Umsatzsteuer-Hinterziehung
Betrug bei der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer
Die Umsatzsteuer, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer, ist anfällig für Missbrauch. Getätigte Umsätze werden nicht deklariert, zu Unrecht Steuerbefreiungen oder der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen und ein hoher Steuerschaden ist bereits verwirklicht.
Im Unterschied zu anderen Steuern kann auch bereits die bloße Nichtzahlung von erklärten Umsatzsteuern nach strafbar sein, da sie das Steueraufkommen gefährdet und eine Wettbewerbsverzerrung hervorruft. Straftaten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer werden oft in der Form von Umsatzsteuerkarussellen oder Scheinrechnungenbegangen.
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht
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Unsere Expertise bei Steuerhinterziehung, Steuerstafrecht und Umsatzsteuer
Als Kanzlei für Steuerstrafrecht vertreten und verteidigen wir Sie bundesweit beim Vorwurf der Hinterziehung von Umsatzsteuer. Unsere Experten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln sind erfahrene Fachanwälte für Steuerrecht, Strafverteidiger und Steuerberater. Unsere Themen:
- steuerstrafrechtliche Aufklärung zur Umsatzsteuerpflicht
- Prüfung und Anfertigung strafbefreiender Selbstanzeigen beim Umsatzsteuerhinterziehung
- steuerstrafrechtliche Verteidigung gegenüber Finanzbehörden und Gerichten
- Anwaltliche Vorbereitung und Begleitung von Betriebsprüfungen
- Verteidigung im Steuerstrafverfahren
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Scheinrechnungen
Ein in der Praxis oft vorkommender Fall der Umsatzsteuerhinterziehung zusammen mit einer Hinterziehung von Ertragssteuern ist die Hinterziehung durch den Einsatz von Scheinrechnungen bzw. sog. Abdeckrechnungen. Dabei werden Rechnungen von zwar real existierenden Firmen steuerlich zu Abzug gebracht. Die die Rechnung ausstellende Firma führt aber die Umsatzsteuer nicht ab und erbringen auch keine Leistung an den Rechnungsempfänger. Besonders häufig werden solche Rechnungen eingesetzt um Löhne für Schwarzarbeiter gewinnmindernd buchen zu können.
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Kontext der Umsatzsteuer
Anders als andere Steuerarten kann bereits die nicht fristgerechte Zahlung zu eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegen.
§ 26b UStG Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 26c UStG Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.
Strafmaß und Selbstanzeige bei Umsatzsteuerhinterziehung
Die Hinterziehung von Umsatzsteuer führt schnell zu hohen Steuerforderungen. Einen Überblick über die Bestrafung von Steuerdelikten durch Geld- und Gefängnisstrafe finden Sie hier: Strafe bei Steuerhinterziehung.
Der Königsweg für Steuerhinterzieher bleibt die strafbefreiende Selbstanzeige. Aufgrund der verschärften Anforderungen ist hierfür jedoch eine gute Vorbereitung und auch ein taktisch kluges Vorgehen notwendig. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, hat die Selbstanzeige den gewünschten Effekt.
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