Steuerliche Folgen eines Wegzugs ins Ausland
Erweiterte und beschränkte Steuerpflichten für Auswanderer und Steuerflüchtige
In der heutigen Zeit ist ein Wegzug aus Deutschland häufig steuerrechtlich motiviert. Während aber die Ansässigkeit in Deutschland automatisch die Steuerpflicht in Deutschland begründet, führt die Wohnsitzverlagerung ins Ausland nicht zwingend zur Beendigung zur Steuerpflicht.
Zum einen hat der deutsche Fiskus durch die beschränkte sowie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht weiterhin teilweise einen Steuerzugriff auf Einkommen (Einkommensteuer) und unentgeltliche Vermögensübertragungen (Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer) und zum anderen wird durch die Wegzugsbesteuerung sogar erst durch den Umzug eine (teilweise erhebliche) Steuerpflicht ausgelöst.
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Beim Wegzug ins Ausland fällt unter Umständen auch bei einer Holding Gesellschaft Wegzugsteuer an, wodurch stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden – anders bei einer Familienstiftung als Holding. Um etwaige Steuerfallen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden, ist eine steuerrechtliche Beratung empfehlenswert.
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Beratungsleistungen unserer Fachanwälte und Steuerberater rund um den Wegzug ins Ausland
Unser Team von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht verfügt über jahrelange Erfahrungen bei der Beratung zur internationalen Besteuerung. Im Zusammenhang mit dem Wegzug aus Deutschland bieten wir insbesondere folgende Dienstleistungen:
- Prüfung und erforderlichenfalls Gestaltungsempfehlungen im Zusammenhang mit der Steuerpflicht in Deutschland bei einem geplanten Wegzug ins Ausland
- Prüfung und Beratung bei Zuzügen nach Deutschland sowie den sich hieraus ergebenden Fallstricken bei einer später avisierten Rückkehr ins Ausland
- Begleitung von Einsprüchen und Klagen vor den Finanzgerichten im Zusammenhang mit Wegzügen
- Gestaltung bzw. Prüfung von Testamenten, Eheverträgen und sonstigen Verfügungen mit Bezug zum Ausland
- Gutachten zu Einzelfragen bei einem Zuzug nach Deutschland oder einem Umzug ins Ausland
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Einkommensteuerpflicht nach Wegzug ins Ausland
Grundsätzlich gilt: Derjenige, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist, ist nach deutschem Besteuerungsrecht mit seinem „Welteinkommen“, das heißt mit seinem vollständigen Einkommen – unabhängig davon, in welchem Staat er es erwirtschaftet – in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Dabei kommt es ausschließlich auf die rein tatsächliche Situation an und nicht auf die Beachtung melderechtlicher Normen. Dies kann in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige auch im Ausland Steuern zu entrichten hat, gegebenenfalls zu einer Doppelbesteuerung führen, sofern mit diesem Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorliegt und eine Anrechnung nach deutschem Steuerrecht ausscheidet.
a. Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Hat eine Person weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, erzielt aber gleichzeitig Einkünfte in Deutschland, ist sie beschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass in diesem Fall keine Besteuerung des Welteinkommens stattfindet, sondern ausschließlich der in Deutschland erzielten Einkünfte. Auch in diesem Fall sind Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat sowie eine etwaige Anrechnung der ausländischen Steuer zu berücksichtigen.
b. Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht wird für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Wohnsitzverlagerung ins Ausland erweitert auf solche Einkommen, die nicht als sogenannte Auslandseinkünfte qualifiziert werden. Hierunter fallen etwa Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen.
Die Erweiterung der beschränkten Einkommensteuerpflicht setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die deutsche Staatsangehörigkeit hat und vor seinem Wegzug mindestens fünf der letzten zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist. Zudem gilt die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht nur bei einem Umzug in ein sogenanntes Niedrigsteuerland und nur in dem Fall, dass der Steuerpflichtige weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat.
Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht für Auswanderer
a. Unbeschränkte Steuerpflicht für Steuerinländer
Im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht besteht die unbeschränkte Steuerpflicht in den Fällen, in denen der Schenker bzw. Erblasser auf der einen Seite oder der Erwerber auf der anderen Seite Steuerinländer ist, d.h. entweder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Darüber hinaus werden auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, als Steuerinländer im Sinne der Schenkung- und Erbschaftsteuer qualifiziert.
Auch hier droht in verschiedenen Konstellationen eine Doppelbesteuerung. Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht besteht derzeit lediglich mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie Stiftungen und Vereine sind schenkung- und erbschaftsteuerpflichtig, wenn sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben.
b. Beschränkte Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht für das Inlandsvermögen
Wenn weder der Schenker bzw. der Erblasser noch der Erwerber im Zeitpunkt der Übertragung nach deutschem Steuerrecht als in Deutschland ansässig gelten, unterliegt dennoch das sogenannte Inlandsvermögen nach § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) der Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht. Hierunter ist insbesondere in Deutschland belegenes Vermögen zu verstehen, beispielsweise inländisches Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie inländisches Betriebsvermögen und Anteile an einer in Deutschland befindlichen Kapitalgesellschaft.
Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft von einem in Deutschland lebenden Erblasser erben könnte, sollte sich zur Wegzugsteuer beraten lassen. Hier drohen hohe Einkommensteuerbelastungen.
c. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht
In den Fällen, in denen bei einem Schenker oder Erblasser im Zeitpunkt der Steuerentstehung die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht vorgelegen hat, wird die beschränkte Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht auf die Vermögenswerte erweitert, deren Erträge nicht als ausländische Einkünfte qualifiziert werden.
Wegzugsbesteuerung – gefährlicher Bumerang bei der Steuerflucht ins Ausland
Neben den erweiterten beschränkten Steuerpflichten muss zudem die sogenannte Wegzugsbesteuerung berücksichtigt werden. Diese greift bei einem Umzug aus Deutschland ein, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält. Die Rechtsfolge ist die Besteuerung der stillen Reserven, das heißt der Differenz zwischen Anschaffungskosten und dem Wert im Zeitpunkt des Wegzuges zum persönlichen Einkommensteuersatz.
Aber auch Einzelunternehmer und unter bestimmten Umständen Gesellschafter von Personengesellschaftern können einer Wegzugsbesteuerung unterliegen. Diese ist anders als die Wegzugsteuer nicht im Außensteuergesetz geregelt, sondern ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Die sog. Entstrickungsbesteuerung.
Verschärfung der Wegzugsteuer ab 2025
Durch das Jahressteuergesetz 2024 ergeben sich in Deutschland ab dem Jahr 2025 einige Änderungen in Bezug auf die Wegzugbesteuerung. Darunter auch die Änderung des § 19 Abs. 3 InvStG. In Zukunft sollen nämlich auch Erträge aus bestimmten Investmentfonds direkt der Wegzugsbesteuerung unterliegen, sobald der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz von Deutschland ins Ausland verlagert.
Ziel ist es, bisher bestehende Besteuerungslücken zu schließen, die es Anlegern ermöglichten, durch Einlage von Beteiligungen in Fonds die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG zu umgehen. Mit der neuen Regelung wird nun sichergestellt, dass stille Reserven sowohl bei inländischen als auch bei ausländischen Fonds besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige ins Ausland wegzieht. Die Vorschrift orientiert sich weitgehend an § 6 AStG und stellt sicher, dass eine fiktive Veräußerung der Investmentanteile angenommen wird, wenn das deutsche Besteuerungsrecht durch einen Wegzug eingeschränkt wird. Die Änderung betrifft jedoch nur private Vermögenswerte; Investmentanteile im Betriebsvermögen sind bereits durch andere Entstrickungsregelungen abgedeckt (§ 4 EStG und § 12 KStG).
Die Reform der Wegzugsbesteuerung wird die steuerliche Belastung für Personen, die ins Ausland ziehen möchten, erhöhen.
Herausforderungen für Auswanderer und ihre Berater
Während in der heutigen globalisierten Zeit ein Umzug ins Ausland häufig reizvoll erscheint, gerade im Hinblick auf steuerrechtliche Vorteile im Ausland, sollte stets berücksichtigt werden, dass alleine die Beendigung des Wohnsitzes nicht zwingend gleichzeitig die Steuerfreiheit in Deutschland bedeutet. Es bedarf einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, um sämtliche Fallstricke rechtzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Dabei sollte das Augenmerk nicht nur auf das Steuerrecht, sondern auch auf eine Reihe weiterer Fragen, die sich bei einem Umzug in ein anderes Land stellen, gerichtet werden. Dies gilt etwa für erbrechtliche und familienrechtliche Aspekte. Nur unter Berücksichtigung aller Auswirkungen für alle Beteiligten kann eine Einschätzung erfolgen, ob eine Steuerflucht ins Ausland tatsächlich sinnvoll und geboten ist.
FAQs - Steuern beim Wegzug ins Ausland
Was bedeutet beschränkte Einkommensteuerpflicht nach einem Wegzug ins Ausland?
Wenn eine Person nach dem Wegzug keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hat, aber weiterhin Einkünfte in Deutschland erzielt, unterliegt sie der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Nur die in Deutschland erzielten Einkünfte werden besteuert.
Welche Auswirkungen hat der Wegzug auf die Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht?
Die Schenkung- und Erbschaftsteuerpflicht bleibt bestehen, wenn der Schenker, Erblasser oder Erwerber Steuerinländer ist. Auch nach einem Wegzug kann Inlandsvermögen weiterhin der Schenkung- und Erbschaftsteuer unterliegen, insbesondere bei deutscher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland.