Verjährung der Steuerhinterziehung

Wann verjährt der Steuerbetrug?

Steuerhinterziehern drohen empfindliche Strafen. Wer eine Entdeckung fürchtet oder an eine Selbstanzeige denkt, sollte die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht kennen. Dabei ist insbesondere zwischen der Strafverfolgungsfrist und der Festsetzungsfrist zu unterscheiden.

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht

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Inhalt

Unsere Expertise im Steuerstrafrecht

Als Kanzlei für Steuerstrafrecht vertreten und verteidigen wir Sie bundesweit beim Vorwurf der Steuerhinterziehung und bei der Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen. Unsere Experten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln sind erfahrene Fachanwälte für Steuerrecht, Strafverteidiger und Steuerberater. Unsere Themen:

  • Vertretung gegenüber Finanzämtern, Steuerfahndung
  • Strafbefreiende Selbstanzeigen
  • Vertretung in Steuerordnungswidrigkeitsverfahren, Steuerstrafverfahren
  • Vertretung bei Arrestierung von Vermögen

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Verschiedene Verjährung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Verschiedene Verjährung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Liegen steuerrelevante Tatsachen bereits einen längeren Zeitraum zurück, dann ist fraglich, ob eine in Frage kommende Straftat überhaupt noch strafrechtlich verfolgt werden kann oder ob möglicherweise bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Dabei gilt, Verjährung ist nicht gleich Verjährung. Im Steuerrecht sind dabei drei verschiedene Verjährungen zu berücksichtigen:

  1. Festsetzungsverjährung
  2. Zahlungsverjährung
  3. Strafverfolgungsverjährung

Alle drei Verjährungen haben einen vollkommen unterschiedlichen Hintergrund und einen unterschiedlichen Sinn und Zweck. Jede Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Ansonsten haben diese Verjährungen nichts beziehungsweise wenig miteinander zu tun und sind vollkommen losgelöst voneinander zu betrachten.

Die Berechnung der verschiedenen Verjährungen ist sehr kompliziert und stets vom Einzelfall abhängig.

Steuerliche Festsetzungsverjährung

Ist die Festsetzungsverjährung eingetreten, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen, nicht mehr ändern und nicht mehr aufheben.

Die Festsetzungsfrist beträgt bei Verbrauchsteuern ein Jahr, vier Jahre bei allen anderen Steuern mit Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 169 Abgabenordnung). Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist: Wenn eine Steuererklärung oder -anmeldung abzugeben ist, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung/Anmeldung abgegeben wurde. Die Anlaufhemmung beträgt maximal drei Jahre (§ 170 Abgabenordnung).

Vorsicht in Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 15 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre! In bestimmten Konstellationen verlängert sich die Festsetzungsfrist sogar noch viel weiter.

Für die tatsächlich wichtigsten Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) für welche Steuererklärungen einzureichen sind, ist daher zunächst zu klären ob und wann eine Steuererklärung eingereicht worden ist.

Bestimmte Ereignisse haben Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung und können das Ende der Frist aufschieben. Hierzu gehören unter anderem vor allem die Anfechtung von Bescheiden durch Einlegung von Einsprüchen oder Erhebung von Klagen, ein Antrag auf Abänderung eines Bescheides, Ermittlungen von Fahndungsbehörden oder der Beginn einer Außenprüfung.

Steuerliche Zahlungsverjährung

Die Zahlungsverjährung regelt, wann ein bereits festgesetzter Steueranspruch erlischt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 228 Satz 1 AO grundsätzlich fünf und verlängert sich im Falle von Steuerstraftaten und –Ordnungswidrigkeiten auf zehn Jahre.

Nach § 229 Abs. 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 AO wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt.

Auch die Zahlungsverjährung kann durch bestimmte Ereignisse unterbrochen werden, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres in dem das unterbrechende Ereignis eingetreten ist, erneut beginnt. Eine bestimmte Maximaldauer ist für die Zahlungsverjährung nicht vorgesehen.

Strafverfolgungsverjährung ("Verjährung der Strafe")

Der Ablauf der Strafverfolgungsverjährung hat zur Folge, dass die Tathandlung strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann.

Die wichtigste und bekannteste Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung nach §§ 370 und 370a AO und versuchte Steuerhinterziehung. Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung wird durch falsche Angaben in der Steuererklärung oder durch Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung erfüllt, soweit diese vorsätzlich erfolgt und daraus eine Steuerkürzung oder ein Steuervorteil eintritt. Eine Steuerverkürzung tritt gemäß § 370 Abs. 4 Satz 1 AO schon dann ein, wenn eine Steuerfestsetzung nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig erfolgt. Daher ist auch eine nicht rechtzeitig abgegebene Steuererklärung ein Fall der Steuerhinterziehung. Beispiele für eine Steuerhinterziehung sind die Nichtabgabe von ausländischen Kapitaleinkünften, die Verkürzung von steuerpflichtigen Umsätzen oder die Überhöhung von Betriebsausgaben und Werbungskosten.

Eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO begeht hingegen derjenige, der die Handlung nicht vorsätzlich, sondern lediglich leichtfertig begeht. Die Unterscheidung ist in der Praxis schwierig.

Ferner sieht das Gesetz den besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung vor. Dieser ist unter anderem gegeben, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzte (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Dies ist der Fall, wenn der Hinterziehungsbetrag die für die Annahme einer Verkürzung in großem Ausmaß maßgebliche Wertgrenze von 50.000 Euro übersteigt.

Die Strafverfolgungsverjährung bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1-5 AO beträgt die Strafverfolgungsverjährung seit 2021 fünfzehn Jahre; § 376 Abs. 1 AO. Diese Verschärfung wirkt rückwirkend für alle bis 2021 noch nicht verjährten Taten.

Die Frist beginnt bei der Veranlagungssteuern (z.B. der Einkommensteuer) zu laufen, sobald der entsprechende Bescheid (Einkommensteuerbescheid) vorliegt. Mit der Abgabe einer falschen Steuererklärung beginnt das Versuchsstadium.

Schwierig ist die Fristenberechnung in denen weder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, noch ein Steuerbescheid vorliegt. In diesen Fällen wird auf einen fiktiven Verlauf abgestellt. Hierbei orientiert man sich daran, wann ein Bescheid wahrscheinlich erlassen worden wäre, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung fristgerecht eingereicht hätte.

Die Rechtsprechung des BGH stellt bei den jährlich wiederkehrenden Steuerarten (ESt, KSt, GewSt und USt) auf das Ende der allgemeinen Veranlagungsarbeiten in dem entsprechenden Finanzamt ab. Dies ist regelmäßig etwa 1 ½ bis 1 ¾ Jahre nach dem Ende des zu veranlagenden Zeitraumes.

Die strafrechtliche Verjährung wird durch die im Einzelnen in § 78c StGB aufgeführten Handlungen unterbrochen. Die praktisch bedeutsamsten Unterbrechungshandlungen sind: 

  • Die Bekanntgabe, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist (bzw. die Anordnung der Bekanntgabe),
  • die Unterzeichnung von richterlichen Beschlüssen (insbesondere Durchsuchungsanordnungen oder Haftbefehl) sowie
  • die Erhebung der Anklage oder Beantragung eines Strafbefehls im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht.

Dies hat zur Folge, dass die Strafverfolgungsverjährung von neuem beginnt. Die Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit findet ihre Grenze in der absoluten Verjährung. Die absolute Verjährungsfrist beträgt das Doppelte der regulären Verjährungsfrist, bei der einfachen Steuerhinterziehung also bislang zehn Jahre.

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