Nießbrauch an GmbH-Anteilen
Gestaltungsmodelle und Steueroptimierung
Der Nießbrauch an GmbH-Beteiligungen ist eine in der Praxis sehr oft eingesetzte Gestaltungsform. Es gibt ein breites Spektrum von Nießbrauchmodellen. Sowohl beim Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des abtretenden Unternehmers im Rahmen der Unternehmensnachfolge durch Schenkung als auch beim Zuwendungsnießbrauch und Vermächtnisnießbrauch zugunsten der Versorgung von Angehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) lassen sich Gewinne der GmbH in steuerlich sinnvoller Weise am Gesellschafter vorbei auf Dritte verlagern.
Damit bildet das Instrument des Nießbrauchs eine rechtlich und steuerrechtlich effektive Gestaltungsform, um die unternehmerische Vermögenssubstanz und die aus ihr fließenden Erträge auf verschiedene Beteiligte aufzuteilen.
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Anwaltliche Expertise bei Nießbrauch-Gestaltungen
Bei Nießbrauchgestaltungen sind Spezialisten gefragt! Unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerberatern verfügt über die fachlichen Erfahrungen bei der Gestaltung von Nießbrauch- und Treuhand-Lösungen im Zusammenhang von GmbH-Beteiligungen. Unser Beratungsspektrum umfasst insbesondere:
- Gestaltung und Prüfung von Nießbrauch-Verträgen (Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch und Vermächtnisnießbrauch)
- Steuerliche Planung von Nießbrauch-Gestaltungen und ihre Begleitung
- Streitmanagement: Beratung bei Auseinandersetzungen zwischen Nießbrauchern auf der einen Seite und Gesellschaftern, Geschäftsführern und der GmbH auf der anderen Seite.
Rechtliche und steuerliche Gestaltungsziele beim Nießbrauch an GmbH-Anteilen
Im Unternehmensrecht gibt es diverse Nießbrauch-Modelle, mit denen man unterschiedliche Zielsetzungen erreichen kann. Zentral ist für alle Nießbrauchgestaltungen, dass der Wert der GmbH und die davon zu trennende Unternehmensgewinne sich unterschiedlichen Beteiligten zuordnen lassen. Mit den einzelnen Nießbrauch-GmbH-Modellen können die nachfolgenden drei rechtlichen, steuerlichen und strategischen Gestaltungsziele erreicht werden:
- Zunächst lässt sich das wirtschaftliche Ziel erreichen, auch Nichtgesellschaftern regelmäßige Einkünfte zu verschaffen.
- Des Weiteren lassen sich mit Nießbrauch-Gestaltungen Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmensmanagement realisieren. Ein Unternehmer, der sein Unternehmen auf seine Nachfolger überträgt (Unternehmensnachfolge), kann über ein Nießbrauchrecht am Unternehmen beteiligt bleiben.
- Schließlich können mittels Nießbrauch-Modellen erbschaft-, schenkung- und ertragsteuerliche Privilegien bei den Beteiligten gewonnen werden. Insbesondere lässt sich die Ausschöpfung von Progressionsvorteilen und Freibeträgen erreichen.
Wie funktioniert eine Nießbrauchbelastung von GmbH-Anteilen?
Das Nießbrauchsrecht an einer GmbH-Beteiligung gewährt dem Inhaber ein dingliches Nutzungsrecht an den Anteilen einer GmbH. Dieses Nutzungsrecht meint in erster Linie den Bezug des Gewinnrechts aus der belasteten GmbH-Beteiligung. Ohne spezielle vertragliche Regelungen hat der Nießbrauchsberechtigte grundsätzlich kein Stimmrecht in der GmbH-Gesellschafterversammlung.
Die Begründung eines Nießbrauchs an einer GmbH-Beteiligung muss notariell beurkundet werden.
Klassischerweise wird ein GmbH-Geschäftsanteil mit einem Vollrechtsnießbrauch belastet. Denkbar ist aber auch die Begründung eines Quotennießbrauchs. Dabei wird die Beteiligung auf einen Teil der Gewinne beschränkt. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Ein 10 %-iger Geschäftsanteil wird mit einem Nießbrauch vollständig belastet, als Quotennießbrauch gewährt werden allerdings nur Gewinnansprüche von absolut 5 %.
Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen
Der Vorbehaltsnießbrauch ist eine sehr oft genutzte Nießbrauchform. Beim Vorbehaltsnießbrauch überträgt ein GmbH-Gesellschafter einen Teil oder seine gesamte GmbH-Beteiligung an einen Dritten, wobei der Veräußerer sich ein Nießbrauchrecht an den übertragenen Anteilen vorbehält. Der Dritte wird also neuer Gesellschafter der GmbH, wobei seine Anteile mit dem Nießbrauchrecht belastet bleiben. Der alte Gesellschafter verliert insoweit seine Gesellschafterstellung und behält auf der Grundlage des Nießbrauchrechts entsprechende Gewinnansprüche.
Technisch wird in einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag die Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung sowie die Nießbrauchbestellung durch den Anteilserwerber organisiert. In der Praxis werden die Geschäftsanteile sehr oft schenkweise mit der Belastung des Vorbehaltsnießrauchs übertragen, um eine schrittweise Unternehmensnachfolge zu organisieren. Mit so einer lebzeitigen Vermögens- und Unternehmensübergabe kann der abtretende Unternehmer weiterhin Einflussmöglichkeiten auf die neue Unternehmensführung vorbehalten und gezielt steuerliche Spielräume nutzen.
Zuwendungsnießbrauch an GmbH-Anteilen
Anders als beim Vorbehaltsnießbrauch wird beim Zuwendungsnießbrauch nicht die GmbH-Beteiligung auf Dritte übertragen. Die Beteiligung als Stammrecht bleibt beim Gesellschafter. Nur die Beteiligung selbst wird mit einem Nießbrauch belastet und einem Dritten eingeräumt. Die aus der Beteiligung fließenden Gewinne werden somit Dritten, zum Beispiel den eigenen Kindern, zugeordnet.
Der Zuwendungsnießbrauch ist in seiner steuerlichen Behandlung umstritten. Die Finanzverwaltung hatte lange im einem BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, dass beim Zuwendungsnießbrauch die Gewinnausschüttungen aus der GmbH dem Gesellschafter steuerlich zuzurechnen sind und er diese daher zu versteuern hat. Das BMF-Schreiben ist aber nicht mehr in der jährlichen „Positivliste“ über die anwendbaren BMF-Schreiben enthalten. Eine klärende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert leider nicht. Die Gestaltung mit einem Zuwendungsnießbrauch am GmbH-Anteil ist daher derzeit unter Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt empfehlenswert.
Vermächtnisnießbrauch an einer GmbH-Beteiligung
Soll eine Unternehmensbeteiligung nicht im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise auf die nächste Generation übertragen werden, sondern von Todes wegen, etwa durch ein Unternehmertestament, kann der Ehepartner im Wege eines Vermächtnisses mit einem Nießbrauch an den GmbH-Anteilen bedacht werden (sogenannter Vermächtnisnießbrauch). Die Beteiligung des Unternehmenserben wird nach dem Tod des Unternehmers mit einem Vermächtnisnießbrauch belastet, das einen Gewinnbezug und finanzielle Absicherung, zum Beispiel der Ehefrau, erlaubt.
Die detaillierte Gestaltung bei der Zuordnung von Vermögensstamm und Erträgen muss unter Berücksichtigung der steuerlichen und rechtlichen Dimensionen erfolgen. Sie beinhaltet nahezu immer eine gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche, ertragsteuerliche und schenkung- und erbschaftsteuerliche Komplexität. Um schädliche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Folgen zu verhindern, sollte für solche rechtlich komplizierten Gestaltungen in aller Regel das Know How von Spezialisten, insbesondere von Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht genutzt werden. In Einzelfällen wird die Nießrauchgestaltung auch einer stillen Beteiligung oder einem Treuhandmodell Vorzug einräumen müssen.
GmbH-Anteils-Nießbrauch zugunsten von minderjährigen Kindern
Es ist bereits angeklungen, dass der Nießbrauch an GmbH-Anteilen auch Minderjährigen eingeräumt werden kann. Aus rechtlicher Sicht muss allerdings berücksichtigt werden, dass Eltern für die schenkweise Einräumung eines Nießbrauchs bei ihren minderjährigen Kindern einen Ergänzungspfleger einschalten müssen. Dies gilt auch für die unentgeltliche Anteilsübertragung an die minderjährigen Kinder unter Vorbehalt des Nießbrauchs zugunsten der Eltern.
Wollen die Eltern den Kindern entgeltlich einen Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen einräumen, kann sogar eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich werden.
Streit zwischen Nießbraucher und Gesellschafter / Geschäftsführer
In der Praxis kann es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Nießbraucher und Gesellschafter bzw. der Geschäftsführung kommen. Hintergrund ist, dass der Nießbraucher an einer hohen Gewinnausschüttung interessiert ist und der Gesellschafter sowie die Geschäftsleitung sich oft für eine Thesaurierung der GmbH-Gewinnen aussprechen, um Investitionen in der Zukunft zu tätigen zu können. Wie bei einem klassischen Gesellschafterstreit in der GmbH weisen die Auseinandersetzungen mit dem Nießbraucher eine hohe Komplexität auf. Abhängig davon, welche Rechte dem Nießbraucher vertraglich eingeräumt wurden (spezielle Kontroll-, Informationsrechte, Anfechtungsrechte, Stimmrechte, etc.), kann er einen spürbaren Einfluss auf Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse und die Geschäftsführung nehmen. Zugespitzte gerichtliche Auseinandersetzungen bringen nicht nur Unruhe in die Belegschaft, sondern können sogar die Existenz der Gesellschaft gefährden. Empfehlenswert ist eine frühzeitige Risikoeinschätzung und der Einsatz eines professionellen Streitmanagements.
Fazit und Vorteile des Nießbrauch an GmbH-Anteilen
Vertraglich können viele Nießbrauchmodelle gestaltet werden, um sinnvolle wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Ziele zu erreichen. Mittels Nießbrauchgestaltungen lassen sich passgenau der Unternehmenswert und die Beteiligung (Vermögenssubstanz) auf der einen Seite sowie die laufenden Gewinne aus der GmbH auf der anderen Seite unterschiedlichen Beteiligten zuordnen. Die in der Praxis durch Nießbrauchgestaltungen verwirklichten typischen Ziele und Fallgruppen sind folgende:
- Kontrollierte Unternehmensnachfolge mittels Nießbrauchgestaltung, bei der sich der altgediente Unternehmer nach der rechtlichen Überleitung des Unternehmens weiterhin Kontrolle und den Einfluss auf die Geschäftsleitung vorbehält.
- Aus steuerlichen Gründen kann es angezeigt sein, dass ein Ehegatte oder Kind bei der Erbfolge übersprungen werden. Die Betroffenen können gleichwohl über ein Nießbrauch an GmbH-Anteilen von den laufenden Unternehmensgewinnen profitieren und finanziell abgesichert werden.
- Durch Nießbrauchgestaltungen lassen sich mehrfach Schenkungsteuerfreibeträge ausnutzen und dadurch Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen.
- Durch eine Nießbrauchbelastung von verschenkten GmbH-Beteiligungen lassen sich Erbschaftsteuern sparen, da mit der dinglichen Nießbrauchslast der Wert der GmbH-Beteiligung steuerlich wirksam reduziert wird.
- Mit einem Nießbrauchrecht an Gesellschaftsbeteiligungen lässt sich ein quasi steuerlich optimiertes Familiensplitting erreichen. Durch die Verlagerung von Einkünften auf mehrere Familienmitglieder können Progressionsvorbehalte (etwa bei Kindern und nicht arbeitenden Ehepartnern) und Freibeträge steuerwirksam ausgenutzt werden. Allerdings sollten Gestaltungen über ein Zuwendungsnießbrauch über eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt abgesichert werden.
Wenn Sie an einer Beratung oder Rechtseinschätzung zu Nießbrauch-Modellen durch einen spezialisierten Rechtsanwalt aus den Bereichen Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht interessiert sind, kontaktieren Sie bitte unsere Anwälte in unseren Büros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt. Wir beraten deutschlandweit und international.