Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland - Frankreich
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer vermeiden
Besitzen Sie Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögenswerte in Deutschland und Frankreich? Dann sollten Sie für den Fall von Erbschaften bzw. Schenkungen eine Mehrfachbesteuerung vermeiden.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich regelt das Besteuerungsrecht bezüglich der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei einem internationalen Erbfall. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es solche Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur mit ganz wenigen Ländern.
Nachfolgend verraten Ihnen unsere Steuerexperten, wie Sie die Vermögensübertragung optimal gestalten.
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Gisela Ruth Suchy, avocat à la cour
Cabinet d'Avocat (Anwaltskanzlei), 17 place des Bruyères, 78260 Acheres
Telefon: 030 302 1464 (Deutschland) oder 0033 967 491 205 (Frankreich)
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Erbschaftsteuerliche Beratung unserer Steuerberater und Steueranwälte
Die Beratung im Bereich der internationalen Erbschaftssteuer erfolgt durch spezialisierte Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht. Diese arbeiten bei ROSE & PARTNER gemeinsam mit unseren Fachanwälten für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht.
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- Vertretung gegenüber den Finanzbehörden, insbesondere beim Einspruch und Klage gegen den Erbschaftssteuerbescheid
- Erbschaftsteuerliche Bewertung von Immobilien
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Wann findet das Erbschaftsteuer DBA mit Frankreich Anwendung?
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen Deutschland und Frankreich kommt zur Anwendung, wenn eine steuerliche Verbindung der Beteiligten zu beiden Ländern besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser oder Schenker, der Erbe oder Beschenkte jeweils in einem der beiden Länder oder sogar in beiden ansässig ist oder sich Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Unternehmensanteile) dort befinden.
Frankreich ebenso wie Deutschland erhebt Erbschaftsteuer sowohl auf unbewegliches und bewegliches Vermögen, das sich im eigenen Hoheitsgebiet befindet, als auch auf das weltweite Vermögen des Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im entsprechenden Land hat. Ohne das DBA könnten daher beide Länder gleichzeitig eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheben, was zu einer Doppelbesteuerung führen würde.
Das Erbschaftsteuer-DBA mit Frankreich regelt, welches Land in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte das Besteuerungsrecht hat und ermöglicht gleichzeitig eine Steueranrechnung, um doppelte Belastungen weitestgehend zu vermeiden.
Beispiel:
Ein Unternehmer mit deutschem Wohnsitz besitzt eine Ferienimmobilie in Frankreich. Nach seinem Tod erbt sein Sohn, der ebenfalls in Deutschland lebt, diese Immobilie. Ohne das DBA könnten sowohl Frankreich (weil sich die Immobilie dort befindet) als auch Deutschland (weil der Erblasser und der Erbe dort ansässig sind) eine Erbschaftsteuer erheben.
Dank des DBA wird die Immobilie jedoch vorrangig in Frankreich besteuert, während Deutschland die französische Steuer auf die eigene Steuer anrechnet. Dadurch wird eine doppelte Belastung weitgehend vermieden und der Erbe zahlt insgesamt nicht mehr als die höhere der beiden Steuerlasten.
ACHTUNG: Bei mehreren Erben kann es sein, dass das Doppelbesteuerungsabkommen nur in Bezug auf einen der Erben Anwendung findet. Denn es wird in beiden Ländern nicht das Nachlassvermögen an sich besteuert, sondern in erster Linie der Erbe. Daher kann ein Erbe dem DBA unterfallen, ein anderer hingegen nicht, weil Letzterer zum Beispiel im selben Land wie der Erblasser gelebt hat.
Ansässigkeit nach dem DBA
Die Ansässigkeit einer Person nach dem DBA zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen Deutschland und Frankreich wird anhand bestimmter Kriterien entschieden, um festzulegen, welches Land das Besteuerungsrecht hat. Maßgebend ist hierfür Artikel 4 des Erbschaftsteuer DBA-Frankreich. Nach Artikel 1 Abs. 1 gilt eine Person dort als ansässig, wo sie ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder – bei juristischen Personen – den Ort ihrer Geschäftsleitung hat. Kein steuerlicher Wohnsitz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige nur mit dem in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist (Beispiel: Wer als in Deutschland Lebender ein Ferienhaus in Frankreich erbt, hat dadurch noch keinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich).
Hat der Steuerpflichtige diesen Kriterien zufolge einen steuerlichen Wohnsitz sowohl in Frankreich als auch in Deutschland, richtet sich die weitergehende Ermittlung der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen nach Artikel 4 Abs. 2 des Erbschaftsteuer DBA Frankreich – die sogenannte Tie-Breaker-Regel zur Ansässigkeit. Hiernach erfolgt eine abgestufte Prüfung:
(1) Mittelpunkt der Lebensinteressen: Wo sind die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (z. B. Familie, Geschäftstätigkeit, Hauptvermögen)? Entscheidend, wenn Betroffener in beiden Staaten Wohnsitz hat
(2) Gewöhnlicher Aufenthalt: In welchem Land hält sich der Betroffene überwiegend auf? Entscheidend, wenn Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht eindeutig bestimmbar
(3) Staatsangehörigkeit: Entscheidend, falls gewöhnlicher Aufenthalt nicht eindeutig bestimmbar ist
(4) Im Zweifel: Einvernehmen der Steuerbehörden, d.h. Finanzbehörden treffen eine eigene individuelle Entscheidung über die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen
Ansässigkeitsfiktion
Das DBA zur Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen Deutschland und Frankreich regelt darüber hinaus auch eine Ansässigkeitsfiktion. Diese ist in Artikel 4 Absatz 3 und 4 des DBA geregelt. Danach kann eine natürliche bzw. juristische Person unter bestimmten Umständen als in einem bestimmten Staat ansässig gelten, selbst wenn sie dort nach den allgemeinen Regeln (z. B. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt) nicht mehr als steuerlich ansässig betrachtet würde.
Natürliche Person (Abs. 3)
Der Angehörige eines Vertragsstaates, der sich für eine beschränkte Zeit im anderen Staat aufhält und dort auch seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenkung hat, wird trotzdem weiterhin im Ursprungsstaat besteuert. Erforderlich für diese Ansässigkeitsfiktion ist, dass die Person während der dem Zeitpunkt des Todes unmittelbar vorausgehenden sieben Jahre ihren Wohnsitz für weniger als fünf Jahre im anderen Staat hatte.
Eine Person, die in den letzten sieben Jahren vor ihrem Tod in Deutschland ansässig war und anschließend nach Frankreich verzogen ist, kann daher hinsichtlich der Erbschaftsteuer weiterhin als in Deutschland ansässig gelten. Das hat zur Folge, dass Deutschland das Recht hat, das gesamte weltweite Vermögen dieser Person der deutschen Erbschaftsteuer zu unterwerfen – auch wenn die Person zum Zeitpunkt des Todes bereits in Frankreich lebte. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall.
Die Ansässigkeitsfiktion soll verhindern, dass wohlhabende Personen durch einen kurzfristigen Umzug ins Ausland der deutschen Erbschaftsteuer entgehen. Besonders für vermögende Privatpersonen mit Immobilien- oder Unternehmensbesitz in beiden Ländern ist diese Regelung relevant, da ein Umzug nach Frankreich nicht automatisch dazu führt, dass nur die französische Steuer Anwendung findet.
Juristische Person (Abs. 4)
Hat eine juristische Person nach Artikel 4 Abs. 1 Erbschaftsteuer DBA den Ort ihrer Geschäftsleitung (Bezieht sich meist auf den statutarischen Sitz oder den im Handelsregister eingetragenen Sitz einer Gesellschaft) in beiden Ländern, findet Artikel 4 Abs. 4 Erbschaftsteuer DBA Anwendung. Demzufolge gilt die juristische Person dort als ansässig, wo sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden; wo die leitenden Personen der Gesellschaft ihre wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen treffen und umsetzen.
Warum ist das DBA so wichtig?
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat das Ziel, eine Doppelbesteuerung von Erbschaften und Schenkungen zwischen beiden Ländern zu vermeiden und steuerliche Rechtsunsicherheiten zu reduzieren. Dies geschieht durch eine Zuordnung des Besteuerungsrechts zu einem der beiden Länder.
Ohne das DBA könnten beide Länder gleichzeitig und unabhängig voneinander eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erheben. Das könnte zu einer erheblichen Doppelbelastung des Steuerpflichtigen führen. Dank des Abkommens werden jedoch
Steuerliche Zuständigkeiten klar geregelt,
Doppelbesteuerung vermieden oder abgemildert (z. B. durch Steueranrechnung) und
Vermögensübertragungen international planbar und rechtssicherer gestaltet.
Für vermögende Privatpersonen und Unternehmer mit grenzüberschreitenden Vermögenswerten ist eine vorausschauende Steuerplanung entscheidend, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden und das zu übertragende Vermögen optimal zu erhalten.
ACHTUNG: Das DBA selbst harmonisiert nicht die Steuerhöhen oder Freibeträge beider Länder, sondern verhindert nur eine Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung. Allerdings setzt sich trotz allem häufig der höhere französische Steuersatz durch.
Die wichtigsten Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung finden sich in folgenden Artikeln:
Artikel 5 bis Artikel 9 – Aufteilung des Besteuerungsrechts
Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich zur Erbschaft- und Schenkungsteuer enthält mehrere besondere Regelungen, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern.
Artikel 5 bis 9 regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Vermögenswerte hat:
Unbewegliches Vermögen (z.B. Immobilien, Aktien oder Anteile an Unternehmen mit Immobilienvermögen) wird ausschließlich in dem Staat besteuert, in dem es sich befindet.
Betriebsvermögen einer Betriebsstätte wird im Land der Betriebsstätte besteuert.
Anteile an Kapitalgesellschaften unterliegen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Erblassers / Schenkers, es sei denn die Gesellschaft besteht überwiegend aus Immobilien.
Sonstiges Vermögen (z. B. Bankguthaben, Wertpapiere) wird grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Erblassers oder Schenkers besteuert.
Artikel 11 – Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung
Falls ein Vermögenswert in beiden Ländern steuerpflichtig ist, sieht Artikel 11 des Erbschaftsteuer DBA mit Frankreich unter anderem eine Steueranrechnung vor, um eine finanziell nachteilige Doppelbesteuerung des Vermögenswerts zu vermeiden. Der Wohnsitzstaat des Erben / Beschenkten oder des Erblassers / Schenkers rechnet die in Frankreich gezahlte Steuer dabei auf die deutsche Steuer (oder umgekehrt) an. Diese Anrechnung ist jedoch auf die Höhe der in diesem Staat fälligen Steuer begrenzt (Anrechnungshöchstbetrag).
Immobilien, die in Deutschland belegen sind, aber einem in Frankreich ansässigen Menschen vererbt/vermacht/geschenkt werden, werden auch in Frankreich unter Abzug der deutschen Steuer versteuert.
Dadurch wird sichergestellt, dass das Erbe oder die Schenkung nicht doppelt besteuert, sondern höchstens mit dem höheren der beiden Steuersätze belastet wird.
Artikel 13 – Verständigungsverfahren
Falls es dennoch zu Streitigkeiten über die Besteuerung des Nachlasses oder der Schenkung kommt, können sich die Finanzbehörden beider Staaten verständigen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Die aufgezeigten Artikel stellen sicher, dass Erben, Beschenkte und Schenker nicht doppelt belastet werden und ermöglichen eine steuerlich optimierte Nachfolgeplanung für Vermögenswerte in Deutschland und Frankreich. Essentiell ist in jedem Fall eine fachkundige Prüfung der individuellen Umstände, um sicherzustellen, dass Erbschaften und Schenkungen im Zusammenhang mit Frankreich korrekt versteuert und unnötige Steuerbelastungen vermieden werden.
Ertragsteuerliche Folgen beachten!
Wird Betriebsvermögen – insbesondere 1 % oder mehr Anteile – an Kapitalgesellschaften wie der GmbH, AG, aber auch Anteile an ausländischen Gesellschaften wie der Ltd. vererbt, dann müssen auch die ertragsteuerlichen Folgen beurteilt werden.
Beispiel:
A hat bis zu seinem Tod in Deutschland gelebt. Erbe ist sein Sohn B, der schon seit vielen Jahren in Frankreich lebt. Mit dem Erbe wird die Wegzugsteuer nach dem Außensteuergesetz ausgelöst. Eine erhebliche Einkommensteuerbelastung droht.
Meldepflichten beachten!
Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilszahlungen etc. sind dem Finanzamt in Deutschland innerhalb von drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Wird die Meldepflicht nicht beachtet, droht der Vorwurf einer Steuerhinterziehung.
Allerdings ist die Erklärungsfrist in Frankreich länger: Sie beträgt dort 6 Monate, wenn der Verstorbene in Frankreich ansässig war, und 12 Monate, wenn er im Ausland ansässig war. Schenkungen von Immobilien müssen in Frankreich außerdem gleich notariell beurkundet werden, wobei die Schenkungssteuer erhoben wird. Sollte die Schenkung durch Überlassung von Anteilen einer Immobiliengesellschaft geschehen, d.h. einer Gesellschaft deren Aktiva überwiegend französische Immobilien sind, kann die Schenkung an sich im Ausland stattfinden, sie muss aber binnen eines Monats in Frankreich notariell nachbeurkundet werden.
Ganz allgemein kann darüber hinaus eine Stundung der Erbschaftsteuer bis zur Veräußerung der Immobilie beantragt werden, wenn der Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht. In der Zwischenzeit müssen jedoch Garantien beigebracht werden, z. B. eine Hypothek auf das geerbte Objekt. Außerdem laufen während der Stundung Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinses auf.
Die Verjährungsfrist für die Erbschaftssteuererklärung beträgt 6 Jahre, allerdings sind Verjährungsfristen im französischen Steuerrecht insofern instabil, als der Gesetzgeber sie in der jüngeren Vergangenheit häufig geändert hat. Dabei sind 6 Jahre noch kurz bemessen, es muss also regelmäßig mit einer Verlängerung auf 10 oder gar 15 Jahre gerechnet werden.
Ausführliche Informationen zur Anzeigepflicht von Erbschaften beim Finanzamt sowie zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung finden Sie auf der nachfolgenden Themenseite:
Doppelbesteuerungsabkommen mit weiteren Ländern
Deutschland hat auch mit weiteren Staaten Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer geschlossen. Zu ausgewählten Ländern finden Sie hier weitere Informationen:
FAQ - DBA Erbschaftsteuer mit Frankreich
Wann findet das Erbschaftsteuer-DBA zwischen Deutschland und Frankreich Anwendung?
Das DBA gilt, wenn Erblasser, Erbe oder Schenker steuerlich mit beiden Ländern verbunden sind, z. B. durch Wohnsitz oder Vermögenswerte in beiden Staaten.
Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden?
Das Erbschaftsteuer DBA mit Frankreich regelt, welches Land das Besteuerungsrecht hat, und sieht eine Steueranrechnung vor, falls beide Länder Steuern erheben könnten.
Welches Land besteuert Immobilien aus einem Nachlass?
Unbewegliches Vermögen, wie Immobilien, wird nach dem Erbschaftsteuer DBA mit Frankreich im Staat besteuert, in dem es sich befindet.
Wie wird die steuerliche Ansässigkeit bestimmt?
Die Ansässigkeit richtet sich nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder – bei juristischen Personen – dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung.