Umsatzsteuer-Hinterziehung

Betrug bei der Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer, ist anfällig für Missbrauch. Getätigte Umsätze werden nicht deklariert, zu Unrecht Steuerbefreiungen oder der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen und ein hoher Steuerschaden ist bereits verwirklicht.

Im Unterschied zu anderen Steuern kann auch bereits die bloße Nichtzahlung von erklärten Umsatzsteuern nach strafbar sein, da sie das Steueraufkommen gefährdet und eine Wettbewerbsverzerrung hervorruft. Straftaten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer werden oft in der Form von Umsatzsteuerkarussellen oder Scheinrechnungenbegangen.

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Inhalt

Unsere Expertise bei Steuerhinterziehung, Steuerstafrecht und Umsatzsteuer

Als Kanzlei für Steuerstrafrecht vertreten und verteidigen wir Sie bundesweit beim Vorwurf der Hinterziehung von Umsatzsteuer. Unsere Experten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln sind erfahrene Fachanwälte für Steuerrecht, Strafverteidiger und Steuerberater. Unsere Themen:

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Umsatzsteuer-Experte Tobias Stöhr

Mit Steuerberater Tobias Stöhr haben wir im Team von ROSE & PARTNER einen ausgewiesenen Spezialisten im Bereich des Umsatzsteuerrechts, der unsere Steuerstrafrechtler unterstützt. 

Für allgemeine Mandatsanfragen im Umsatzsteuerrechts können Sie ihn auch direkt kontaktieren: stoehr@rosepartner.de Oder buchen Sie direkt einen Termin online: Beratungstermin Umsatzsteuerrecht Tobias Stöhr

Scheinrechnungen

Ein in der Praxis oft vorkommender Fall der Umsatzsteuerhinterziehung zusammen mit einer Hinterziehung von Ertragssteuern ist die Hinterziehung durch den Einsatz von Scheinrechnungen bzw. sog. Abdeckrechnungen. Dabei werden Rechnungen von zwar real existierenden Firmen steuerlich zu Abzug gebracht. Die die Rechnung ausstellende Firma führt  aber die Umsatzsteuer nicht ab und erbringen auch keine Leistung an den Rechnungsempfänger. Besonders häufig werden solche Rechnungen eingesetzt um Löhne für Schwarzarbeiter gewinnmindernd buchen zu können.

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Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Kontext der Umsatzsteuer

Anders als andere Steuerarten kann bereits die nicht fristgerechte Zahlung zu eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerordnungswidrigkeit vorliegen.

§ 26b UStG Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 26c UStG Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

Umsatzsteuerkarussell – grenzüberschreitende Steuerhinterziehung

Bei einem Umsatzsteuerkarussell handelt es sich um eine besondere Form des „Steuerbetrugs“, bei der sich Unternehmen die speziellen Regeln zur Umsatzsteuer zunutze machen. Dabei wird dieselbe Ware mehrfach zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern hin- und her verkauft – oft nur auf dem Papier! – um unrechtmäßige Steuererstattungen zu kassieren und nicht abgeführte Umsatzsteuer zu hinterziehen.

Das Karussell funktioniert, indem ein Unternehmen in der Kette – die sogenannte „Missing Trader“-Firma – die erhaltene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt, während andere Unternehmen in der Kette sich diese nicht abgeführte Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs erstatten lassen.

Wie funktioniert ein Umsatzsteuerkarussell?

Das Umsatzsteuerkarussell macht sich die Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts zunutze. Darunter:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen (der Verkauf von Waren zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten) sind von der Umsatzsteuer befreit

  • Vorsteuerabzug: Unternehmen können die Vorsteuer (die Umsatzsteuer, die sie beim Einkauf einer Ware bezahlt haben) vom Finanzamt zurückfordern

Diese besonderen Prinzipien des Umsatzsteuerrechts werden von den Beteiligten eines Umsatzsteuerkarussells bewusst ausgenutzt, sodass ein Umsatzsteuerkarussell immer ähnlich abläuft:

  1. Steuerfreie Lieferungen aus dem europäischen Ausland
    Ein Unternehmen (X) mit Sitz in einem EU-Land verkauft Waren an ein Unternehmen (Y) in Deutschland. Weil es sich um eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung handelt, erfolgt der Verkauf umsatzsteuerfrei.

  2. Verkauf der Waren innerhalb Deutschlands
    Y verkauft die Waren innerhalb Deutschlands weiter an Z und berechnet diesem Umsatzsteuer. Unternehmen Z zahlt die Umsatzsteuer an Y – aber Y führt die erhaltene Umsatzsteuer nicht an das deutsche Finanzamt ab. Im Regelfall verschwindet Y sodann vor Fälligkeit der Umsatzsteuer spurlos vom Markt (Y ist der sogenannte „Missing Trader“). Die hinterzogene Umsatzsteuer bleibt als illegaler Gewinn bei Y.

  3. Erneuter Export der Waren ins Ausland
    Z verkauft die Waren an ein Unternehmen im EU-Ausland (beispielsweise wieder an X). Hierbei handelt es sich wieder um eine innergemeinschaftliche Lieferung, sodass sie wieder umsatzsteuerfrei durchgeführt werden kann. Gleichzeitig beantragt Z beim Finanzamt in Deutschland die Erstattung der Umsatzsteuer, die angeblich an Y gezahlt wurde (Vorsteuer) – obwohl Y diese nie an das Finanzamt abgeführt hat.

  4. Unendliche Wiederholung des Prozesses
    Die Waren gelangen wieder zurück an X. Dort beginnt der Kreislauf wieder von vorne. Dadurch erstattet das Finanzamt große Summen an Umsatzsteuer, die in Wirklichkeit nie gezahlt wurden.

Dadurch entgehen dem Staat Milliardenbeträge an Steuereinnahmen. Problematisch ist, dass die Täter-Unternehmen oft noch verschwinden, bevor das deutsche Finanzamt die nicht gezahlten Steuern eintreiben kann. Aufgrund der grenzüberschreitenden Aktivitäten sind Ermittlungen oft sehr kompliziert.

WICHTIG: Oft werden auch Unternehmer ohne ihr Wissen in eine Lieferkette des Umsatzsteuerkarussells eingebunden. Hier droht dann die Versagung des Vorsteuerabzuges für den Unternehmer.

Strafmaß und Selbstanzeige bei Umsatzsteuerhinterziehung

Die Hinterziehung von Umsatzsteuer führt schnell zu hohen Steuerforderungen. Einen Überblick über die Bestrafung von Steuerdelikten durch Geld- und Gefängnisstrafe finden Sie hier: Strafe bei Steuerhinterziehung.

Der Königsweg für Steuerhinterzieher bleibt die strafbefreiende Selbstanzeige. Aufgrund der verschärften Anforderungen ist hierfür jedoch eine gute Vorbereitung und auch ein taktisch kluges Vorgehen notwendig. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, hat die Selbstanzeige den gewünschten Effekt.

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