Familienunternehmen verschenken
Rechtliche und steuerliche Erwägungen bei der Schenkung von Betriebsvermögen innerhalb der Familie
Die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie erfolgt häufig bereits zu Lebzeiten durch eine schenkweise Übertragung. Eine solche vorweggenommene Erbfolge bietet viele Chancen aber auch einige rechtliche und steuerliche Risiken. Diese sollten sowohl der Unternehmer als auch der Nachfolger kennen. Die Übergabe innerhalb der Familie stellt zudem psychologisch und sozial andere Herausforderungen an die Gestaltung der Unternehmensnachfolge als die Übergabe an einen fremden Dritten.
Anwaltliche Leistungen bei der Übertragung von Familienunternehmen
Als Unternehmerkanzlei mit Fachanwälten für Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht betreuen wir bundesweit inhabergeführte Familienbetriebe in allen Fragen der Unternehmensnachfolge.
- Konzeptionelle Gestaltung von Unternehmensnachfolgen, insbesondere Entwicklung eines unternehmens-, steuer, und erbrechtlich passenden Nachfolgekonzepts
- Steuerliche Bewertung und Erstellung von Schenkungsteuererklärungen
- Gesellschaftsrechtliche Gestaltung, insbesondere Anpassung der Gesellschaftsverträge und gegebenenfalls Schaffung von geeigneten Holdingsstrukturen
- Steuerliche Gestaltung, insbesondere zur Sicherstellung der erbschafts- und schenkungssteuerlichen Privilegien bei der Übergabe von Unternehmensvermögen und der steuerlich effizienten Gestaltung der Versorgung für den Senior und seine Angehörigen
- Erbrechtliche Gestaltung, insbesondere Ausgleich der Interessen anderen Familienmitglieder als weichende Erben und Schutz des Nachfolgers vor Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
- Entwurf von Unternehmertestamenten, Erbverträgen und Pflichtteilsverzichten
- Gestaltung von Geschäftsführerverträgen und Beraterverträgen
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Strategische Erwägungen bei der Unternehmensnachfolge durch Schenkung
Die Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie durch Schenkung stellt rechtlich und steuerlich, aber auch psychologisch und sozial andere Herausforderungen an die Gestaltung als der Verkauf des Unternehmens an einen fremden Dritten. Denn bei der familieninternen Übergabe spielt oft das Erbrecht, aber auch das Familienrecht eine wichtige Rolle. Das Unternehmen stellt zudem regelmäßig die Haupteinkommensquelle der Unternehmerfamilie dar, sodass Gerechtigkeitserwägungen und die Absicherung der Versorgung der Familienmitglieder zentrale Herausforderungen darstellen.
Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der Ausgangssituation. Dabei sind auch etwaige Wünsche der Familienmitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Teilhabe an der Unternehmensführung zu berücksichtigen. Auf Grundlage der bereits existierenden erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und familienrechtlichen Gestaltung ist der rechtliche und steuerliche Anpassungsbedarf zu ermitteln und die Übergabe des Unternehmens sorgfältig und möglichst langfristig vorzubereiten.
Die Berücksichtigung der folgenden Punkte spielt regelmäßig eine Rolle bei der schenkweisen Übertragung des Unternehmens im Familienkreis:
- Identifikation eines geeigneten Nachfolgers aus dem Familienkreis
- Rechtzeitige Vorbereitung des designierten Nachfolgers auf Unternehmensnachfolge
- Nach Möglichkeit Einbeziehung der übrigen Familienmitglieder in die vorgesehene Unternehmensnachfolge und Abstimmung der Rollenverteilung
- Absicherung und Versorgung des abgebenden Unternehmers und seiner Angehörigen nach der Unternehmensnachfolge
- Einbeziehung weiterer Familienangehöriger in die Unternehmensnachfolge als Angestellte, Berater, Aufsichtsräte
- Bei mehreren Familienstämmen Regelungen im Gesellschaftsvertrag und im Rahmen von Gesellschaftervereinbarungen
Absicherung des Schenkers und seiner Angehörigen
Bei einer lebzeitigen Übertragung durch Schenkung des Familienunternehmens stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Versorgung des abgebenden Unternehmers und seiner Familie nach der Übergabe an den Nachfolger sichergestellt werden kann. Denn durch den Vollzug der Nachfolge, fallen regelmäßig die Einnahmen aus dem Unternehmen weg. In dieser Situation stehen rechtlich eine Reihe sehr unterschiedlicher Mittel und Wege zur Verfügung, um die Versorgung sicherzustellen.
- Externer Beratervertrag für den abgebenden Unternehmer
- Posten im Aufsichtsrat oder Beirat für den abgebenden Unternehmer
- Unterbeteiligung an übertragenen Anteilen am Familienunternehmen
- Ertragsnießbrauch am übertragenen Unternehmen oder den Anteilen daran
- Miete/Pacht bei Überlassung einer eventuell vorhandenen Betriebsimmobilie
- Pensionszusage (wenn die steuerlichen Voraussetzungen hierfür eigehalten werden können, was sorgfältig zu prüfen ist)
- Leibrente oder sonstige Versorgungsleistungen (aus steuerlicher Sicht ist hier die Abzugsfähigkeit beim Unternehmensnachfolger sicherzustellen)
- Rückzahlung eines vom abgebenden Unternehmer gewährten verzinslichen Verkäuferdarlehens
Die Aufgabe der Sicherstellung der Versorgung des abgebenden Unternehmers und seiner Angehörigen nach der Unternehmensübergabe gehört zu den schwierigsten Aspekten bei der Regelung der Unternehmensnachfolge. Es stehen vielfältige zivilrechtliche Gestaltungsvarianten zur Verfügung, die gesondert für jeden Einzelfall auf ihre Tauglichkeit, vor allem auch in steuerlicher Hinsicht, sorgfältig zu prüfen sind. Liquidität ist ein weiteres zentrales Thema bei den Versorgungsleistungen und es ist sicherzustellen, dass das Familienunternehmen diese langfristig auch leisten kann ohne in seiner Existenz bedroht zu werden.
Insbesondere die Schenkung von unter Nießbrauchsvorbehalt
In vielen Fällen kann eine Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs für den Schenker eine geeignete Gestaltung sein. Dabei gehen die Anteile beziehungsweise das Familienunternehmen zwar auf den Beschenkten als neuen Inhaber über, die Erträge aus den Anteilen verbleiben jedoch ganz oder teilweise beim Schenker. Das Instrument des Nießbrauchs ist dabei sehr flexibel gestaltbar. Die schenkungssteuerlichen Freibeträge lassen sich auf diese Weise präzise ausnutzen, gegebenenfalls auch mehrfach, wenn die 10-Jahresfrist abgewartet werden kann. Die Substanz und darauf entfallende Wertsteigerungen befinden sich dagegen bereits in den Händen des Beschenkten. Gerade im Falle von Betriebsaufspaltungen drohen jedoch auch steuerliche Fallstricke, die durch eine sorgfältige Gestaltung zu vermeiden sind.
Sehr viel Spielraum besteht beim Anteilsnießbrauch auch dahingehend, wie die Ausübung der Stimmrechte, und damit der Unternehmenssteuerung, zwischen Nießbraucher und Beschenktem geregelt wird. Dabei ist es zivilrechtlich möglich, dem Schenker alle Rechte vorzubehalten oder aber auch nur die Mitsprache bei den wesentlichen Grundsatzentscheidungen. Die Unternehmensnachfolge kann auf diese Weise somit auch in mehreren Stufen erfolgen, wo dies sinnvoll ist. Möglich ist auch, dem Nießbraucher lediglich die Erträge vorzubehalten und die Unternehmensführung komplett dem Beschenkten zu übertragen. Hier beschränkt sich der Nießbrauch auf den Versorgungsaspekt.
Der Nießbrauch kann auch so gestaltet werden, dass er nach Tod des Schenkers auf dessen Angehörige, zum Beispiel den Ehepartner übergeht, sodass deren Versorgung über den Tod des Schenkers hinaus gewährleistet ist.
Rückforderungsrechte / Widerrufsmöglichkeiten
Unter bestimmten Umständen macht es Sinn, dass sich der Schenker die Möglichkeit vorbehält, die Anteile am Familienunternehmen vom Beschenkten zurückzufordern. Dies kann der Fall sein, wenn der Schenker später unvorhergesehen bedürftig wird. Ein Rückforderungsrecht macht auch Sinn, wenn sich Schenker und Beschenkter später entzweien, weil der Beschenkte sich undankbar verhält oder aber einen inakzeptablen Lebenswandel führt und den Wert der Anteile gefährdet. Außerdem kann ein Rückforderungsrecht wichtig sein, um den Zugriff von Gläubigern des Beschenkten auf das Familienunternehmen abzuwenden. Ferner können steuerliche Risiken aus der Anteilsübertragung damit kontrolliert werden. Nachfolgend findet sich ein Beispiels-Katalog gebräuchlicher Rückforderungsgründe:
- Verarmung des Schenkers
- Tod des Beschenkten
- Grober Undank des Beschenkten
- Tiefgreifende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Schenker und Beschenkten
- Zugriff von Gläubigern des Beschenkten auf die geschenkten KG-Anteile
- Festsetzung von höheren Steuern auf die Anteilsschenkung als geplant
Wenn andererseits ein Zugriff von Gläubigern des Schenkers auf die verschenkten KG-Anteile vermieden werden soll, ist es wichtig, dass die Rückforderung nicht frei erfolgen kann, sondern an das Vorliegen von bestimmten Gründen gebunden ist. Anderenfalls wäre das Rückforderungsrecht pfändbar.
Sofern eine Unternehmensnachfolge stattgefunden hat, die aus Unternehmenssicht sinnvoll oder auch notwendig war, kommt ein Widerruf allerdings regelmäßig schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht, wenn keine anderen geeigneten Familienmitglieder für die Unternehmensfortführung zur Verfügung stehen.
Steuerliche Erwägungen
Die steuerlichen Aspekte spielen bei der familieninternen Unternehmensnachfolge regelmäßig eine zentrale Rolle. Tatsächlich drohen hier oft Risiken, welche die Existenz des Unternehmens bedrohen können und welche daher einer äußerst sorgfältigen Betrachtung bedürfen. Durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil und die Erbschaftssteuerreform 2017 hat sich hier einiges geändert, ohne dass alle Rechtsunsicherheiten beseitigt worden wären.
Regelmäßig stehen folgende Themen bei der familieninternen Unternehmensnachfolge im Vordergrund:
- Erbschaftssteuerliche Analyse des Vermögens unter Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Sphäre
- Schaffung begünstigten Vermögens durch Strukturierung als Betriebsvermögen und Vermeidung von in Drittstaaten belegenen Vermögen
- Herauslösen von Verwaltungsvermögen
- Ausnutzung der 10-Jahreszeiträume
- Übertragung auf mehrere Familienmitglieder und Generationensprünge bei der Vererbung
- Gründung von unternehmensverbundenen Familienstiftungen oder Doppelstiftungen
- Steuerliche Bewertung des Betriebsvermögens
- Steuerliche Belastungsvergleiche
- Erbschaftssteuererklärungen, Schenkungssteuererklärungen
Die Schenkung eines Familienunternehmens unterfällt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Um diese zu vermeiden, können die bestehenden Freibeträge für Kinder (Stand 2019: EUR 400.000,00) und Ehegatten (Stand 2019: EUR 500.000,00) ausgenutzt werden. Diese Angehörigen gehören zudem zu der privilegierten Steuerklasse I.
Eine bedeutende Vergünstigung besteht für die Schenkung von Familienunternehmen oder Anteilen hieran, welche die Voraussetzungen für die Anwendung der Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen nach § 13a ErbStG erfüllt. Auch das neue Erbschaftsteuerrecht bietet Unternehmern hier nach wie vor erhebliche Verschonungsabschläge und häufig weitgehende Steuerfreiheit - vorausgesetzt der Betrieb wird fortgeführt und die Arbeitsplätze bleiben erhalten.
Ein wichtiges Instrument für die Steuerung der Schenkungssteuerlast stellt zudem oft die Unternehmens- bzw. Anteilsbewertung dar. Dabei kann es sich lohnen statt der standardisierten Bewertung nach dem Bewertungsgesetz (BewG) eine gesonderte Anteilsbewertung vorzunehmen, die zu einer steuerlich günstigeren Bewertung führen kann. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, kann aber im Einzelfall erheblich zur Ersparnis von Steuern beitragen.