Provision des Handelsvertreters

Provisionsansprüche – Fälligkeit und Höhe der Handelsvertreterprovision

Der Kern der Tätigkeit des Handelsvertreters bezieht sich auf die von ihm erworbenen Provisionsansprüche. Die Regelungen hierzu sind für den Unternehmer und den Handelsvertreter überragend wichtig. Viele der gesetzlichen Regelungen, die den Provisionsanspruch normieren, haben zum Schutze des Handelsvertreters zwingenden Charakter. Das heißt, dass zum Nachteil des Handelsvertreters individuelle Vereinbarungen, die das Schutzniveau des Handelsvertreters reduzieren, unwirksam sind.

Wir zeigen auf, wie das Unternehmen die vertraglichen Beziehungen mit seinen Handelsvertretern rechtssicher gestaltet, um Streit zu vermeiden und wie der Handelsvertreter seine bestehenden Ansprüche durchsetzen kann.

Unsere anwaltlichen Leistungen rund um die Provision des Handelsvertreters

Unser Team verfügt über eine jahrelange Erfahrung bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen und in Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und Unternehmern. Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Handelsrecht beraten bundesweit und international zu folgenden Fragen:

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Arten von Vergütungs- und Provisionsansprüchen

Die jeweiligen Details zur Vergütung können zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer frei vereinbart werden. So ist es möglich, dass die Vergütung allein in einer erfolgsbasierten Provision besteht. Es kann jedoch auch ein Modell gewählt werden, bei dem ein festes erfolgsunabhängiges Entgelt gezahlt wird, welches durch eine vom Erfolg abhängige Provision erhöht wird. Ebenso sind auch Leistungsprämien sowie Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen möglich.

Das deutsche Handelsvertreterrecht kennt unterschiedliche Arten von Provisionsansprüchen, die an den spezifischen Charakter des jeweiligen Handelsvertreters anknüpfen. Dieser lässt sich anhand der Geschäfte und der Handelsvertreterrolle unterscheiden. Im Wesentlichen wird zwischen Tätigkeitsprovisionen und Folgeprovisionen unterschieden. Die Geschäfte, die Provisionen auslösen können, lassen sich wie folgt einteilen:

Tätigkeitsprovisionen

  • Provision für vermittelte Geschäfte und geworbene Kunden: Dieser Anspruch entsteht aus der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, die während der Vertragslaufzeit unter der Mitwirkung des Handelsvertreters zustande gekommen sind. Dabei sind grundsätzlich auch Folgegeschäfte aus dem vom Handelsvertreter angeworbenen Kundenkreis provisionspflichtig.
  • Bezirksvertreterprovision: Die Provisionsansprüche eines sogenannten Bezirksvertreters entstehen auch für solche Geschäfte aus dem geschützten Bezirk, an denen der Bezirksvertreter nicht mitgewirkt hat. Dabei besteht eine Provisionspflicht auch dann, wenn dem Handelsvertreter ein konkreter Kundenschutz gewährt wird. Diese spezielle Provisionspflicht verlangt keine Mitwirkung oder eine Ursächlichkeit des Handelsvertreters.
  • Delkredereprovision: Eine gesonderte Provision erhält der Handelsvertreter, wenn er sich dazu verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Geschäft mit bestimmten Kunden einzustehen. 
  • Inkassoprovision: Dieser Anspruch entsteht, wenn der Handelsvertreter in dem Dienstvertrag gesondert dazu ermächtigt wird, das Entgelt für die von ihm abgeschlossenen oder vermittelten Geschäfte beim Kunden einzuziehen. 

Folgeprovisionen

  • Nachvertragliche Provision: Nach dem Gesetz hat der Handelsvertreter auch einen Anspruch auf Provision für Geschäfte mit von ihm vermittelten Bestandskunden, die in einer bestimmten Zeit nach dem Ende der Handelsvertretertätigkeit ausgeführt werden. Dieser Provisionsanspruch geht dem Anspruch eines neuen, für den Bezirk zuständigen Vertreters vor (§ 87 Abs. 3 HGB)
  • Überhangsprovision: Dieser Provisionsanspruch unterscheidet sich von der nachvertraglichen Provision dadurch, dass der Kunde zwar noch während dem Bestehen des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer vermittelt wurde, das erstmalige Geschäft jedoch erst nach dem Ende der Handelsvertretertätigkeit ausgeführt wird. Dieser Anspruch ist besonders streitanfällig, da das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bereits - nicht selten vorzeitig oder im Streit - beendet worden ist.

Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs

Aus rechtlicher Sicht ist zwischen der Entstehung und der Fälligkeit des Provisionsanspruchs zu unterscheiden. Nach dem Gesetz entsteht der Anspruch auf die Provision nicht mit dem Geschäftsabschluss, sondern mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer. Allerdings wird in der Praxis durch individuelle Regelungen im Handelsvertretervertrag von diesem gesetzlichen Leitbild abgewichen. Die Verträge knüpfen im Interesse des Unternehmers meist an die Ausführung des Geschäfts durch den Kunden an. Damit wird das Ziel erreicht, dass die Provisionszahlungspflicht erst mit dem Eingang der Zahlung des Kunden entsteht.

Die Höhe der Provision ergibt sich in aller Regel aus dem Handelsvertretervertrag. Wenn aber im Einzelfall keine Provisionshöhe vertraglich fixiert wurde, greift die gesetzliche Vorschrift des § 87b Abs. 2 HGB, die auf den „üblichen Satz“ abstellt.

Die Fälligkeit der Auszahlung des Provisionsanspruchs fällt auf den letzten Tag des Monats, in dem über den entstandenen Anspruch abzurechnen ist.

Keine Entstehung von Provisionsansprüchen

Wenn mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden lediglich Rahmenverträge geschlossen werden, die selbst noch keinen Verkauf beinhalten, sondern nur die diesbezüglichen Modalitäten regeln, entsteht grundsätzlich noch kein Provisionsanspruch. Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn im Vertrag des Handelsvertreters ausdrücklich etwas anderen vereinbart wurde.

Im Falle solcher Rahmenverträge entsteht der Anspruch auf Provision erst, wenn im Umfang des Rahmenvertrages die jeweiligen Einzelkäufe durch den Kunden getätigt werden. Ebenso verhält es sich bei vermittelten Verträgen zur Bedarfsdeckung, etwa mit Gas, Strom oder Wasser. Auch hier entsteht der Anspruch erst mit der kostenpflichtigen Lieferung.

Entfallen von Provisionsansprüchen

Zu berücksichtigen ist, dass bereits entstandene Provisionsansprüche auch wieder entfallen können. Ein Provisionsanspruch entfällt etwa, wenn der Kunde sicher nicht zahlen kann. Im Einzelfall ist allerdings schwer festzustellen, ob ein Kunde tatsächlich nicht zahlen kann oder aus anderen Gründen (z. B. wegen der mangelhaften Lieferung) nicht zahlen will. Im letztgenannten Fall bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Dem Unternehmer wird es grundsätzlich zugemutet, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. 

Ebenso entfällt der Anspruch, wenn das vom Handelsvertreter abgeschlossene oder vermittelte Geschäft nicht ausgeführt wird und der Unternehmer dies nicht zu vertreten hat. Dies kann der Fall sein, wenn bei dem Kunden eine Vermögensverschlechterung eintritt und die Unternehmerforderung dadurch gefährdet ist. Ebenso hat der Unternehmer es nicht zu vertreten, wenn die Ausführung des Geschäfts durch höhere Gewalt wie Krieg oder eine Naturkatastrophe verhindert wird.

In der Praxis machen Gutschriften für Retouren und Stornobuchungen immer wieder Schwierigkeiten in der Abrechnung des Handelsvertreters. Die oft zu beobachtende Praxis, dass in der Provision Stornierungen und Gutschriften berücksichtigt werden, ist nur möglich, wenn diese nicht aus einem Verschulden des Unternehmers resultieren. Der Handelsvertreter sollte ein solches Vorgehen daher genau hinterfragen.

Abweichungen bei der Ausführung des Geschäfts

Sofern es bei der Ausführung des Geschäfts zu Abweichungen kommt, kann dies möglicherweise auch den Provisionsanspruch des Handelsvertreters beeinflussen. Grundsätzlich bleibt der Provisionsanspruch auch bei einer abweichenden Durchführung des Geschäfts auf der Grundlage bestehen, wie das Geschäft vermittelt oder abgeschlossen wurde. 

Abweichungen können nur dann zu einer Verminderung der Provision führen, wenn diese der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Diesen Umstand muss er auch jeweils beweisen. Hat jedoch der Unternehmer die Ursache für die abweichende Vertragsausführung gesetzt, dann bleibt der Anspruch unverändert bestehen. 

Abrechnung und Information durch den Unternehmer

Das Gesetz fordert vom Unternehmer, dass er regelmäßig über die Provision abrechnet und dem Handelsvertreter die erforderlichen Informationen erteilt. Die Provisionsabrechnung und die Informationspflichten können nicht zulasten des Handelsvertreters ausgeschlossen werden. Es handelt sich um eine Schutzvorschrift. Dies gilt auch für den Anspruch des Handelsvertreters auf einen sogenannten Buchauszug.

Der Handelsvertreter hat ein umfassendes Auskunftsrecht im Bezug auf alle relevanten Umstände für die Berechnung seines Provisionsanspruchs. Der Buchauszug dient in der Praxis neben der Vorbereitung von Zahlungsansprüchen häufig auch als Druckmittel, insbesondere wenn der Unternehmer den Auszug nur mit großem Arbeitsaufwand erstellen kann.

Anspruch auf Vorschuss

Wenn dies im Vertragsverhältnis vorgesehen ist, hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf die Zahlung eines Vorschusses nach den dort vereinbarten Umständen. Wurde eine solche Vereinbarung nicht betroffen, so gilt ein gesetzlicher Anspruch auf Vorschuss. 

Dieser besteht, wenn der Handelsvertreter ein Geschäft vermittelt hat, welches erst später einen Provisionsanspruch entstehen lässt. In diesen Fällen kann er die Zahlung eines angemessenen Vorschusses verlangen. Diesen Vorschuss hat ihm der Unternehmer spätestens bis zum letzten Tag des folgenden Monats auszuzahlen.

Aufwandsersatzansprüche des Handelsvertreters und weitere Vergütungen

Neben den oben beschriebenen Provisionsansprüchen kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm entstandene Aufwendungen im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit, soweit sie handelsüblich sind, ersetzt werden.

Zwischen Unternehmer und Handelsvertreter können auch diverse weitere Handelsvergütungen vereinbart werden. Denkbar ist etwa eine Festvergütung neben oder anstatt der üblichen erfolgsabhängigen Provision oder die Gewährung einer Kostenpauschale.

Klagemöglichkeiten bei Nichtzahlung der Provision

Sofern der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Handelsvertreter nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, kann dieser Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei ist zwingend zu beachten, ob im Vertrag bestimmte Ausschlussfristen vereinbart wurden. Es ist daher empfehlenswert, im Falle von Zahlungsausfällen zeitnah zu handeln.

Im Hinblick auf das bestehende Vertragsverhältnis sollte zunächst das Gespräch mit dem Unternehmer gesucht werden. Möglicherweise handelt es sich lediglich um ein Versehen, welches zeitnah behoben werden kann. Sofern jedoch auch weiterhin die fällige Zahlung ausbleibt, sollten Sie nicht zögern und mit rechtlichem Beistand ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Handelsrecht begleiten Unternehmer und Handelsvertreter bei der Gestaltung von Vertriebs- und Handelsvertreterverträgen sowie bei Streitigkeiten im Zusammenhang von Provisionen und Überhangprovisionen. Unsere Anwälte verfügen über einschlägige Erfahrungen im Handelsvertreterrecht, die eine professionelle rechtliche und strategische Beratung gewährleisten.

Gesetzliche Grundlage für die Provision des Handelsvertreters

Handelsvertreter erhält Teil des Umsatzes als Provision

Anders als viele andere Vertriebsmittler, ist das Recht der Handelsvertreter im Handelsgesetzbuch (HGB) weitreichend geregelt. Gesetzliche Grundlage für den handelsvertreterrechtlichen Provisionsanspruch sind die §§ 87-87d HGB. Hierin werden Regelungen zu folgenden Fragen getroffen:

  1. Wann Geschäfte provisionspflichtig sind, § 87 HGB.
  2. Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs, § 87a HGB.
  3. Die Höhe des Provisionsanspruchs, § 87b HGB.
  4. Abrechnungsfragen und Auskunftsansprüche, § 87c HGB.
  5. Wann der Handelsvertreter Aufwendungen geltend machen kann, § 87d HGB.

Daneben hat die Rechtsprechung das Handelsvertreterrecht über die Jahre weiter konkretisiert. Bei der Beurteilung einer individuellen Knstellation müssen daher immer sowohl das Gesetz als auch Rechtsprechung und der jeweilige Vertrag herangezogen werden.

FAQ zur Handelsvertreterprovision

Was ist eine Provision?

Eine Provision ist eine rein erfolgsabhängige Vergütungsform, bei der die Vergütung für die erfolgreiche Vermittlung oder den erfolgreichen Abschluss eines Vertrages gezahlt wird. Wie viel Aufwand, Zeit und Mühen investiert wurden, wird bei der Berechnung hingegen nicht berücksichtigt.

Wie wird die Provision eines Handelsvertreters berechnet?

Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Unternehmer zu leisten hat (§ 87b Abs. 2 HGB). Die Berechnung der Handelsvertreterprovision erfolgt somit in der Regel auf Basis eines prozentualen Anteils am Umsatz, den der Handelsvertreter generiert. Die Höhe und Besonderheiten bei der Berechnung können im jeweiligen Handelsvertretervertrag vereinbart sein.

Wie hoch ist die Provision eines Handelsvertreters?

Die Höhe der jeweils geschuldeten Provision ist in der Regel im Handelsvertretervertrag vereinbart. Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, ist gem. § 87b Abs.1 HGB der übliche Satz als vereinbart anzusehen. Was „der übliche Satz“ ist, hängt maßgeblich von der betroffenen Branche ab. Zu berücksichtigen sind auch der Ort der Tätigkeitsausübung sowie die jeweils zu tätigenden Geschäfte und vertraglich geschuldeten Leistungen.

Wie kann der Handelsvertreter seine Provision durchsetzen?

Der Unternehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, regelmäßig über die Provisionen, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, abzurechnen. Hierbei kann der Handelsvertreter einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm Provisionen zustehen. Erhält der Handelsvertreter seine Provision nicht oder nicht rechtzeitig, sollte er zunächst das Gespräch zum Unternehmer suchen, um das laufende Vertragsverhältnis nicht zu belasten. Verweigert der Unternehmer die Zahlung der Provision weiterhin, kann der Handelsvertreter seine Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.

Für welche Tätigkeit bekommt der Handelsvertreter eine Provision?

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während der Vertragslaufzeit abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der sogenannte Bezirksvertreter erhält auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung zustande kommen, eine Provision, wenn diese mit Personen aus dem ihm zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis abgeschlossen werden.

Unter bestimmten Umständen kann der Handelsvertreter auch für Geschäfte, die erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden, eine Provision verlangen, insbesondere dann, wenn der Abschluss maßgeblich auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgeführt werden kann.

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