Wettbewerbsrecht
Spielregeln, Abmahnung, Schutz
Das Wettbewerbsrecht reguliert den Wirtschaftsverkehr und schützt Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit. Damit beschreibt das Wettbewerbsrecht als sog. „Lauterkeitsrecht“ die Spielregeln für das Verhalten und die Art und Weise des werblichen Handelns des Unternehmers im geschäftlichen Verkehr. Sie als Unternehmer sollten unbedingt aufpassen, dass Sie sich bei Ihren Marketingmaßnahmen wettbewerbsrechtlich selbst fair und lauter verhalten und nicht gegen bestimmte Verbotstatbestände des UWG verstoßen. Sollte dies der Fall sein, droht Ihnen bei Verstößen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Konkurrenten oder Verbänden.
Es bestehen vielfältige neue Herausforderungen im Wettbewerbsrecht des Online-Handels, der Social-Media-Aktivitäten und bei neuen digitalen Formen der Werbung. Wir beraten Sie umfassend in sämtlichen Aspekten des Wettbewerbsrechts und zeigen Ihnen auf, ob Ihre Werbemaßnahme zulässig ist oder nicht.
Anwaltliche Leistungen im Wettbewerbsrecht
Unsere im Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwälte in Hamburg, Berlin und München beraten und vertreten Unternehmen und Freiberufler in allen Fragen des Wettbewerbsrechts:
- Beratung und Vertretung rund um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
- Beratung im Werberecht, insbesondere die rechtliche Begleitung von Werbekampagnen, die Abgrenzung im Bereich der Schleichwerbung sowie der Schutz vor Abmahnungen wegen irreführender Werbung
- Durchsetzung von Unterlassungsanspürchen und Schadensersatzansprüchen
- Abwehr bzw. Durchsetzung von Abmahnungen, z.B bei Abmahnungen wegen der Datenschutzgrundverordnung
- Überprüfung von Internet-Auftritten wie Online-Shops oder Social-Media-Profilen auf Wettbewerbsverstöße
- Gerichtliche Vertretung vor den Zivilgerichten (Anfertigung von Schutzschriften, einstweiligen Verfügungen und Durchführung von Zivilverfahren)
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Überblick über das Wettbewerbsrecht
Der Schutzbereich im Wettbewerbsrecht wird durch die nachfolgenden Akteure im Wirtschaftsverkehr bestimmt:
- Wettbewerber untereinander schützt das Wettbewerbsrecht vor der Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen durch irreführende Werbung oder andere unfaire Marketingmaßnahmen.
- Verbraucher werden durcht das Wettbewerbsrecht vor unsachlicher Beeinflussung und Irreführung insbesondere beim Kaufverhalten und bei Vertragsabschlüssen geschützt.
- Die Allgemeinheit wird durch das Wettbewerbsrecht vor der Ausuferung bestimmter belästigender Verhaltensweisen und verfälschtem Wettbewerb geschützt.
Als Ausgangspunkt jeglicher wettbewerbsrechtlicher Prüfung werblichen Verhaltens ist dabei die Frage, ob eine „geschäftliche Handlung vorliegt“. .Sofern eine geschäftliche Handlung vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts eröffnet.
Wettbewerbsrecht ist dabei als umfassender Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (klassisches Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) zu verstehen. Das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb stellt zur Umsetzung der genannten Ziele bestimmte Marktverhaltensregelungen auf, die als „Spielregeln des Wettbewerbs“ gelten. . Zahlreiche Verhaltensweisen, die den Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr verfälschen, werden im Gesetz als „unlauter“ bezeichnet.
Verbotstatbestände im UWG - Der unlautere Wettbewerb
Die Unlauterkeit des wettbewerblichen Verhaltens von Unternehmen kann sich sowohl im Verhalten gegenüber den Mitbewerbern (Horizontalverhältnis) als auch im Verhalten gegenüber den potenziellen Marktpartnern (Vertikalverhältnis) äußern. Als Mitbewerber gilt hierbei jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Häufig sind, wie zum Beispiel bei der irreführenden Werbung, beide betroffen. Maßstab zur Bewertung im Horizontalverhältnis ist, ob Mitbewerber in ihrer wettbewerblichen Entfaltungsfreiheit unangemessen beeinträchtigt werden und daher ihre Leistungen nicht ungehindert auf den Markt anbieten können. Maßstab zur Bewertung im Vertikalverhältnis ist, ob die potenziellen Marktpartner, insbesondere die Verbraucher, in der Freiheit ihrer Entscheidung unangemessen beeinträchtigt werden.
Die Verbotsvorschriften im UWG finden sich in erster Linie in den §§ 3 bis 7 UWG, daneben aber auch in anderen Gesetzen wie etwa dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Preisangabenverordnung (PAngV) und weiteren Nebengesetzen.
Wettbewerbsrecht untersagt insbesondere die folgenden Verhaltensweisen:
- die Herabsetzung eines Mitbewerbers oder seiner Waren oder Dienstleistungen
- die Äußerung oder Weitergabe von falschen Tatsachen über den Konkurrenten oder seine Waren oder Dienstleistungen
- die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers
- die gezielte Behinderung von Konkurrenten
- die Irreführung des Verbrauchers
- bestimmte vergleichende Werbung
- belästigende Werbung als unerwünschte E-Mail-, Telefon/Telefax- oder Briefkastenwerbung
- den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Abmahnung erhalten? Was tun?
Nehmen Sie die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter und ignorieren Sie weder das Abmahnschreiben noch die darin gesetzten Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Anderenfalls könnte der Erlass einer einstweiligen Verfügung drohen. Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren könnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage entscheiden und Sie kostenpflichtig zur Unterlassung verurteilen. Wir raten Ihnen daher, sich umgehend und innerhalb der Frist an einen im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
Ausführliche Informationen: Abmahnung Wettbewerbsrecht
Checkliste für Reaktion auf Abmahnung
Im Rahmen unseres Beratungsmandates prüfen und erörtern wir für unseren Mandanten nach Erhalt einer Abmahnung insbesondere die folgenden Punkte:
- Stimmt der vom abmahnenden Mitbewerber dargestellte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht?
- Liegt in rechtlicher Hinsicht eine wettbewerbswidrige Handlung seitens des Mandanten vor?
- Ist der Abmahnende überhaupt berechtigt, eine Abmahnung als Mitbewerber auszusprechen?
- Ist die Unterlassungserklärung richtig formuliert oder zu weit gefasst?
- Hat die abmahnende Gegenseite selbst wettbewerbsrechtliche Fehler auf der eigenen Webseite? Oftmals lassen sich wechselseitige wettbewerbsrechtliche Verstöße gegeneinander aufheben.
Berührungspunkte mit dem Kartellrecht
Es bestehen zum Teil Berührungspunkte zum Recht der Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) , insbesondere im Rahmen der Behinderung von Mitbewerbern. Das gemeinsame Schutzgut beider Rechtsbereiche ist jedoch, wenn auch in verschiedener Hinsicht, der Wettbewerb. Freiheit des Wettbewerbs (als Schutzgut des Kartellrechts) und Lauterkeit des Wettbewerbs (aus dem Bereich Wettbewerbsrecht) stellen in einer marktwirtschaftlichen Ordnung keine Gegensätze dar, sondern ergänzen sich vielmehr.
Gleichwohl ist die Zielsetzung des Kartellrechts eine andere. Dort geht es um den Schutz der Freiheit des Wettbewerbs vor vertraglichen Beschränkungen und vor Machtmissbräuchen, damit der Wettbewerb auf den Märkten offen bleibt.
Herausforderungen für den Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Durch die zunehmende Globalisierung gelangen fortlaufend neue wettbewerbliche Konzepte auf unterschiedlichen Kanälen und Plattformen von Unternehmen auf die Märkte, deren Umsetzbarkeit oftmals mittels der restriktiven Bestimmungen des Wettbewerbsrechts geprüft werden müssen.
Der Beratungsansatz von ROSE & PARTNER berücksichtigt neben den nationalen Belangen stets auch die erforderlichen europäischen und grenzüberschreitenden Anforderungen. Dies umfasst insbesondere auch die Vertretung in Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die im Wettbewerbsrecht häufig vorkommen. Wir sind darüber hinaus für Mandanten in der laufenden wettbewerbsrechtlichen Beratung tätig. Dies schließt die Begleitung von Werbekampagnen oder Transaktionen ein. Zögern Sie nicht, uns als fachkundigen Berater an Ihrer Seite zu haben. Das komplexe und vielschichtige Wettbewerbsrecht gehört zu unserem Tagesgeschäft.