Handelsvertretervertrag kündigen

Aufhebungsvertrag, Kündigung, Vertragsbeendigung für Handelsvertreter

Nach einer längeren Vertriebsbeziehung zwischen dem Unternehmer und Handelsvertreter stellen sich immer wieder die Fragen, wie der Handelsvertretervertrag beendet werden kann und was bei der Vertragsbeendigung zu beachten ist. An die Beendigung des Handelsvertretervertrages knüpfen diverse wirtschaftliche Folgen für den Unternehmer und Handelsvertreter. So kann ein nachvertraglicher Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verloren gehen, wenn der Vertrag ohne Bedacht gekündigt wird.

Anwaltliche Beratungsleistungen bei der Kündigung des Handelsvertretervertrages

Unsere Fachanwälte für Handelsrecht beraten Handelsvertreter und Unternehmer in handelsrechtlichen Streitigkeiten und begleiten diese vor Gericht, insbesondere bei:

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Neben Auseinandersetzungen rund um Provisionen wird in der Vertriebspraxis oft um die Frage gestritten, ob eine Kündigung des Handelsvertretervertrags wirksam war oder das Vertragsverhältnis noch fortbesteht. Wirtschaftlicher Hintergrund für den Streit sind nachvertragliche Ausgleichsansprüche und laufende Vergütungsansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer. In der nachfolgenden Übersicht sind die relevantesten Fragen, wie ein Handelsvertreterverhältnis beendet werden kann, aufgeführt.

Verschiedene Möglichkeiten der Vertragsbeendigung

Der Handelsvertretervertrag kann auf unterschiedliche Arten beendet werden. Wurde der Vertrag auf eine bestimmte Zeit befristet, so endet das Vertragsverhältnis automatisch mit Ablauf der Frist, wenn keine Verlängerung vereinbart wird. Sofern das Vertragsverhältnis ohne weitere Absprachen fortgesetzt wird, entsteht jedoch ein unbefristeter Vertrag. 

Person geht durch Tür

Zudem bestehen die folgenden Beendigungsmöglichkeiten: 

  1. Aufhebungsvertrag

  2. Ordentliche Kündigung

  3. Außerordentliche Kündigung

  4. Anfechtung

Aufhebungsvertrag zwischen Handelsvertreter und Unternehmer

Ein Handelsvertretervertrag kann auch ohne eine Kündigung einer der beiden Vertragspartner beendet werden. Ohne eine Kündigung wird der Handelsvertretervertrag beendet, wenn der Vertrag befristet ist und die Vertragslaufzeit abgelaufen ist. Auch ein unbefristet abgeschlossener Handelsvertretervertrag lässt sich ohne eine Kündigung beenden. Durch einen Aufhebungsvertrag im gemeinsamen Einvernehmen des Handelsvertreters und Unternehmers kann ein Handelsvertreterverhältnis beendet werden.

Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit durch die beiden Parteien abgeschlossen werden. Es bietet sich an, in einem Aufhebungsvertrag alle bestehenden Verhältnisse abschließend zu regeln. Eingefangen werden sollten die konkrete Restlaufzeit der Vertriebsvereinbarung, Fragen der Abwicklung der Vertragsbeendigung (Rückgabe von Marketing-Material und anderem Arbeitsmaterial) und bestenfalls auch die noch offenen, in der Vergangenheit entstandenen Provisionsfragen (Boni, Retouren, Gewährleistungen).

Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsvertrag, auch wenn er vom Handelsvertreter angestoßen wurde, nicht zwingend zur Beseitigung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB führt. Der gesetzliche Schutz des Handelsvertreters in § 89b HGB wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sehr ernst genommen. Umgehungsversuche durch vertragliche Gestaltungen werden in aller Regel durch die Gerichte abgestraft. Insbesondere kann mit einem Aufhebungsvertrag keine Regelung über den Ausgleichsanspruch getroffen werden, wenn der Beendigungszeitpunkt noch in der Zukunft liegt.

Kündigung des Handelsvertretervertrags

Die einseitige Beendigung des Handelsvertretervertrags erfolgt durch eine Kündigung. Es gilt zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Beide Vertragspartner könnten den Handelsvertretervertrag sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen.

Bei der Kündigung des Handelsvertretervertrages muss grundsätzlich keine bestimmte Form eingehalten werden. Das heißt, der Vertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Handeln beendet werden. Etwas anderes gilt nur, wenn im Vertrag eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Aus Gründen der Beweissicherung und der Rechtssicherheit ist es jedoch stets zu empfehlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. 

Eine Begründung der Kündigung oder die Benennung des Kündigungsgrundes ist ebenfalls nicht notwendig, wenn dies nicht im Vertrag vorgesehen ist. Im Hinblick auf den Ausschluss oder den Erhalt des Ausgleichsanspruchs kann es jedoch sinnvoll sein, den Kündigungsgrund darzulegen.

Die ordentliche Kündigung

Die handelsvertreterrechtliche Vorschrift des § 89 Abs. 1 HGB sieht gestaffelte Fristen vor für eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags mit einer unbefristeten Laufzeit vor. Die Kündigungsfrist reicht von einem Monat im ersten Jahr des Vertragsverhältnisses bis zu einem halben Jahr bei einer mindestens fünfjährigen Vertragsdauer. Bei der Berechnung der Kündigungsfristen wird auf die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses abgestellt.

Das Gesetz fordert eine Kündigung auf das Ende des Kalendermonats, wenn der Handelsvertretervertrag keinen anderen Mechanismus vorsieht. Diese Vorgaben sind Mindestfristen, die nicht unterschritten werden dürfen. Die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen im Vertrag ist in einem angemessenen Rahmen hingegen möglich. Sieht der Vertrag zugunsten des Unternehmers kürzere Kündigungsfristen vor, liegt ein Gesetzesverstoß vor. In diesem Fall gelten für den Unternehmer die gleichen Fristen wie für den Handelsvertreter.

Auch sind sogenannte Kettenverträge unwirksam. Solchen Verträge werden für eine befristete Zeit abgeschlossen und zugleich wird vereinbart, dass nach Fristablauf automatisch ein neuer befristeter Vertrag geschlossen wird. Kettenverträge werden von den Gerichten in der Regel nicht als befristete Verträge anerkannt. Wurde ein solcher Kettenvertrag geschlossen, dann besteht ein unbefristeter Vertrag.

Obgleich dem Gesetzgeber der Schutz des Handelsvertreters sehr wichtig ist, besteht für diesen nicht das gleiche Schutzniveau wie im deutschen Arbeitsrecht für Angestellte. Daher gilt auch das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzrecht grundsätzlich nicht für den unternehmerisch tätigen Handelsvertreter. Etwas anderes kann gelten, wenn der Handelsvertreter tatsächlich als Arbeitnehmer zu bewerten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er seine Tätigkeit weisungsgebunden ausübt. 

Sonderfall: Ordentliche Kündigung bei Handelsvertreter im Nebenberuf

Für Handelsvertreter, die lediglich im Nebenberuf tätig sind, sieht das HGB unabhängig von der Dauer der Geschäftsbeziehungen eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats vor. Dies gilt jedoch nur, wenn der Handelsvertreter nach dem bestehenden Vertrag ausdrücklich im Nebenberuf tätig ist. Ob eine Tätigkeit im Nebenberuf oder im Hauptberuf vorliegt, bestimmt sich nach der geltenden Auffassung im Rechtsverkehr.

Es besteht auch hier die Möglichkeit, die Kündigungsfristen durch eine Vereinbarung im Handelsvertretervertrag zu verlängern. Diese verlängerte Frist muss dann für beide Parteien gleich lang sein.

Die außerordentliche Kündigung

Der Handelsvertretervertrag kann ohne die Beachtung einer Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieses Recht der außerordentlichen Kündigung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das Handelsvertreterrecht garantiert sowohl dem Unternehmer als auch dem Handelsvertreter das Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Beachtung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum vereinbarten Vertragsende bzw. bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter aufrechtzuerhalten. Dabei kommt es für die außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Partei ein Verschulden trifft. Die Frage des Verschuldens spielt jedoch eine Rolle, wenn es um Schadensersatzansprüche oder Ausgleichsansprüche geht.

Eine wichtige Fallgruppe stellt die unberechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vertragspartner dar. Wird der Vertrag unberechtigt fristlos gekündigt und die Leistungspflichten nicht mehr erfüllt, besteht eine Pflichtverletzung. Die unberechtigte Kündigung gibt dem anderen Vertragspartner in der Regel einen Anlass, den Vertrag seinerseits außerordentlich zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Grundsätzlich muss vor einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung wegen der Pflichtverletzung ergehen. Die Abmahnung hat eine Beanstandungsfunktion und eine Warnfunktion. Sie soll den Vertragspartner dazu veranlassen, seine Vertragspflichten zukünftig gewissenhaft zu erfüllen. Zugleich soll ihm vor Augen geführt werden, dass ein erneuter Pflichtverstoß die weitere Zusammenarbeit gefährdet. Eine Abmahnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein so schwerer Vertrauensverstoß vorliegt, dass eine Abmahnung die Vertrauensbasis nicht wiederherstellen kann.

Darüber hinaus muss die außerordentliche Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt werden. Dies sollte möglichst innerhalb einer einmonatigen Frist geschehen. Wartet der Kündigungsberechtigte zu lange, dann kann sein Kündigungsrecht wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.

Außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung besteht, wenn eine Vertragspartei die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt. Dies kann vorliegen, wenn der Handelsvertreter seine Vertragspflichten vernachlässigt und dadurch ein Umsatzrückgang zulasten des Unternehmers eintritt. Ebenso kann eine dauernde Nachlässigkeit des Handelsvertreters - zum Beispiel bei einer ungenügenden Beaufsichtigung seines Vertriebspersonals - eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Ein klassischer Fall des wichtigen Kündigungsgrundes ist zudem ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot. Ein unzulässiger Wettbewerb stellt nahezu immer einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Ob ein Wettbewerbsverbot besteht und wie weit es reicht, muss anhand des bestehenden Vertragsverhältnisses und der gegebenen Rahmenbedingungen geprüft werden.

Außerordentliche Kündigung durch den Handelsvertreter

Der Handelsvertreter kann regelmäßig eine außerordentliche Kündigung erklären, wenn der Unternehmer wiederholt die Abrechnung und Zahlung der Provisionen versäumt. Ein weiterer grober Pflichtverstoß liegt vor, wenn er willkürlich Aufträge des Handelsvertreters ablehnt oder Provisionen unberechtigt kürzt. Auch eine vertragswidrige Beschneidung des Vertriebsbezirks rechtfertigt stellten einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt meistens auch dann vor, wenn der Unternehmer versucht, Kunden des Handelsvertreters abzuwerben und die Geschäfte mit ihnen direkt abzuschließen, um so die Provision einzusparen.

Teilkündigung nur in Ausnahmefällen möglich

Eine nur teilweise Kündigung eines Gesamtertrages ist regelmäßig nicht möglich. Dies würde jeweils zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen und die eingegangene Geschäftsbeziehung möglicherweise vollkommen unattraktiv machen.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn neben einem Bestandsvertrag ein isolierter Teilvertrag geschlossen wird. In diesen Fällen kann dieser Teilvertrag auch unabhängig von dem Bestandsvertrag gekündigt werden, wenn ein solcher Teilkündigungsvorbehalt in dem Vertrag vereinbart wurde.

Ob dies der Fall ist, sollte in jedem Falle gründlich recherchiert werden. Oft ergibt sich durch mehrere sukzessive Nachträge oder Vertragserweiterungen ein unübersehbares Geflecht, welches zunächst entwirrt und fachkundig bewertet werden muss.

Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags

Grundsätzlich entfällt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gegen den Unternehmer, wenn der Handelsvertreter den Vertrag selbst gekündigt hat. Im HGB ist jedoch geregelt, dass der Ausgleichsanspruch ausnahmsweise bestehen bleibt, wenn die Kündigung des Handelsvertreters eine begründete Reaktion auf das Verhalten des Unternehmers war. Wenn der Unternehmer zur Kündigung des Handelsvertretervertrags Anlass gegeben hat, kann der nachvertragliche Ausgleichsanspruch bestehen bleiben.

Darüber hinaus bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen, wenn der Handelsvertreter kündigt, weil er das Rentenalter erreicht oder aufgrund einer Krankheit den Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kann.

Der Ausgleichsanspruch bei außerordentlicher Kündigung wegen Krankheit

Bei der außerordentlichen Kündigung wegen Krankheit ist jedoch besondere Vorsicht geboten, weil hierzu besonders hohe Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wäre es dem Handelsvertreter zuzumuten gewesen, den Vertrag trotz seiner Krankheit noch bis zu Ende der ordentlichen Kündigungsfrist oder dem Ende des befristeten Vertrages fortzusetzen, kann er seinen Ausgleichsanspruch wegen einer ungerechtfertigten außerordentlichen Kündigung verlieren. Das gleiche gilt auch, wenn die eingetretene Entwicklung vorhersehbar war und eine fristlose Kündigung durch eine rechtzeitige ordentliche Kündigung hätte vermieden werden können.

Der Anspruch bleibt nur erhalten, wenn der Vertrag nicht anders als durch eine außerordentliche Kündigung beendet werden kann, weil eine plötzliche und schwerwiegende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt, deren Dauer nicht absehbar ist, die Tätigkeit des Handelsvertreters verhindert und eine Kompensation durch Ersatzkräfte nicht möglich ist. 

Der Ausgleichsanspruch bei Kündigung durch den Unternehmer

Bei einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erfolgt ist. Über die Frage, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag und ob die Kündigung des Unternehmers wirksam wurde, wird in der Vertriebspraxis oft gestritten. Kann zwischen den Parteien kein Einvernehmen erreicht werden, welches beide Seiten zufriedenstellt, wird Streit in aller Regel vor Gericht fortgeführt.

Weiterführende Informationen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters finden Sie hier:

Keine anteilige Rückforderung von Bestandspflegeprovisionen nach Vertragsende

Insbesondere bei der Vermittlung von Dauer- oder Aboverträgen wie Versicherungspolicen oder Zeitschriftenabonnements erhalten Handelsvertreter eine Bestandspflegeprovision. Sofern der Abonnent die Jahresprämie auf einen Schlag bezahlt, erhält auch der Handelsvertreter die Provisionszahlung für ein gesamtes Kalenderjahr.

Einige Unternehmer kamen auf die Idee, solche Bestandskundenprovisionen anteilig zurückzufordern, wenn der Handelsvertretervertrag vor dem Ende dieses Bemessungsjahres beendet wird. Als Grund hierfür wird angegeben, dass der Vertreter die Kunden nicht über das gesamte Jahr; sondern lediglich über den anteiligen Zeitraum betreut hat.

Dieser Praxis hat jedoch die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben. Denn der Provisionsanspruch entsteht mit der Zahlung der Prämie. Wird diese für das gesamte Jahr bezahlt, entsteht auch automatisch ein entsprechender Provisionsanspruch. Dieser darf nicht wegen einer Beendigung vor dem Ablauf der Bemessungszeit des jeweiligen Abonnements gekürzt werden.

FAQ zur Kündigung von Handelsvertreterverträgen

Wie kann ich einen Handelsvertretervertrag kündigen?

Wenn im Handelsvertretervertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Kündigung keine bestimmte Formvorschrift. Regelmäßig ist es aber ratsam, die Kündigung schriftlich ggf. sogar per Einschreiben zu versenden. 

Wann kann ein Handelsvertretervertrag gekündigt werden?

Im Falle eines befristeten Handelsvertretervertrages kann dieser vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden, sofern dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Bei unbefristeter Laufzeit ergeben sich gestaffelte Kündigungsfristen aus § 89 Abs. 1 HGB.

Eine außerordentliche - also fristlose - Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt grundsätzlich vor, wenn dem Vertragspartner das festhalten am Vertrag nicht länger zumutbar ist. Dabei kommt es stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an.

Welche Konsequenzen hat die Kündigung eines Handelsvertretervertrags?

Eine wirksame Kündigung führt zur Beendigung des Vertragsverhältnisses. Damit enden grundsätzlich die meisten gegenseitigen Verpflichtungen. Beispielsweise verliert der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Provisionszahlungen. Allerdings hat er nach der Beendigung unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, der sich aus den zuvor gezahlten Provisionen errechnet. Auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Eine unwirksame Kündigung hingegen kann Schadensersatzpflichten auslösen sowie die Gegenseite selbst zur Kündigung berechtigen.

Brauche ich für die Kündigung einen Anwalt?

Grundsätzlich kann die Kündigung auch ohne Rechtsanwalt erklärt werden. Allerdings können Fehler zum Verlust von Provisions- und Ausgleichsansprüchen sowie zu Schadensersatzpflichten führen. Gerade das Vertriebsrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt und daher für juristische Laien schwer zu überblicken. Sowohl beim Abschluss also auch bei der Beendigung von Handelsvertreterverträgen empfehlen wir daher, erfahrene Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen hinzuzuziehen.

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