Schwarzgeld – Risiken, Strafe, Selbstanzeige
Verschweigen von Schwarzeinnahmen
Als Schwarzgeld bzw. Schwarzeinnahmen werden dem Finanzamt verschwiegene steuerpflichtige Einkünfte bezeichnet. Die Steuerhinterziehung durch "Schwarzeinahmen" wird verwirklicht, in dem einzelne Geschäftseinnahmen nicht verbucht werden oder das gesamte Unternehmen nicht angemeldet wird. Besonders häufig ist dies derzeit im Bereich des Online-Handelns anzutreffen.
Was Schwarzgeld ist und wie man mit einer Selbstanzeige in die Legalität kommt - das lesen Sie nachfolgend.
Unsere Expertise im Steuerstrafrecht - Schwarzgeld
Als Kanzlei für Steuerstrafrecht vertreten und verteidigen wir Sie bundesweit beim Vorwurf der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit "Schwarzgeld". Unsere Experten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln sind erfahrene Fachanwälte für Steuerrecht, Strafverteidiger und Steuerberater. Unsere Themen:
- Vertretung gegenüber Finanzämtern, Steuerfahndung
- Strafbefreiende Selbstanzeige
- Vertretung/Verteidigung in Steuerordnungswidrigkeitsverfahren, Steuerstrafverfahren
- Schwarzgeld und Geldwäschedelikte
- Beratung zu Verjährungsfristen
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Herkunft von Schwarzgeld
Schwarzgeld kann aus verschiedensten Vorfällen im gewerblichen oder privaten Bereich entstehen. Insbesondere werden gegenüber dem Finanzamt (zum Teil) verschwiegen:
- Einkünfte aus Schwarzarbeit ("unter der Hand", Putzhilfe)
- Bestechungsgelder
- Bareinnahmen im Dienstleistungssektor, z.B. Gastronomie, Wochenmarktverkäufer, Imbiss
- Veräußerungserlöse, insbesondere beim Immobilienerwerb (Unterverbriefung des Kaufpreises)
- Einkünfte aus Kapital, insbesondere bei Auslandskonten
- Erbschaften, Schenkungen
- Verkauf von Anlagevermögen an Privatpersonen ohne Rechnung
- Bestechungsgelder
Entdeckungsrisiko, Bestrafung, Selbstanzeige
Wegen der angespannten öffentlichen Haushalte rückt das Schwarzgeld - genau wie der Steuerhinterzieher – immer stärker in das Visier der Finanzbehörden und der Steuerfahndung. Ein immer durchlässigeres Bankgeheimnis, internationale Abkommen und Meldepflichten und der Einsatz modernster Technik erhöhen den Druck. Hinzu kommen Risiken wie Verrat aus dem persönlichen oder geschäftlichen Umfeld.
Nicht zu unterschätzen sind einfache Ermittlungsmethoden des Finanzamtes (vereinfachte Beispiele):
Beispiel 1: Ein Döner-Imbiss kauft pro Monat 100 kg Fleisch. Das Fleisch reicht tatsächlich für unterstellt 1.000 Döner. Die monatlichen Umsätze lassen indes nur den Absatz von 500 Dönern pro Monat vermuten. Gibt es keine plausible Erklärung für den Verbleib der restlichen 50 kg Fleisch, liegt die Nichtangabe von Umsatz / Einnahmen in der Luft.
Beispiel 2: Ein Unternehmen tätigt Investitionen aus betrieblichen Mitteln. Kann deren Herkunft nicht geklärt werden, liegt auch hier die Nichtdeklaration von Umsatz / Einnahmen in der Luft.
Mehr zu den Entdeckungsrisiken bei Schwarzgeld finden Sie hier: Steuerhinterziehung
Die Praxis zeigt, dass bestimmte Branchen besonders "anfällig" für Schwarzgeld - Einnahmen sind. Diese stehen naturgemäß im besonderen Fokus von Finanzamt und Steuerfahndung:
- Bau und Handwerk
- Gastronomie, Catering
- Frisör, Kosmetik, Körperpflege
- Immobilien
Wird die Steuerhinterziehung entdeckt, ist das Schwarzgeld nachzuversteuern und der Täter erhält eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe.
"Legalisierung" von Schwarzgeld durch Selbstanzeige?
Was nützt Schwarzgeld, wenn es nicht vernünftig verbraucht, angelegt, verschenkt oder vererbt werden kann? Regelmäßig gehen Versuche außerhalb einer Selbstanzeige Schwarzgelder im erheblichen Umfang „zu waschen“ fehl.
In der Presse wird regelmäßig über die Geldwäsche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien berichtet, bei inländischen Erwerben von Immobilien wird regelmäßig hinterfragt, woher die Geldmittel zum Erwerb der Immobilie stammen. Bei Überweisungen werden diese durch die Geldwäschebeauftragten der Bank regelmäßig den Finanzbehörden als verdächtig gemeldet.
Die Legalisierung über eine Selbstanzeige sollte daher stets in die Überlegungen vor einer Investition einbezogen werden.
Bei jeder Überlegung zur Rückführung von Schwarzgeld ist die Verjährung, und zwar sowohl die strafrechtliche, als auch die Festsetzungsverjährung zu prüfen. Hier kann es zu überraschenden Ergebnissen kommen.
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht
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