Übertragung und Schenkung von Einzelunternehmen (e.K.)
Steuerstrategie bei der Unternehmensnachfolge
Sie sind Inhaber eines Einzelunternehmens (e.K.) und machen sich Gedanken darüber, Ihr Einzelunternehmen – ob eingetragener Kaufmann oder nicht – auf einen Nachfolger zu übertragen? Dann sollten Sie frühzeitig mit der Planung beginnen und sich mit den Übertragungsmöglichkeiten auseinandersetzen, um eine möglichst steueroptimierte Unternehmensübertragung durchzuführen.
Sowohl bei unentgeltlicher Übertragung, also Schenkung eines Einzelunternehmens (e.K.) an Kinder oder Familienmitglieder, als auch bei entgeltlicher Übertragung des Einzelunternehmens sollten steuerliche Folgen stets mitberücksichtigt werden. Wir erklären Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Sie ein Einzelunternehmen (e.K.) steueroptimiert übertragen können.
Anwaltliche Beratung rund um die Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.)
Unsere Steuerberater sowie Fachanwälte für Steuerrecht, Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht beraten Sie bundesweit in allen Fragen rund um die Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.):
- Steueroptimierte Unternehmensnachfolge
- Gestaltungen zur Optimierung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkungen.
- Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
- Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Gestaltung von Unternehmertestamenten und Erbverträgen
- Verkauf von Unternehmen an Dritte
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Wie erfolgt die Übertragung von Einzelunternehmen (e.K.)?
Ein Unternehmen stellt häufig den wesentlichsten und bedeutendsten Teil des Vermögens eines Unternehmers dar. Deshalb ist eine – möglichst frühzeitige – sorgfältige Planung der Übertragung des Einzelunternehmens und vor allem auch die vorsorgliche Vorbereitung etwaiger Eventualitäten, wie zum Beispiel unerwartet eintretende Todesfälle, eigentlich unabdingbar.
Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sind in der Regel zunächst folgende wesentliche Entscheidungen zu treffen. Es stellt sich unter anderem die Frage, ob die Übertragung des Einzelunternehmens (e.k.)
- unter Lebenden oder von Todes wegen,
- innerhalb der Familie oder an Dritte,
- (teil-)entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgen soll.
Anknüpfend daran muss auch eine Entscheidung darüber getroffen werden, wie die Versorgung der Übergebergeneration gewährleistet werden soll. Jede Übertragung eines Einzelunternehmens muss die Versorgung der Übergeber – egal wie gut das Verhältnis zum Übernehmer ist – auf eine rechtlich gesicherte Grundlage stellen.
Ist ein Einzelunternehmen (e.K.) geeignete Rechtsform für Übertragung?
Insbesondere bei der Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.) stellt sich die Frage, ob das Einzelunternehmen überhaupt eine geeignete Rechtsform zur Übertragung darstellt. Wird ein Einzelunternehmen übergeben, müssen alle Verträge auf den Beschenkten oder den Käufer umgeschrieben werden. Es gibt in diesem Rahmen keine Gesamtrechtsnachfolge – also keinen automatischen Übergang der Verträge (z.B. Angestelltenverträge, Mietvertrag und wichtige Verträge mit Kunden); bei Übergabe von GmbH-Anteilen oder Anteilen an einer Personengesellschaft gelten die Verträge grundsätzlich weiter.
Nachfolgende Generationen, aber auch Käufer, sind regelmäßig nicht dazu bereit, persönliche Haftungsrisiken auf sich zu nehmen. Das ist oft der ausschlaggebende Grund dafür, dass Nachfolger das ursprüngliche Einzelunternehmen in Form einer haftungsbeschränkten Gesellschaft übernehmen wollen, um nicht die persönliche Haftung für die betrieblichen Verbindlichkeiten übernehmen zu müssen. Daher würde in diesen Fällen die Übertragung des Unternehmens in Form einer GmbH die Unternehmensnachfolge erleichtern. Zu diesem Zweck kann vor der Übertragung die Umwandlung eines Einzelunternehmens (e.K.) in eine GmbH erfolgen.
Ein Einzelunternehmen kann denknotwendig nicht bestehen bleiben, wenn mehrere Nachkommen das Unternehmen weiterführen sollen.
Schenkung eines Einzelunternehmens (e.K.) innerhalb der Familie
Werfen wir einen Blick auf die unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.) innerhalb der Familie. Innerhalb der Familie erfolgt die Übertragung des Einzelunternehmens regelmäßig als Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an Kinder des Unternehmers. Es gibt aber durchaus auch Konstellationen, bei denen eine entgeltliche Übergabe sinnvoll ist und sogar gegenüber einer Schenkung steuervorteilhaft sein kann. Genau deshalb sollte die Steuerstrategie vor jeder Übergabe des Einzelunternehmens an erster Stelle des Übergabeprozesses stehen.
Steuerfreie Schenkung eines Einzelunternehmens (e.K.)
Das Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuergesetz sieht verschiedenste Regelungen vor, denen zufolge die Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.) im Wege einer Schenkung innerhalb der Familie steuerfrei erfolgen kann.
Eine steuerfreie unentgeltliche Übertragung des Einzelunternehmens setzt voraus, dass die Unternehmensnachfolge gründlich vorbereitet und geplant wurde. Um zu vermeiden, dass die Übertragung eines Einzelunternehmens ungewollt Erbschaft- oder Schenkungssteuer auslöst, sollten im Vornherein sämtliche Steuerfolgen sorgfältig abgewogen und in der Planung der Übergabe berücksichtigt werden.
Ein weiterer Aspekt der steuerfreien Übertragung ist die Einkommenssteuer. Auch diese muss stets vor der Übertragung des Einzelunternehmens in den Blick genommen werden.
Übertragung des Einzelunternehmens (e.K.) im Wege der Erbfolge
Sollte eine Übertragung des Einzelunternehmens (e.K.) zu Lebzeiten für Sie nicht in Frage kommen – zum Beispiel, weil Ihre Kinder oder andere potenzielle Nachfolger noch zu jung sind oder noch überhaupt keine Nachfolger in Aussicht sind –, kann die Unternehmensnachfolge auch durch Testament oder Erbvertrag geregelt werden. Besonders praktisch ist in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, zunächst eine erbrechtliche Regelung als Übergangslösung zu vereinbaren, bis eine Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten durchgeführt werden kann.
Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG bei Schenkung
Das Erbschaftsteuer- beziehungsweise Schenkungssteuergesetz sieht für die Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.) umfangreiche Steuerprivilegien vor.
Begünstige Einzelunternehmen können im Rahmen der Verschonungsabschläge für Betriebsvermögen zu
- 100 % nach der sogenannten Optionsverschonung oder
- 85 % nach der sogenannten Regelverschonung
übertragen werden.
Dabei gelten im Rahmen der Optionsverschonung strengere Vorgaben als bei der Regelverschonung hinsichtlich des übertragenen Unternehmensvermögens, die der Empfänger nach der Übertragung des Einzelunternehmens (e.K.) beachten muss, um nicht nachträglich ganz oder teilweise seine vorherige Steuerbegünstigung wieder zu verlieren.
Bei der Regelverschonung hingegen gibt es zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR. Durch den Abzugsbetrag können Unternehmen bis zu einem Wert von 1 Mio. EUR auch bei Regelverschonung steuerfrei übertragen werden. Bei Unternehmen mit einem Wert von über 3 Mio. EUR wirkt sich der gleitende Abzugsbetrag nicht mehr aus.
Steuerliche Begünstigung von Verwaltungsvermögen
Nicht beziehungsweise nur teilweise begünstigt wird das sogenannte Verwaltungsvermögen des Einzelunternehmens (e.K.). Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass Vermögen, welches nicht für den eigentlichen Betrieb eines Unternehmens erforderlich ist, erbschaftsteuerfrei und schenkungsteuerfrei übertragen werden kann.
Zum Verwaltungsvermögen gehören:
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (mit Ausnahmen unter anderem bei Überlassung im Konzern und bei Betriebsaufspaltung),
- Anteile an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von 25 % oder weniger,
- Kunstgegenstände, Oldtimer, Yachten etc.,
- Wertpapiere,
- Finanzmittel, wie Bankguthaben, aber auch Forderungen, sofern bestimmte Wertgrenzen überschritten werden
Insbesondere die Ermittlung, ob Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen gehören oder nicht, ist vor der Übertragung beziehungsweise Schenkung des Einzelunternehmens sorgfältig zu prüfen.
Praxistipp: Bei der nur auf Antrag beim Finanzamt gewährten Optionsverschonung – also für die 100 % steuerfreie Schenkung des Einzelunternehmens – darf das Verwaltungsvermögen des Einzelunternehmens (e.K.) im Zeitpunkt der Übergabe nur 20 % betragen. Stellt das Finanzamt später fest, dass die Schwelle überschritten wird, erfolgt keine Steuerfreistellung. Die Übertragung unterliegt dann vollständig der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Bezüglich des Verwaltungsvermögens und der Finanzmittel muss geprüft werden, ob sogenannte Junge Finanzmittel oder junges Verwaltungsvermögen im Einzelunternehmen vorhanden ist. Junges Verwaltungsvermögen kann nicht steuerfrei übertragen werden. Solches liegt vor, wenn dieses dem Betrieb erst weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. Aber auch Vermögensumschichtungen und Umstrukturierungen vor der Übergabe des Unternehmens können zu Jungem Betriebsvermögen führen. Das sollte im Rahmen der Vorbereitung der Schenkung oder Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.) nicht übersehen werden.
Der 90 % Test bei Übertragung von Einzelunternehmen (e.K.)
Eine Besonderheit bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens vor der Übertragung des Einzelunternehmens (e.K.) ist der sogenannte 90 % Test. Demzufolge ist eine Begünstigung insgesamt nicht mehr möglich, wenn das Bruttoverwaltungsvermögen – also ohne Abzug von Verbindlichkeiten – mehr als 90 % des Nettounternehmenswertes beträgt. Hier werden sozusagen Äpfel mit Birnen verglichen.
Das hat zur Folge, dass auch durch und durch operativ tätige Unternehmen nicht begünstigt werden können. In diesem Zusammenhang gibt es aktuell für Handelsunternehmen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) große Erleichterung. Aber noch heute können Unternehmen, die auf den ersten Blick voll begünstigt erscheinen, nach dem 90 % Test aus den Begünstigungen des Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuergesetzes herausfallen.
Ohne entsprechende vorherige Prüfung sollte daher keine Schenkung beziehungsweise Übertragung von Einzelunternehmen stattfinden.
Anforderungen an die Steuerbegünstigung nach Übertragung
Die Steuerbegünstigung ist von der Einhaltung bestimmter Regelungen abhängig – auch noch nach der Unternehmensübertragung. Diese steuerlichen Vorgaben muss der Empfänger des Einzelunternehmens (e.K.) nach der Übertragung beziehungsweise Schenkung beachten, um einen rückwirkenden Entfall der Begünstigung zu verhindern.
Beispiele für solche Regelungen sind die Behaltensfristen, nach denen ein Verstoß vorliegt bei Veräußerung, Aufgabe oder Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen, aber auch bei einer Insolvenz. Der Empfänger muss außerdem die Regelung zum Verbot von Überentnahmen überwachen.
Darüber hinaus dürfen die Lohnsummen im Einzelunternehmen nach der Übertragung in Abhängigkeit der Anzahl der Beschäftigten in den nachfolgenden Jahren nicht oder nicht wesentlich reduziert werden. Damit macht der Gesetzgeber die steuerfreie Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.) auch davon abhängig, dass Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Verkauf innerhalb der Familie statt Schenkung
Eine Alternative zur Schenkung des Einzelunternehmens (e.K.) ist der Verkauf des Unternehmens innerhalb der Familie. Hier kommt es auf das Zusammenspiel aus Steuerbegünstigung des Verkaufs beim Verkäufer und Abschreibung des Kaufpreises beim Käufer. Gleichzeitig kann über Verkäuferdarlehen die Versorgung des Übergebers und durch die Schenkung von diesen Darlehensforderungen ein Ausgleich der Vermögenswerte innerhalb der Familie erreicht werden.
Diese Variante der Übertragung ist kombinierbar mit einer vorherigen Überführung des Einzelunternehmen (e.K.) in eine GmbH und der abschließenden Schenkung der Anteile an der GmbH. Die GmbH kann dann den Firmenwert abschreiben und der Übergeber über Zinszahlungen und Darlehensrückzahlungen seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.) durch Verkauf
Soll das Einzelunternehmen (e.K.) nicht innerhalb der Familie per Schenkung oder Erbfolge an die Kinder weitergegeben werden, kann es auch an eine dritte Person verkauft werden. Der Unternehmensverkauf gestaltet sich dann als sogenannter asset deal, bei dem die einzelnen Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) verkauft und übertragen werden.
Findet sich ein Interessent für das Einzelunternehmen und unterschreibt dieser eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA), erhält er Zugang zu den Daten des Unternehmens, um dieses finanziell und rechtlich prüfen zu können (Due Diligence).
Vor einer konkreten Verhandlung und Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags werden häufig die Eckdaten des Verkaufs in einer Absichtserklärung (sogenannter Letter of Intent) festgehalten.
Versorgung der Übergebergeneration nach Übertragung
Wie bereits angesprochen, stellt die Versorgung der Übergebergeneration einen zentralen Beratungsschwerpunkt einer jeden Übertragung eines Einzelunternehmens (e.K.) dar.
Hier sind vor allem Fragen bezüglich einer vorherigen Herauslösung einer Betriebsimmobilie aus dem Einzelunternehmen und der anschließenden Vermietung, der Übergabe gegen Versorgungsleistung, der Übergabe unter Nießbrauchvorbehalt, etc. zu klären.
Die Versorgung kann insbesondere auch durch eine Rentenzahlung des Übernehmers oder eine Gewinnbeteiligung des Übertragenden über einen Nießbrauchsvorbehalt erfolgen.