Anleger zu beeinflussen.
Vorteilhaft im Sinne der Norm sind alle Angaben, die das Verhalten der Anleger beeinflussen können. Erheblich sind die Umstände dann, wenn sie nach den Erwartungen des Kapitalmarktes für einen verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger von Bedeutung sein könnten.
Tatobjekte: Wertpapiere und Anteile an Unternehmen
Die Vorschrift sind nicht nur die klassischen Kapitalanlageformen, sondern für eine Reihe von Investitionsmöglichkeiten. Dazu gehören:
- Wertpapiere (zum Beispiel Aktien)
- Bezugsrechte
- Unternehmensanteile
- Fondsbeteiligungen
- Immobilienanlagen
- Investitionen in Spekulationsobjekte wie Gold oder Diamanten
Schutz im Kapitalmarktrecht: Prospekthaftung
Da es sich um ein Kapitalmarktdelikt handelt, muss die Täuschungshandlung, je nach Kapitalanlageform, durch öffentliche Werbung erfolgen, also durch Darstellungen und Übersichten, oder aber durch Angaben in Prospekten. Täuscht ein Anbieter dagegen in einem Beratungsgespräch über wesentliche Eigenschaften einer Anlage, kommt nur ein regulärer Betrug in Betracht.
Die Prospekthaftung ist ein eigenständiger Bereich im Kapitalmarktrecht. Ein Prospekt muss grundsätzlich alle Angaben enthalten, die für eine Beurteilung des Emittenten und des angebotenen Produkts nötig sind. Der Anwendungsbereich der Prospekthaftung im engeren Sinne ist allerdings erst eröffnet, wenn der Prospekt Grundlage einer tatsächlich getätigten Anlageentscheidung war.
Anleger können aber vorab schon von dem Anbieter verlangen, dass er einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen im Hinblick auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit geprüften Prospekt vorlegt.
Haftung des Geschäftsführers
Für falsche Angaben im Prospekt kommt auch eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht. Auch Geschäftsführer, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, können sich des Kapitalanlagebetruges strafbar machen, wenn sie Kenntnis von den zum Tatbestand gehörenden Umständen hatten. Darüber hinaus haften Geschäftsführer möglicherweise auch zivilrechtlich auf Schadensersatz.
Wichtig ist dabei vor allem, was der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil im Jahr 2015 entschied (BGH, Urteil vom 22.12.2015, Az. VI ZR 101/14): Wegen Verwendung eines falschen Prospekts macht sich auch der strafbar, der ein ursprünglich richtiges Prospekt nachdem es unrichtig geworden ist weiter verwendet. Insofern sollten die Pflichten zur ständigen Überprüfung und Aktualisierung von Prospekten im Kapitalmarktrecht ernst genommen werden.
Anleger: Schadensersatz fordern!
Neben der strafrechtlichen Verfolgung ist vor allem für betrogene Anleger oft die zivilrechtliche Seite des Kapitalanlagebetruges relevant: Verträge, die aufgrund falscher Informationen zustande gekommen sind, können angefochten oder widerrufen werden.
Schäden, die Anlegern durch den Anlagebetrug entstanden sind, können darüber hinaus vollumfänglich im Rahmen von zivilrechtlichen Schadensersatzklagen geltend gemacht werden.
Strafrahmen und Straffreiheit
Der Strafrahmen des § 264a StGB sieht für Kapitalanlegebetrüger eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Wer sogenannte Tätige Reue übt, kann aber eine Strafe verhindern. Denn § 264a Absatz 3 StGB sieht vor, dass derjenige, der freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Leistung erbracht wird oder derjenige, der sich hierzu ernsthaft bemüht, straffrei bleibt.
Ist eine im Volksmund auch „Selbstanzeige“ genannte Aktion nicht mehr möglich und stehen Sie in Verdacht, einen Kreditanlagebetrug begangen zu haben oder ist ein Ermittlungsverfahren etwa bereits eingeleitet, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht kontaktieren.