Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters
Vereinbarung, Durchsetzung und Abwehr von Wettbewerbsverboten in Handelsvertreterverträgen
Immer wieder kommt es zwischen dem Unternehmer und seinem Handelsvertreter zum Streit hinsichtlich der Frage, ob der Handelsvertreter bestimmte Produkte eines Konkurrenten vertreiben darf. Die rechtliche Einschätzung der Reichweite eines Wettbewerbsverbots ist häufig schwierig. Dies gilt auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter. Für Unternehmer stellt sich die Frage, ob man dem ehemaligen Handelsvertreter auch im Nachgang eine Tätigkeit für die Konkurrenz untersagen kann, um unternehmens- und produktbezogenes Spezialwissen im Wettbewerb zu sichern. Auf der Gegenseite benötigt der Handelsvertreter Rechtssicherheit, um weiterhin einem Broterwerb in seinem Bereich nachgehen zu können.
Wir klären hier für Sie die wichtigsten Fragen. Für eine individuelle Beratung freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Unsere anwaltlichen Leistungen im Wettbewerbsrecht bei Handelsvertretern
Das erfahrene Team von ROSE & PARTNER verfügt über eine jahrelange Erfahrung im Handelsvertreterrecht und Vertriebsrecht. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Handelsrecht beraten in den Büros in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln, Hannover sowie bundesweit und international insbesondere in den folgenden Bereichen:
- Prüfung der Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit konkreter Risikoeinschätzung
- Entwurf von Wettbewerbsverbotsvereinbarungen mit nachhaltigem Sanktionssystem
- Effektive Durchsetzung bzw. Abwehr von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegenüber Handelsvertretern
- Klageverfahren und Schiedsverfahren sowie Beratung zum Thema Prozessfinanzierung, mit der sich die Prozesskostenrisiken minimieren lassen
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Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters während der Vertragslaufzeit
Der Handelsvertreter hat während der Vertragslaufzeit grundsätzlich jede Handlung zu unterlassen, die eine Schädigung der Interessen des Unternehmers verursachen könnte. Daraus resultiert, dass er keine konkurrierende Tätigkeit ausführen darf, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit nicht ausdrücklich erlaubt hat. Oftmals wird dem Mehrfachvertreter im Handelsvertretervertrag eine konkret definierte Vertriebstätigkeit vertraglich eingeräumt.
Besteht keine vertragliche Erlaubnis, so gilt grundsätzlich die Gesetzeslage: Ein Wettbewerbsverbot während der Vertragszeit ist zwar nicht ausdrücklich im HGB geregelt, wird aber von der Rechtsprechung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters hergeleitet. In solchen Situationen kommt es immer darauf an, ob auch tatsächlich eine Konkurrenzsituation zwischen den Unternehmen besteht.
Wenn eine Konkurrenzsituation nicht sicher ausgeschlossen werden kann oder Unsicherheiten bestehen, sollten sich Handelsvertreter in der Praxis absichern, indem sie die Situation transparent darlegen und die Zustimmung des Unternehmers einholen. So schaffen sie Rechtssicherheit und können im Falle einer ablehnenden Haltung des Unternehmers die vertraglichen Grundlagen nachverhandeln.
Reichweite des Wettbewerbsverbots bei dem Fehlen vertraglicher Regelungen
Die Reichweite des Wettbewerbsverbotes ist umstritten. Der BGH betont, dass die Interessenwahrnehmungspflicht nicht per se zu einem umfassenden Wettbewerbsverbot führen darf. Vielmehr sei der Umfang des Verbotes jeweils nach Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen.
Im Grundsatz gilt daher, je weniger die Interessen des Unternehmers durch das Verhalten des Handelsvertreters beeinträchtigt werden, desto geringer der Umfang des Verbotes. Dabei müssen stets besondere Umstände des Einzelfalls bedacht werden. Womöglich kann von erheblicher Bedeutung sein, ob es sich um einen Abschlussvertreter oder bloß um einen Vermittlungsvertreter handelt.
Auch das Ausmaß der Tätigkeit kann für die Beurteilung maßgebend sein. Wird der Handelsvertreter - ähnlich dem Einzelfirmenvertreter - fast ausschließlich für einen Unternehmer tätig und bezieht überwiegend aus dieser Tätigkeit seinen Verdienst, so wird das Wettbewerbsverbot in der Regel weitreichender ausfallen. Unverzichtbar ist eine juristische Prüfung der Vertragslage unter Einbeziehung aller Umstände.
Folgen bei einem Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot
Der Verstoß kann zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden des Unternehmers führen. Mitunter können sich daraus für den Handelsvertreter erhebliche finanzielle Folgen ergeben. Verletzt der Handelsvertreter das Wettbewerbsverbot, so macht er sich gegenüber dem Unternehmer schadensersatzpflichtig. Er hat dem Unternehmen dann den sich aus seiner Konkurrenztätigkeit ergebenden wirtschaftlichen Schaden auszugleichen. Um diesen zu ermitteln, bestehen auch Auskunftspflichten des Handelsvertreters, welche der Unternehmer gerichtlich durchsetzen kann. Zudem kann auch die Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bestehen, wenn eine solche im Vertrag vereinbart wurde.
Außerdem kann der Unternehmer gerichtlich gegen den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorgehen. Neben Schadensersatzklagen sind auch solche auf Unterlassung möglich. Wenn durch den Verstoß der wirtschaftliche Schaden ein immer größeres Ausmaß annimmt, kann der Unternehmer auch per einstweiliger Verfügung gegen den Handelsvertreter vorgehen, um den rechtswidrigen Zustand schnellstens innerhalb von wenigen Tagen zu beenden.
Darüber hinaus wird der Unternehmer aufgrund eines solchen Pflichtverstoßes zur Abmahnung des Handelsvertreters berechtigt und kann unter Umständen auch das Vertragsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen (§ 89a HGB).
Wie wird ein Wettbewerbsverbot mit einer konkreten Reichweite vereinbart?
Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien selbstverständlich frei, ein Wettbewerbsverbot mit einer auf beide Parteien passenden Reichweite vertraglich zu vereinbaren (z.B. kein Vertrieb von Produkten einer konkreten Konkurrenzgesellschaft). Eine solche Vereinbarung erfolgt typischerweise im Handelsvertretervertrag. Entsprechende Vereinbarungen können für beide Parteien Rechtssicherheit schaffen und hohe wirtschaftliche Schäden verhindern. Allerdings unterliegt auch die Gestaltungsfreiheit zum Schutze des Handelsvertreters den Schranken der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Eine solche Vereinbarung muss daher durch einen Rechtsanwalt gestaltet werden, der die aktuelle Rechtsprechung kennt.
Was gilt nach Beendigung des Handelsvertretervertrags? Besteht auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Ist der Vertrag beendet, gilt für den Handelsvertreter grundsätzlich freier Wettbewerb. Der Handelsvertreter ist nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags an keine Wettbewerbsbeschränkungen gebunden. Jedoch kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zum Schutze des Unternehmers vertraglich vereinbart werden. Allerdings gelten für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enge gesetzliche Grenzen. Es unterliegt gemäß § 90 a Abs. 1 HGB nachfolgenden inhaltlichen Schranken:
- Schriftform und Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde über die vereinbarten Bestimmungen
- Beschränkung der Wettbewerbsabrede auf höchstens 2 Jahre ab Beendigung des Vertrages
- Beschränkung des Verbots auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände, hinsichtlich deren sich der Handelsvertreter um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften für den Unternehmer zu bemühen hatte
- Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung (sog. Karenzentschädigung)
Insbesondere wegen der Karenzentschädigungspflicht ist eine vorsichtige Abwägung über das Ob und Wie einer nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung seitens des Unternehmers empfehlenswert.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot?
Verletzt der Handelsvertreter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, verliert er für die Dauer des Verstoßes den Anspruch auf die Karenzentschädigung. Daneben kann sich der Handelsvertreter aber auch schadensersatzpflichtig machen. In der Praxis empfiehlt es sich daher von einer Rückzahlungsklausel sowie der Regelung einer Vertragsstrafe Gebrauch zu machen, um möglichen Streitigkeiten im Vorfeld entgegenzuwirken.
FAQ zum Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter
Was ist ein Wettbewerbsverbot?
Durch das Wettbewerbsverbot sind dem Handelsvertreter solche Tätigkeiten untersagt, die in Konkurrenz zu dem Unternehmen stehen, für das der Handelsvertreter tätig ist.
Wann und für wen gilt ein Wettbewerbsverbot?
Ein Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich für jeden Handelsvertreter und für die gesamte Vertragslaufzeit, denn es folgt aus § 86 Abs. 1 HGB und der darin enthaltenen Pflicht des Handelsvertreters, stets die Interessen des vertretenen Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Ergänzend enthalten viele Handelsvertreterverträge zudem eigene Klauseln, die dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot konkretisieren.
Gilt das Wettbewerbsverbot auch nach der Kündigung?
Ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann vertraglich vereinbart werden. Dieses gilt dann für eine bestimmte Zeit auch nach der Beendigung des Vertrages.
Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf allerdings nur unter den Voraussetzung des § 90a HGB vereinbart werden. Insbesondere darf es für maximal 2 Jahre vereinbart werden. Zudem muss der Handelsvertreter für diesen Zeitraum eine angemessene Karenzentschädigung erhalten.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?
Durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot macht sich der Handelsvertreter grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Viele Verträge berücksichtigen dies bereits im Vorfeld und sehen Vertragsstrafen vor, die der Handelsvertreter für jeden Verstoß zu zahlen hat. Zudem berechtigen Verstöße das Unternehmen regelmäßig zur Abmahnung bzw. außerordentlichen Kündigung.
Verstöße gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot lassen zudem den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung entfallen.