Aufenthaltserlaubnis bei Trennung und Scheidung
So sichern Sie Ihr Bleiberecht in Deutschland
Bei vielen Paaren ist die Ehe die Voraussetzung für die deutsche Aufenthaltserlaubnis eines der Ehegatten. Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellt sich dann die dringende Frage nach dem Fortbestand des Aufenthaltstitels.
Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, wie die Rechtslage im Familien- und Einwanderungsrecht bei der Scheidung von internationalen Ehen ist und was Sie dabei im Blick haben müssen.
Cyrus Zahedy – Ihr Anwalt für Aufenthaltsrecht bei Trennung und Scheidung
Alle Mandate mit Bezug zu, Aufenthaltsrecht, Visa und Familiennachzug werden derzeit von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Cyrus Zahedy betreut. Herr Zahedy ist erfahrener Fachanwalt für Familienrecht mit besonderer Expertise in allen Rechtsfragen mit Auslandsbezug. Eheleute betreut er im Familien- und Ausländerrecht im Vorfeld der Heirat, während der Ehe sowie bei Trennungen und Scheidungen.
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Rechtsanwalt Cyrus Zahedy
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Ausgangslage: Die Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehepartner
Ausländische Ehegatten (und Kinder) erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bzw. Ehegattennachzug. Dieses Recht hat seinen Ursprung in Artikel 6 Grundgesetz, der die Ehe und Familie schützt. § 27 Absatz 1 AufenthG regelt konkret die Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist insbesondere, dass die Ehe nicht ausschließlich zum Zweck der Einreise nach Deutschland geschlossen wurde und eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht oder aufgenommen wird.
Weitere Voraussetzungen und ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Aufenthaltserlaubnis durch Heirat bzw. Ehe.
Auswirkungen von Trennung und Scheidung für den Aufenthaltstitel
Wie wirkt sich nun eine Trennung oder Scheidung auf die Aufenthaltserlaubnis des Ehepartners aus? Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, entfällt auch die Voraussetzung des Familiennachzugs.
Die Grundlage der Aufenthaltserlaubnis erlischt also nicht erst mit der Scheidung, sondern bereits mit der Trennung.
Es ist also ein (verbreiteter) Irrglaube, dass das Aufenthaltsrecht so lange nicht in Gefahr ist, solange man noch nicht geschieden ist. Auch hat das sogenannte Trennungsjahr, das Voraussetzung für die Scheidung ist, keine Bedeutung für den Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis.
Für die Ausländerbehörde ist allein entscheidend, ob die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Ob das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die alle für sich sowie in einer Gesamtschau zu würdigen sind. Spätestens, wenn ein Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt hat, ist aber von einer Trennung auszugehen.
Grundsätzlich besteht zwar keine Pflicht, der Ausländerbehörde die Trennung mitzuteilen, da gemäß § 82 AufenthG eine allgemeine Mitteilungspflicht nur für "günstige Umstände besteht". Allerdings ist es gängige Verwaltungspraxis, dass eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines Ehegattennachzugs nur unter der Auflage erteilt wird, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde mitgeteilt wird.
Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis
Da mit der Trennung das Aufenthaltsrecht, das sich auf die Ehe stützt, erlischt, ist es geboten, sich um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG zu bemühen. Daher kann und sollte – trotz Trennung oder Scheidung – ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden. Im ersten Jahr nach der Trennung ("Eingliederungsjahr") wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die letzte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug ist noch gültig
- Auch der andere Ehepartner war bis zur Trennung zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt und hat gegebenenfalls eine „Perspektive auf Aufenthaltsverfestigung“.
- Die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland muss für mindestens drei Jahre bestanden haben.
Auch nach Ablauf dieses Eingliederungsjahrs können Sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen. Der Erfolg des Antrags liegt dann aber im Ermessen der Ausländerbehörde. Wichtige Kriterien sind dann, dass Sie über ein ausreichendes Einkommen für Ihren Lebensunterhalt verfügen und zum Beispiel nicht straffällig geworden sind.
Aufenthaltsrecht für "Härtefälle" bei zu geringer Ehedauer
Wird ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde abgelehnt, weil die erforderliche Ehedauer von drei Jahren nicht erreicht wurde, droht eine nachträgliche Verkürzung der bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Absatz 2 AufenthG).
Ein selbständiges Aufenthaltsrecht ist aber auch in diesen Fällen möglich, wenn nämlich ein besonderer Härtefall vorliegt. Eine besondere Härte ist zum Beispiel dann anzunehmen,
- wenn ohne das Aufenthaltsrecht das Wohl gemeinsamer Kinder gefährdet ist,
- Gewalt in der Ehe zur Trennung geführt hat, oder
- eine Rückkehr in das Heimatland unzumutbar ist.
FAQ Aufenthaltserlaubnis bei Trennung & Scheidung
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Muss ein ausländischer Ehepartner nach der Scheidung Deutschland verlassen?
Die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug ausländischer Partner erlischt bereits mit der Trennung (nicht erst mit der Scheidung). Es besteht jedoch die Möglichkeit einer weiteren Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage mit anderen Voraussetzungen.
Was ist das Eingliederungsjahr?
Trennt sich ein Ehepaar, bei dem ein Ehegatte seinen Aufenthaltstitel aufgrund der Ehe hat, nennt man das erste Jahr nach der Trennung Eingliederungsjahr. In dieser Zeit gelten besondere Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Aufenthatlserlaubnis.
Muss man eine Trennung der Ausländerbehörde melden?
Eine Trennung vom Ehegatten muss dann der Ausländerbehörde gemeldet werden, wenn der eigene Aufenthaltstitel auf dem Ehegattennachzug beruht und unter der Auflage erteilt wurde, dass die Beendigung der Lebensgemeinschaft der Behörde mitgeteilt werden muss.