Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark

DBA zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerung

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen, das heißt, wenn ein ausländischer Erblasser oder Erbe involviert ist oder ausländisches Vermögen zum Nachlass gehört, wird nicht selten das Erbschaftsteuerrecht verschiedener Staaten eingreifen mit dem unangenehmen Effekt, dass der Erwerber gegebenenfalls gleich mehrfach Steuern auf sein Erbe zu zahlen hat. Dabei ist die Anrechnung ausländischer Steuern nach deutschem Recht nur eingeschränkt möglich, wenn überhaupt. Aus diesem Grund hat die Bundesrepublik Deutschland mit verschiedenen Staaten ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich des Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts abgeschlossen, um eine Doppelbesteuerung der Steuerpflichtigen zu vermeiden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Dänemark.

Als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht und Erbrecht mit internationaler Ausrichtung unterstützen wir vermögende Privatpersonen und Unternehmer bei der Nachfolgeplanung und Erbfallabwicklung mit Auslandsbezug.Unsere Beratungen können wir in Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Russisch anbieten.

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Anwendungsbereich & Konstellationen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark (DBA-Dänemark) wurde am 22. November 1995 abgeschlossen. Es ist sowohl auf Erbschaft- und Schenkungsteuern als auf Einkommen- und Vermögensteuern anwendbar. Erfasst werden Vermögensübertragungen aufgrund von Schenkungen und Erbschaften ab dem 1. Januar 1997.

Übersicht über die wichtigsten Konstellationen

  1. Erblasser/Schenker lebt(e) in Deutschland und der Erbe/Beschenkte lebt in Dänemark
  2. Erblasser/Schenker lebt(e) in Dänemark und der Erbe/Beschenkte lebt in Deutschland
  3. Erblasser/Schenker lebt(e) in Dänemark und besaß ein Deutschland belegenes Grundstück oder Betriebsvermögen
  4. Erblasser/Schenker lebt(e) in Deutschland und besaß ein Dänemark belegenes Grundstück oder Betriebsvermögen

Ansässigkeit nach der Tie-Breaker-Rule

Um feststellen zu können, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, kommt es zunächst darauf an, in welchem Staat der Erblasser ansässig war beziehungsweise der Schenker ansässig ist.

Maßgebend ist hierfür Artikel 4 DBA-Dänemark. Demnach gilt eine Person dort als ansässig, wo sie ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder – bei juristischen Personen – den Ort ihrer Geschäftsleitung hat.

Wenn der Steuerpflichtige nach dem Vorgenannten sowohl in Deutschland als auch in Dänemark ansässig wäre, entscheidet die sogenannte Tie-Breaker-Rule darüber, in welchem Staat diese Person als (ausschließlich) ansässig im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens gilt. Es wird nacheinander geprüft, in welchem Staat die Person über eine ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt verfügt. Wenn auch dies zu keiner Entscheidung führt, kommt es darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Steuerpflichtige besitzt und wenn selbst dies nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt (entweder weil es sich um jemanden handelt, der beide Staatsangehörigkeiten besitzt oder keine von beiden), entscheiden schließlich die Finanzbehörden der Vertragsstaaten.

Besteuerungsregeln  / Vermeidung der Doppelbesteuerung

Unbewegliches Vermögen sowie Betriebsvermögen einer Betriebsstätte oder der Ausübung eins freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit kann im Belegenheitsstaat und im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Anderes Vermögen (zum Beispiel bewegliches Vermögen) wird ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert.

Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der im Vertragsstaat erhobenen Steuern vermieden. Das bedeutet, dass der Ansässigkeitsstaat die Steuer, die aufgrund der Belegenheit des Vermögenswertes (Immobilien und Betriebsvermögen) in beiden Staaten erhoben werden können, auf seine Steuer anrechnet.

Maßgeblich ist in erster Linie der Ansässigkeitsstaat des Erwerbers („überdachende Besteuerung“). Sollte der Erblasser / Schenker in dem einen Staat und der Erwerber im anderen Staat ansässig (gewesen) sein, rechnet der Ansässigkeitsstaat des Erwerbers die Steuer des Ansässigkeitsstaates des Erblassers / Schenkers an. Die Obergrenze für die Anrechnung ist stets der jeweils  eigene Steuersatz. Schulden können bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage abgezogen werden.

Fünf-Jahres-Regel

Äußerst wichtig ist die Ansässigkeitsfiktion, die im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Dänemark normiert ist. Dies bedeutet, dass bei Staatsangehörigen eines Staates, auch nach dem Wegzug aus diesen in den anderen Staat, der Steuerpflichtige für eine Dauer von fünf Jahren weiterhin als erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig gilt. Dies gilt gleichermaßen für den Erblasser/Schenker als auch für den Erben/Beschenkten.

Verständigungsverfahren/Informationsaustausch

Im Doppelbesteuerungsabkommen sind ebenfalls umfassende Möglichkeiten des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Staaten sowohl mit als auch ohne Auskunftsersuchen vorgesehen. Zudem verpflichten sich Deutschland und Dänemark gegenseitig bei der Beitreibung von Steueransprüchen gegenseitig Hilfe zu leisten.

Die anwaltliche Beratung im internationalen und ausländischen Erbschaftsteuerrecht

Bei lebzeitigen Schenkungen und Erbfällen mit Auslandsbezug sollten möglichst im Vorfeld steuerrechtliche Implikationen aller betroffenen Staaten berücksichtigt werden. Anrechnungen ausländischer Steuern sind nur teilweise möglich. In dem Fall, dass dänisches Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht einschlägig ist, kommt den Betroffenen im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeiten das deutsch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen zugute. Doch beispielsweise die Fünf-Jahres-Regel veranschaulicht auch sehr deutlich die Kehrseite der Medaille. 

Bei ROSE & PARTNER bieten wir Ihnen an unseren Standorten Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und Mailand die passenden Experten, Rechtanwälte, Fachanwälte und Steuerberater, die in Ihrem konkreten Fall prüfen, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat und welche Anrechnungsmöglichkeiten bestehen. Wir beraten in englischer, französischer, italienischer und russischer Sprache und verfügen auch über Kontakte zu ausländischen Rechtsberatern anderer Rechtskreise.

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