Adoption nach Leihmutterschaft

Sicherung der Elternschaft in Deutschland mit Stiefkindadoption

Die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft ist in einigen anderen Ländern erlaubt und wird dort auch von deutschen Paaren mit Kinderwunsch genutzt. Dabei stellt sich dann unter anderem die Frage, wie später die Elternschaft der Wunscheltern in Deutschland gesichert werden kann. Ein möglicher Weg ist dann die Adoption des von der Leihmutter im Ausland zur Welt gebrachten Kindes in Deutschland. In diesem Beitrag informieren wir Sie zur Rechtslage bei der Adoption nach Leihmutterschaft und geben Ihnen einige Praxistipps.

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Als Fachanwaltskanzlei für Familienrecht und Medizinrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung mit zahlreichen erfolgreich begleiteten Leihmutterschaften. Wir unterstützen Sie in allen Phasen, von der ersten Beratung über die Rechtslage über die Vertragsgestaltung mit Agenturen, Kliniken und Leihmüttern bis zur Rückkehr nach Deutschland und die Erlangung oder Anerkennung Ihrer Elternschaft.

Überblick über die Rechtslage zur Leihmutterschaft in Deutschland und im Ausland

Die Leihmutterschaft ist in Deutschland gesetzlich verboten. Insbesondere untersagt das Embryonenschutzgesetz Ärzten, bei einer Leihmutterschaft mitzuwirken. Es ist ihnen auch verboten, eine befruchtete Eizelle einer anderen Frau zu übertragen oder sonst eine Schwangerschaft mit dem Ziel herbeizuführen, das Kind an Dritte zu übergeben. Unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist jedoch eine Embryonenspende.

In einigen ausländischen Staaten ist Leihmutterschaft dagegen legal. Insbesondere in den USA, der Ukraine oder auch Griechenland hat sich aufgrund der dortigen rechtlichen Rahmenbedingungen eine Infrastruktur mit Kliniken, Agenturen und Leihmüttern entwickelt, die auch von deutschen Paaren mit Kinderwunsch häufig genutzt wird.

Einen Überblick über die Rechtslage zur Leihmutterschaft in ausgewählten Ländern finden Sie hier:

Probleme mit der Elternschaft in Deutschland

Eine wichtige Etappe bei einer im Ausland durchgeführten Leihmutterschaf ist die Rückkehr der Familie nach Deutschland und die Sicherung oder Erlangung der Elternschaft nach deutschem Recht. In einigen Fällen ist es möglich, dass eine im Ausland erfolgte Bestätigung der Wunscheltern als rechtliche Eltern auch in Deutschland anerkannt wird. Notwendig dafür ist regelmäßig eine ausländische (Gerichts-)Entscheidung, die über eine Geburtsurkunde oder eine Eintragung im Geburtsregister hinausgeht. Diesbezüglich gibt es aber in Bezug auf einzelne Leihmutterschafts-Länder (mit Ausnahme USA/Kalifornien) noch keine gefestigte Rechtsprechung deutscher Gerichte.

Vergleichsweise unproblematisch ist die Erlangung der Vaterschaft, vor allem, wenn die Leihmutter selbst nicht verheiratet ist. In diesem Fällen kann der deutsche genetische Vater die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter anerkennen. Das kann bereits vor der Geburt erfolgen, wird aber nicht von allen deutschen Auslandsvertretungen angeboten. Bei nicht deutschen Wunschvätern wird es komplizierter. Denn deutsches Abstammungsrecht findet auf sie häufig keine Anwendung, Folge ist, dass Auslandsvertretungen des Wunschvaters involviert werden müssen, um überhaupt rechtswirksam eine Vaterschaft erlangen zu können.

Es gibt aber für EU-Mitgliedstaaten eine neue beachtliche EuGH-Entscheidung, wonach Geburtsurkunden eines Mitgliedsstaates in anderen EU-Staaten ohne Weiteres anzuerkennen sind. Das könnte für die Elternschaft – auch bei Leihmutterschaft - beachtliche Folgen haben, denn damit wären gerichtliche anzuerkennende Entscheidungen innerhalb der EU obsolet.

Adoption bzw. Stiefkindadoption als Weg zur Elternschaft

In vielen Fällen wird aber auch weiterhin die Adoption des Kindes durch den anderen Elternteil erforderlich sein, um die gewollte und häufig schon existierende Familie auch in rechtlicher Hinsicht zusammenzuführen.

Liegt zunächst weder die Mutterschaft noch die Vaterschaft bei den Wunscheltern, so können sie grundsätzlich das Kind gemeinsam adoptieren. In einem solchen Adoptionsverfahren sind jedoch einige Hürden zu nehmen, vor allem auch aufgrund des internationalen Bezugs. Unwirksam ist dabei übrigens eine vertragliche Vereinbarung der Wunscheltern mit der Leihmutter über eine Einwilligung zur Adoption.

Häufiger und rechtlich einfacher ist dagegen die Konstellation, in der die rechtliche Vaterschaft bereits beim Wunschvater liegt, und die Adoption lediglich noch die Mutterschaft oder zweite Elternstelle sichern soll. Dann handelt es sich um eine sogenannte Stiefkindadoption. Bei der Zulässigkeit einer Stiefkindadoption stehen Erwägungen zum Kindeswohl im Vordergrund. Neu ist seit 2021 aber auch eine besondere Beratungspflicht, die bei Geburt im Ausland und dortigem Wohnort des abgebenden Elternteils (Leihmutter) besteht.

Das OLG Frankfurt am Main hat in 2019 eine solche Adoption nach Leihmutterschaft zugelassen und sich dabei eingehend mit den Rechtsfragen zur Adoption nach einer Leihmutterschaft auseinandergesetzt.

OLG Frankfurt am Main: Kindeswohl und Eltern-Kind-Verhältnis entscheiden

Die Frankfurter Richter erlaubten die Adoption des von der Leihmutter ausgetragenen Kindes. Dabei verwiesen sie darauf, dass eine entgeltliche Leihmutterschaft keine "gesetzeswidrige Vermittlung" darstelle. In dem Fall ging es um eine Leihmutterschaft in der Ukraine. In Deutschland galt zunächst die ukrainische Leihmutter rechtlich als Mutter, da sie das Kind geboren hatte.  Der Wunschvater hatte die Vaterschaft rechtlich wirksam anerkannt, sodass seine Frau als Stiefmutter des Kindes angesehen wurde. Für diese Konstellation gestattete das OLG Frankfurt am Main die Adoption durch die Stiefmutter, da sie dem Wohl des Kindes im Sinne von § 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB diene und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten sei. Schließlich habe die Frau die Mutterrolle mit all den hierzu gehörenden Aufgaben übernommen und werde dies auch weiterhin tun (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.2.2019 - 1 UF 71/18).

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