Lizenzrecht: Lizenz und Lizenzierung

Unser Ratgeber mit Infos von Fachanwälten für Gewerblichen Rechtsschutz

Eine Lizenz bezeichnet die Einräumung eines Nutzungsrechts an gewerblichen Schutzrechten und geistigem Eigentum. Hierfür legen Lizenzgeber und Lizenznehmer in einem Lizenzvertrag Art und Umfang der eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte fest, sowie die entsprechende Gegenleistung, die Lizenzgebühr.

Ein einheitliches Lizenzrecht gibt es nicht. Vielmehr hängen die jeweils einschlägigen Regelungen von den Umständen und insbesondere vom Lizenzgegenstand ab. So finden sich konkrete Vorschriften für Markenlizenzen beispielsweise im Markenrecht, konkreter in § 30 MarkG. Für UrheberrechtlicheLizenzen wie beispielsweise Software-Lizenzen gelten wiederum andere Besonderheiten.

Auf dieser Seite geben Ihnen unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz einen Überblick über die relevantesten Lizenztypen und die rechtlichen Besonderheiten, die für Lizenzen aller Art gelten.

Anwaltliche Leistungen im Lizenzrecht

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Was ist eine Lizenz?

Eine Lizenz ist das Recht zur Nutzung und/oder Verwertung eines bestimmten Rechts – in der Regel eines gewerblichen Schutzrechts. Durch einen Lizenzvertrag räumt der Inhaber eines Rechts, der sog. Lizenzgeber, einem anderen, dem sog. Lizenznehmer, das Recht zur Nutzung und/oder Verwertung eines dem Lizenzgeber zustehenden Rechts ein.

Lizenzen kommen also dort zum Einsatz, wo es um geistiges Eigentum geht. Im Vergleich zu körperlichen Gegenständen bzw. Sachen lässt sich geistiges Eigentum (Erfindungen, Innovationen, kreative Werke etc.) schwerer vermarkten. Diese Vermarktung wird über die Vergabe von Lizenzen ermöglicht, durch die der Rechteinhaber das Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht an seinem geistigen Eigentum an einen oder mehrere Lizenznehmer übertragen kann.

Was für Lizenzen gibt es?

Je nachdem, um was für geistiges Eigentum es sich handelt, finden unterschiedliche rechtliche Vorgaben Anwendung. Zu den gängigen Lizenztypen gehören Marken- und Urheberrechtliche Lizenzen, Patent- und Designlizenzen sowie Softwarelizenzen.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den gängigen Lizenzen:

    Einen weiteren Schwerpunkt in unserer Beratungspraxis bilden Lizenzen im Rahmen verschiedener Vertriebssysteme. Den verschiedenen Vertriebswegen ist gemein, dass den Vertriebsmittlern Nutzungsrechte, Know-how etc. übertragen werden muss, damit sie die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen vertragsgemäß vertreiben können. Entsprechend finden sich in nahezu allen Franchise-, Handelsvertreter- oder Vertragshändlerkonstellationen Regelungen zur Gewährung dieser Rechte. Diese Regelungen stellen häufig „versteckte“ Lizenzverträge dar.

    Lizenzvertrag - Wie vergibt man eine Lizenz?

    Die Vergabe einer Lizenz bzw. die Übertragung eines Nutzungsrechts erfolgt in der Regel durch Lizenzvertrag. Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Rechteinhaber einem anderen unter vertraglich festgelegten Bedingungen Nutzungs- und Verwertungsrechte an gewerblichen Schutzrechten einräumt. Lizenzgeber ist dabei in der Regel der Rechteinhaber, nur in bestimmten Fällen auch hierzu berechtigte Lizenznehmer.

    Nicht immer ist der jeweilige Vertrag ein reiner und konkret als solcher bezeichneter „Lizenzvertrag“. Stattdessen können sich entsprechende Klauseln auch in anderen Verträgen „verstecken“. So finden sich lizenzrechtliche Vertragsklauseln regelmäßig in Franchiseverträgen. Aber auch in Kauf- oder Werkverträgen können lizenzrechtliche Regelungen enthalten sein.

    Unser Ratgeber zum Lizenzvertrag Hier finden Sie einen detaillierten Überblick zum Lizenzvertrag und den wesentlichen Vertragsklauseln.

    Herstellungs-, Vertriebs-, Gebrauchslizenz - Wozu berechtigt eine Lizenz?

    Verschiedene Lizenzen lassen sich auch nach der Art der Berechtigung unterscheiden. So gibt es die Lizenz zur Herstellung, die den Lizenznehmer nur zur Herstellung, nicht aber zum Vertrieb berechtigt. Die Vertriebslizenz hingegen berechtigt nur zum Vertrieb, nicht aber dazu, den Lizenzgegenstand selbst herzustellen. Die Gebrauchslizenz schließlich berechtigt den Lizenznehmer ausschließlich zum Gebrauch, während die Herstellung und der Vertrieb dem Lizenzgeber vorbehalten bleibt. Was genau dem Lizenznehmer gestattet werden soll, legen die Vertragsparteien im Vertrag fest.

    Marken-, Patent-, Urheberrecht – Wo kommen Lizenzen zum Einsatz?

    Je nach Art des gewerblichen Schutzrechts unterscheidet man auch zwischen verschiedenen Arten von Lizenzverträgen. Ein Markenlizenzvertrag gewährt dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung an einer Marke. Gesetzlich geregelt ist die Markenlizenz in § 30 MarkenG. Der Softwarelizenzvertrag räumt dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung an einer Software ein. Da Software nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützt ist, handelt sich um eine Lizenz an einem urheberrechtlich geschützten Werk. Es sind deshalb die Besonderheiten des Urheberrechts zu beachten. Es gelten die §§ 31 ff. UrhG.

    Darüber hinaus können Lizenzen an Patenten (Patentlizenzvertrag), an Know-how (Know-how Lizenzvertrag) oder an einem Design (Designlizenzvertrag) gewährt werden. Häufig finden sich in Verträgen eine Kombination aus verschiedenen Lizenzen, z.B. im Rahmen eines Patentlizenzvertrages, mit dem zugleich die Nutzung einer Marke gestattet werden kann, sowie die Nutzung von Know-how.

    In Forschungs- und Entwicklungsverträgen räumen sich die Parteien typischerweise für die Dauer eines Projektes wechselseitig Lizenzen an bei Vertragsschluss bereits bestehenden Rechten (sog. Background) oder an im Rahmen des Projektes entstandenen Rechte (sog. Foreground) ein.

    Ausschließliche vs. einfache Lizenz – Wie weit reicht eine Lizenz?

    Unterscheiden lassen sich Lizenzen auch anhand der Reichweite der eingeräumten Rechte. Hier gibt es ausschließliche und nicht ausschließliche bzw. einfache Lizenzen.

    Bei der ausschließlichen Lizenz erhält der Lizenznehmer das exklusive und ausschließliche Recht zur Nutzung des Lizenzgegenstands, unter Ausschluss von Dritten. Der exklusive Lizenznehmer tritt damit an die Stelle des Lizenzgebers. . Der Lizenzgeber darf den Lizenzgegenstand bei einer exklusiven Lizenz regelmäßig nicht selbst nutzen, es sei denn, eine ausdrückliche Klausel im Vertrag räumt ihm dieses Recht ein. Wird eine ausschließliche Lizenz erteilt, ist der Lizenznehmer ferner berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, dieses Recht wird im Vertrag ausgeschlossen. Die Einräumung von Unterlizenzen kann weitreichende Folgen haben, etwa beim Fortfall der Hauptlizenz im Falle der Beendigung des Hauptlizenzvertrags durch Kündigung oder aber einer Insolvenz.

    Anders ist es bei der einfachen (nicht ausschließlichen) Lizenz. Hier behält der Lizenzgeber die Befugnis, den Lizenzgegenstand weiter zu nutzen. Er kann darüber hinaus Dritten ebenfalls eine einfache Lizenz einräumen.

    Gegenleistung und Gebühren - Was kostet eine Lizenz?

    Als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber in der Regel eine Gebühr, die sog. Lizenzgebühr. In der Ausgestaltung dieser Gebühren sind die Vertragsparteien frei, sie können die Gegenleistung ihren individuellen Bedürfnissen entsprechen anpassen, z.B. als Einmalzahlung, monatliche Gebühr etc.

    Zu den gängigen Lizenzgebühr-Formen gehören insbesondere:

    1. Stücklizenz: Für jedes unter der Nutzung des Schutzrechts hergestellte Stück entsteht ein Anspruch auf Lizenzgebühr
    2. Umsatzlizenz: Der Lizenzgeber wird laufend prozentual am durch die Nutzung des Schutzrechtes erwirtschafteten Umsatz beteiligt
    3. Pauschallizenz: Der Lizenznehmer zahlt eine pauschale Lizenz,  unabhängig von Umsatz, Erlös oder der hergestellten Stückzahl. Sie kann als einmalige oder wiederkehrende Zahlung vereinbart werden.

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