Internationale Scheidung mit Bezug zum Ausland
Scheidung vom Ausländer oder im Ausland
Mit der Zunahme internationaler bzw. grenzüberschreitender Ehen steigt auch die Zahl der Scheidungen mit Auslandsbezug. Die Beendigung einer Ehe mit einem Ausländer oder im Ausland wirft für den Scheidungsanwalt stets spezielle Rechtsfragen auf.
Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht mit internationaler und wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung beraten und vertreten wir Unternehmer und vermögende Privatpersonen im Bereich des internationalen Familienrechts mit dem Schwerpunkt Trennung und Scheidung.
Cyrus Zahedy – Ihr Anwalt für Scheidungen mit Auslandsbezug
Alle Mandate mit Bezug zum internationalen Familienrecht werden derzeit von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Cyrus Zahedy betreut. Herr Zahedy ist erfahrener Fachanwalt für Familienrecht mit internationaler Ausrichtung. Er berät sowohl in deutscher als auch englischer Sprache.
Bitte richten Sie alle Mandatsanfragen (bundesweit) direkt an:
Rechtsanwalt Cyrus Zahedy
- Pelzerstr. 5, 20095 Hamburg
- Telefon: 040 766 198 45
- e-mail: c@zahedy.de
In welchem Land ist die Scheidung einzureichen?
Eine wichtige Weichenstellung bei der internationalen Scheidung ist die Einreichung des Scheidungsantrags. Häufig sind sowohl deutsche als auch ausländische Gerichte für die Scheidung zuständig. Wer etwa in Deutschland lebt, wird regelmäßig ein Interesse daran haben, dass auch sein Scheidungsverfahren bei einem Gericht in Deutschland abläuft. Hat man erst einmal die Scheidung in Deutschland anhängig gemacht, kann ein ausländisches Gericht nicht mehr eingeschaltet werden – auch wenn es ebenfalls zuständig wäre.
Diese sogenannte Suspendierung gilt allerdings nur so lange, bis das deutsche Gericht nicht die eigene Zuständigkeit abgelehnt hat. Die Folgen der konkreten internationalen Zuständigkeit (oder ihres Fehlens) können immens sein. Denn in den meisten Fällen wendet das zuständige Familiengericht das Familien- und Scheidungsrecht des eigenen Landes an. Und zwar auch dann, wenn die Eheleute nicht die entsprechende Staatsangehörigkeit besitzen oder eine Rechtswahl in Bezug auf ein ganz anderes Land getroffen haben. Es ist daher wichtig, die Frage der Zuständigkeit fachanwaltlich überprüfen zu lassen.
Welche Länder bzw. Gerichte für eine Scheidung grundsätzlich zuständig sein können, richtet sich nach verschiedenen Kriterien:
In der EU (mit Ausnahme Dänemarks) wird die internationale Scheidung durch die Verordnung Brüssel II a geregelt. Ein Scheidungsantrag kann danach in Deutschland gestellt werden, wenn
- beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit haben, auch wenn sie im Ausland leben,
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, auch wenn sie Ausländer sind.
Gibt es keine gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit und auch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann der Scheidungsantrag dennoch in Deutschland gestellt werden, wenn zum Beispiel
- die Eheleute zuletzt gemeinsam in Deutschland gelebt haben und einer von ihnen weiter in Deutschland lebt,
- ein Ehegatte den Scheidungsantrag in Deutschland einreicht und der andere Ehegatte zustimmt,
- der Antragsgegner des Scheidungsantrags in Deutschland lebt,
- der Antragsteller Deutscher ist und schon mindestens sechs Monate in Deutschland lebt oder Ausländer ist und schon mindestens ein Jahr in Deutschland lebt.
Außerhalb der EU gibt es keine einheitliche Regelung. Nach der deutschen Regelung im Familienrecht sind deutsche Gerichte immer dann für ein Scheidungsverfahren zuständig, wenn,
- ein Ehegatte Deutscher ist oder es bei der Eheschließung war,
- beide Ehegatten in Deutschland leben,
- ein Ehegatte staatenlos ist und in Deutschland lebt,
- wenn nur ein Ehegatte in Deutschland lebt und wenn keine Verweigerung der Anerkennung der deutschen Scheidung durch die Heimatländer droht
Gilt deutsches oder ausländisches Scheidungsrecht?
Läuft das Scheidungsverfahren bei einem deutschen Gericht, bedeutet das nicht automatisch, dass auch das deutsche Familienrecht einschlägig ist. Und auch dann, wenn ein Scheidungsantrag bei einem ausländischen Gericht gestellt wurde, ist nicht sicher, ob dieses Gericht das eigene oder ein fremdes Scheidungsrecht anwendet. Trotz Rechtswahl können also höchst unliebsame wirtschaftliche Folgen eintreten.
Die Frage nach dem anwendbaren Scheidungsrecht ist von großer Bedeutung. Die Regelungen der Scheidungsfolgen unterscheiden sich in den einzelnen Ländern – auch innerhalb Europas – zum Teil erheblich. Die Entscheidung hinsichtlich des nationalen Rechts erfolgt entweder durch Rechtswahl in einem Ehevertrag, durch internationale Abkommen oder durch nationale Vorschriften.
Kann Einfluss auf das anwendbare Scheidungsrecht genommen werden (zum Beispiel durch eine Rechtswahl), sollten die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsordnung für die Betroffenen grundsätzlich von in- und ausländischen Scheidungsanwälten geprüft werden, um das für den Mandanten günstigste Recht zu identifizieren.
Für Deutschland und die meisten anderen Länder der EU gilt die Rom III-Verordnung. Paare mit einem Bezug zu Deutschland oder einem anderen Rom III-Staat können selbst wählen, welches Scheidungsrecht für sie gelten soll. Diese Rechtswahl bedarf in Deutschland (wie die meisten ehevertraglichen Regelungen) der notariellen Beurkundung.
Eine Rechtswahl zugunsten deutschen Scheidungsrechts ist möglich, wenn
- beide Ehegatten in Deutschland wohnen,
- beide Ehegatten zuletzt gemeinsam in Deutschland gelebt haben und einer von ihnen noch immer in Deutschland lebt,
- einer der Ehegatten Deutscher ist,
- die Scheidung in Deutschland eingereicht wird.
Nehmen die Ehegatten keine Rechtswahl vor, zum Beispiel weil sie sich nicht einigen können, gilt nach den Bestimmungen von Rom III deutsches Recht für die Internationale Scheidung dann, wenn (in der nachfolgenden Rangfolge)
- beide Ehegatten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
- beide Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, sofern dieser vor mehr als einem Jahr Stellung des Scheidungsantrags endete und einer der Ehegatten bei Antragstellung in Deutschland noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls,
- beide Ehegatten bei Stellung des Scheidungsantrags die deutsche Staatsangehörigkeit haben, oder anderenfalls,
- bei einem deutschen Gericht die Scheidung eingereicht wurde.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von Rom III, also insbesondere bei Bezug zu Staaten außerhalb Europas gelten die nationalen Regeln zur Scheidung mit Auslandsbezug.
Nach deutschem Recht ist in diesen Fällen eine Rechtswahl zugunsten deutschen Scheidungsrechts nur möglich, wenn
- beide Ehegatten zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder
- ein Ehegatte Deutscher ist und keiner der Ehegatten dem Staat angehört, in dem beide leben, oder
- ein Ehegatte Deutscher ist und beide nicht in demselben Staat wohnen.
Ist keine Rechtswahl zugunsten deutschen Scheidungsrecht möglich, zum Beispiel weil beide Ehegatten außereuropäische Staatsangehörigkeiten haben, ist deutsches Recht dann anwendbar, wenn
- beide Ehegatten Deutsche sind oder während der Ehe Deutsche waren und einer von beiden weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit hat, oder (nachrangig)
- beide Ehegatten in Deutschland leben oder während der Ehe zuletzt in Deutschland gelebt haben und einer von beiden noch immer in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder (hilfsweise)
- die Ehegatten auf andere Weise mit Deutschland am engsten verbunden sind, zum Beispiel weil sie beide deutsch sprechen.
Scheidung im Ausland - Anerkennung in Deutschland
Erfolgte die Scheidung im Ausland und lebt einer oder beide Ex-Gatten in Deutschland, ist stets die Anerkennung der ausländischen Scheidung in Deutschland geboten. Ohne diese Anerkennung gilt das Paar in Deutschland nach wie vor als verheiratet. Die Scheidungsfolgen des Familienrechts treten nicht ein und eine erneute Eheschließung ist unzulässig. Außerdem gelten bis zur Anerkennungsfeststellung weiterhin die erbrechtlichen Regelungen für Ehegatten.
Scheidung in Deutschland – Anerkennung im Ausland
Das gesagte zur Anerkennung einer ausländischen Scheidung gilt natürlich auch für die Wirksamkeit einer deutschen Scheidung im Ausland. Paare, die sich in Deutschland haben scheiden lassen und in einem Land außerhalb der EU leben, müssen daher grundsätzlich im Ausland ein Anerkennungsverfahren durchlaufen, damit die Beendigung der Ehe auch dort die gewünschten Rechtsfolgen entfaltet.
Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme, wenn die Scheidung in Deutschland vorgenommen wurde und beide geschiedenen Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Probleme bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
Unter Umständen kann es dazu kommen, dass jemand zu Beginn des Scheidungsprozesses, bei der Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort angibt, seinen Lebensmittelpunkt in zwei verschiedenen Ländern zu haben. Beispielsweise, wenn er sich beruflich in dem einen, aber familiär in dem anderen Land aufhält.
So ein Fall hat auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegen, der darüber entscheiden sollte, in welchem der zwei Länder, denn das Gericht nun örtlich zuständig sein soll, genauer gesagt, welches der beiden Länder den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt (EuGH, Urteil vom 25.11.2021 – C-289/20). Oder ob es sogar zwei verschiedene gewöhnliche Aufenthaltsorte geben kann und mithin die Gerichte beider Länder zuständig sein könnten. Letzteres verneinte der EuGH ganz klar, da das Risiko der Rechtsunsicherheit nicht annehmbar wäre.
Dem EuGH zufolge kann ein Ehepartner sich zwar über einen Zeitraum in verschiedenen Staaten aufgehalten haben, aber er kann nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Brüssel IIa-Verordnung haben. Wenn die Betroffenen also zwei verschiedene Länder als gewöhnlichen Aufenthaltsort nennen, ist dieser durch das angerufene Gericht anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls festzustellen.