Geldwäsche
Der Straftatbestand der Geldwäsche
Strafbarkeit & Vermeiden der Strafe durch Selbstanzeige
Das Thema Geldwäsche hat im Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht mehrere Facetten.
Einerseits werden nach § 261 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) diejenigen strafrechtlich verfolgt, die versuchen, illegal erworbene Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuführen. Der recht unübersichtliche Straftatbestand ist sehr weit gefasst und sorgt unter Juristen immer wieder für Streit. Was Sie zum Thema Geldwäsche wissen müssen, stellen wir Ihnen im Folgenden im Überblick vor.
Andererseits legt das Geldwäschegesetz (kurz: GwG) bestimmten Personen und Unternehmern diverse Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten auf, um diejenigen besser verfolgen zu können, die sich der Geldwäsche strafbar machen. Mehr Informationen zu den Pflichten aus dem Geldwäschegesetz finden Sie hier: Geldwäschegesetz
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Anwaltliche Leistungen rund um die Geldwäsche
Als überregionale Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und Köln vertreten wir Unternehmen und Manager in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Unsere Leistungen umfassen dabei:
- Vorbeugende Beratung zur Vermeidung von Straftaten im Unternehmen
- Erstellung eines Compliance Plans für Ihr Unternehmen und Beratung zu den bestehenden Pflichten für Unternehmer nach dem Geldwäschegesetz
- Strafrechtlichen Verteidigung während des Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens
- Soforthilfe bei dinglichem Arrest, eingefrorenen Konten oder anderen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft
- Selbstanzeige und Tätige Reue
- Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens bei strafrechtlicher Ermittlung
Je früher dabei der Rechtsanwalt Einblick in das Ermittlungsverfahren erhält, desto größeren Einfluss kann er auf das Ermittlungsverfahren nehmen und wirtschaftliche Schäden vermeiden.
Mehr Informationen zum Wirtschaftsstrafrecht finden Sie hier: Wirtschaftsstrafrecht
Straftatbestand der Geldwäsche: Rechtswidrige Vortat erforderlich
Der Tatbestand der Geldwäsche soll jene Vermögenswerte schützen, die durch eine rechtswidrige Vortat erlangt wurden, aber nach dem Prozess der Geldwäsche schwerer wieder auffindbar sind. Daher scheidet als Täter der Geldwäsche auch aus, wer an der Vortat bereits beteiligt war – hier ist das Unrecht bereits abgestraft.
Als rechtswidrige Vortat kommen Vergehen, also Taten, die mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr bestraft werden, nur dann als rechtswidrige Vortat iSd. § 261 StGB in Betracht, wenn sie in der Norm genannt sind. Dazu zählen insbesondere.
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und
- Delikte aus Bestechung und Bestechlichkeit.
Darüber hinaus kommen folgende Vergehen lediglich in Betracht, wenn sie gewerbsmäßig oder in einer Bande begangen wurden:
- Diebstahl
- Unterschlagung
- Betrug
- Untreue
- Urkundenfälschung
- Steuerhinterziehung
Weiterhin kommen als rechtswidrige Vortat alle Verbrechenstatbestände in Betracht, insbesondere also auch Raub, Erpressung, Geldfälschung, Mord, Totschlag – aber auch jene Verbrechen im Drogenstrafrecht, die mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden.
Achtung: Eine Reform dieser Regelung für 2020 ist geplant. Nähere Informationen finden Sie am Ende dieser Seite.
Tathandlungen der Geldwäsche
Das „Geld“ in Geldwäsche ist nicht unbedingt wörtlich zu verstehen. Es erfasst nicht nur
- Geld im engeren Sinne, sondern auch
- Wertpapiere,
- Forderungen,
- bewegliche und unbewegliche Gegenstände sowie
- elektronisches Geld.
Strafbar macht sich dann gemäß § 261 Absatz 1 StGB, wer diese Vermögenswerte verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert oder wer die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, deren Einziehung oder Sicherstellung vereitelt oder gefährdet. Darunter fällt das typische Verstecken der Beute an einem unüblichen Ort oder bei einem Freund ebenso wie das Tauschen oder Vermischen von aus der Vortat stammenden Geld mit unbemakeltem Geld.
Darüber hinaus macht sich gemäß § 261 Absatz 2 StGB grundsätzlich aber auch derjenige strafbar, der sich oder einem Dritten einen bemakelten Vermögenswert beschafft, ihn verwahrt oder verwendet. Damit sind auch die üblichen Freunde erfasst, die sich bereit erklären, Ware einer fremden Tat bei sich zu verstecken.
Vorsatz und Fahrlässigkeit: Wann muss ich die illegale Herkunft kennen?
Nicht nur, wer positive Kenntnis von der Herkunft des Geldes kennt, ist wegen Geldwäsche strafbar. Auch, wer die Herkunft aufgrund der Umstände erkennen kann oder sie leichtfertig nicht erkennt, wird verfolgt. „Leichtfertig“ nicht erkennen tut die Herkunft dabei derjenige, dem sich die Sachlage geradezu aufdrängt, der aber aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit dennoch handelt.
Eine Ausnahme gilt übrigens für Strafverteidiger. Da die je an sich jederzeit damit rechnen müssten, dass ihr Honorar aus illegalen Aktivitäten stammt, werden sie wegen Geldwäsche nur bei positiver Kenntnis von der Herkunft angeklagt.
Strafrahmen der Geldwäsche
Für die Geldwäsche ist im Gesetz eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorgesehen. Dieser Rahmen kann indes nach oben unten verschoben werden: Für die leichtfertige Geldwäsche gibt es einen milderen Strafrahmen, der eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vorsieht.
Für besonders schwere Fälle, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder bandemäßiger Tatbegehung, kann die Strafe indes auch 6 Monate bis zu 10 Jahre betragen.
Tätige Reue: Strafe verhindern!
Der Bestrafung entgeht gemäß § 261 Absatz 9 StGB, wer sich in der sogenannten Tätigen Reue übt, also wer die Tatfreiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst. Möglich ist dies allerdings nur, wenn Sie dadurch zur Entdeckung der Tat beitragen. Wenn die Ermittlungsbehörden schon tätig geworden sind oder Ihnen eine Anklage gar schon ins Haus geflattert ist, scheidet die umgangssprachliche „Selbstanzeige“ aus.
Sind Sie bereits der Geldwäsche beschuldigt oder bereits angeklagt worden, empfehlen wir dringend einen Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht zu kontaktieren. Dieser kann für Sie umgehend Akteneinsicht nehmen und Ihre Strafbarkeit prüfen. Oft kann zudem die Einstellung des Verfahrens in vielen Fällen erreicht werden.
Geplante Gesetzesreform 2020
Eine höchst umstrittene Reform und weitere Ausweitung der des Tatbestandes der Geldwäsche ist für 2020 geplant. Das „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche“ sieht vor, dass zukünftig jedes Delikt als Vortat der Geldwäsche möglich ist. Andererseits soll im Gegenzug die leichtfertige Geldwäsche nicht mehr strafbar sein.
Dadurch soll, so das Bundesjustizministerium, Staatsanwaltschaften und Gerichten die Arbeit erleichtert und die Geldwäsche effektiver bekämpft werden. Aus juristischen Fachkreisen wird der Entwurf indes erheblich kritisiert