Erbschaftsteuer in Frankreich

Steuervermeidung, Steuererklärung, Freibeträge und Steuersätze

Nachlässe von in Frankreich lebenden Personen bzw. mit in Frankreich belegenen Vermögenswerten unterliegen grundsätzlich der französischen Erbschaftsteuer. Ob und in welche Höhe eine Steuer anfällt, liegt an den jeweiligen Bewertungen, Freibeträgen und Steuersätzen sowie an den vorsorgenden Gestaltungen des Erblassers.

Als deutsch-französische Kanzlei für Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht beraten wir Erblasser und Erben in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen mit Bezug zu Frankreich und dem französischen Erb- und Steuerrecht.

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Welche Personen unterliegen der französischen Erbschaftsteuer?

Eine Erbschaftssteuererklärung muss von folgenden Personen abgegeben werden:

  1. Erben
  2. Vermächtnisnehmer

In bestimmten Fällen ist die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung nicht erforderlich. Eine solche Ausnahme gilt zum einen für Abkömmlinge (wie Kinder, Enkelkinder) oder Vorfahren (wie Eltern, Großeltern), Ehegatten und Lebensgefährten, die einen zivilen Solidaritätspakt abgeschlossen haben („Pacs“), wenn der Wert des Brutto Nachlasses unter EUR 50.000, liegt und sich keine Immobilie im Nachlass befindet. Zum anderen besteht eine Ausnahme für die übrigen Erben (wie Onkel, Tante, Neffen, Nichten), wenn der Wert des Brutto Nachlasses unter EUR 3.000, liegt.

Welche Vermögenswerte unterliegen der französischen Erbschaftsteuer?

Um zu wissen in welchem Umfang ein Nachlass der französischen Erbschaftsteuer unterliegt gilt zu ermitteln, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Erbschaftssteuerpflicht vorliegt.

Unbeschränkte Steuerpflicht: Wer in Frankreich unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig ist, muss sämtliche Vermögenswerte die sich im Nachlass befinden, unabhängig davon, ob sie in Frankreich oder im Ausland belegen sind, nach den Maßstäben des französischen Erbschaftssteuerrechts versteuern.

Beschränkte Steuerpflicht: Wer in Frankreich nur beschränkt erbschaftssteuerpflichtig ist, muss nur die Nachlasswerte versteuern, die in Frankreich belegen sind.

Abzustellen ist grundsätzlich auf den steuerlichen Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls:

Steuerlicher Wohnsitz des Erblassers in Frankreich:

Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hatte, unterliegt das gesamte Vermögen des Erblassers – also sein mobiles und immobiles Vermögen in Frankreich und im Ausland – der unbeschränkten Erbschaftssteuerpflicht in Frankreich. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Erbe selbst im Zeitpunkt des Erbfalls in Frankreich oder im Ausland seinen Wohnsitz hat.

Steuerlicher Wohnsitz des Erblassers im Ausland:

Wenn der steuerliche Wohnsitz des Erblassers im Ausland lag ist für die Frage der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht auf den Erben oder Vermächtnisnehmer abzustellen:

Das gesamte Nachlassvermögen unterliegt auch der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat und innerhalb der letzten 10 Jahre dort mindestens sechs Jahre wohnhaft war.

Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland wohnhaft, so ist er in Frankreich beschränkt erbschaftssteuerpflichtig und muss lediglich das in Frankreich belegene Nachlassvermögen dort versteuern.

Bewertungsfragen beim französischen Nachlass

Zur Erstellung der Erbschaftssteuererklärung muss der Wert der einzelnen Vermögenswerte des Nachlasses ermittelt werden. Abzustellen ist dabei auf den jeweiligen Verkehrswert (sogenannte „valeur vénale“) zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Immobilien

Der Verkehrswert einer Nachlassimmobilie kann von dem Notar der den Nachlass abwickelt oder durch einen Gutachter oder Maklerbüro ermittelt werden. Dabei werden sämtliche Charakteristika der Immobilie begutachtet (wie Lage, Fläche, Zustand, Belastungen) sowie der Immobilienmarkt analysiert.

Stellt sich nach Abgabe der Steuererklärung heraus, dass der geschätzte und angegebene Wert der Nachlassimmobilie sich bei einem Verkauf nicht realisieren lässt, ist die Immobilie möglicherweise zu hoch bewertet worden. Es steht in diesem Fall dem Erben frei eine korrigierende Erbschaftssteuererklärung abzugeben, um eine Steuerzurückzahlung zu erreichen. Dem Erben obliegt es zu beweisen, dass die Immobilie eingangs zu hoch bewertet worden ist. Alleine die Tatsache, dass die Nachlassimmobilie zu einem niedrigeren Preis veräußert worden ist oder der Erbe niedrigere Kaufangebote erhalten hat reicht nach Auffassung der Cour de Cassation zur Begründung einer Steuerrückerstattung nicht aus.

Achtung: die korrigierte Erbschaftssteuererklärung ist spätestens bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Eingang der ersten Steuererklärung einzureichen.

Wenn die Nachlassimmobilie zu niedrig bewertet wurde und diese später verkauft wird, kann es für den Erben in zweierlei Weise unangenehm werden. Das Finanzamt kann nicht nur eine Nachbesteuerung anordnen. Der durch den höheren Verkaufspreis erzeugte Gewinn unterliegt zudem der sogenannten „plus-Value“ und muss ebenfalls besteuert werden.

Hausrat

Der Wert des Hausrats des Verstorbenen kann in der Erbschaftssteuererklärung pauschal mit 5% des Nachlassgesamtwertes angesetzt werden. In der Regel kann es aber lohnenswert sein ein Inventar von dem Notar durchführen zu lassen und den Hausrat schätzen zu lassen um lediglich den realen Hausratwert versteuern zu müssen.

Besaß der Erblasser keinerlei Hausrat weil er zum Beispiel in einem Altersheim lebte, kann eine pauschale Bewertung von 5% nicht angenommen werden.

Schmuck, Kunstgegenstände

Der geschätzte und angegebene Wert von Schmuckstücken und Kunstgegenständen kann nicht geringer ausfallen als der in der Versicherungspolice des Erblassers angegebene Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles.

Unternehmen

Während ein Einzelunternehmen als Ganzes übertragen wird, gehen bei Unternehmensformen wie Société civile immobilière („SCI“) oder SARL Geschäftsanteileauf die Erben über. In beiden Fällen ist der Wert des Unternehmens beziehungsweise der Unternehmensanteile zu ermitteln. Dabei sind die Vermögenswerte des Unternehmens sowie die Bilanzen unter die Lupe zu nehmen. Besteht wie bei der SCI das Vermögen der Gesellschaft aus Immobilien, ist deren Bewertung für die Schätzung der Geschäftsanteile erforderlich.

Bewertungsabschläge

In bestimmten Fällen werden Bewertungsabschläge angenommen, die die Steuerlast reduzieren und die Erben entlasten.

Das Familienheim genießt bei der Bewertung einen Abschlag von 20% wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit dem ein ziviler Solidaritätspakt geschlossen wurde und / oder Minderjährige Kinder des Erblassers weiter in der Immobilie wohnen.

Im Rahmen der Übertragung eines Einzelunternehmens wird unter folgenden Voraussetzungen ein Steuerabschlag von 75% angenommen:

  • Der Erblasser war mehr als zwei Jahre Inhaber des Unternehmens;
  • Die Erben müssen sich verpflichten das Unternehmensvermögen mindestens vier Jahre nach dessen Übergang beizubehalten;
  • Mindestens eines der Erben muss das Unternehmen für mindestens drei Jahre weiterführen.

Diese Voraussetzungen sind streng einzuhalten. Bei Nichteinhaltung führt dies zu einer Korrektur des Erbschaftssteuerbescheids und zu einer nachträglichen Zahlungspflicht.

Freistellung im französischen Erbschaftsteuerrecht

Ob die Erben oder Vermächtnisnehmer von der Erbschaftsteuer freigestellt werden hängt von deren Person, der Person des Erblassers oder der Natur des Nachlassgegenstandes ab:

Freistellung aus der Natur des Begünstigten heraus:

Folgende Personen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind von der Erbschaftssteuer freigestellt:

  • Ehegatten und Lebensgefährten, die einen zivilen Solidaritätspakt angeschlossen haben
  • Geschwister des Erblassers (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie zum Beispiel: départements, Gemeinden, öffentliche Krankenhäuser, staatliche Schulen oder staatliche Forschungsinstitute)

Freistellung aufgrund des Erblassers:

Nicht steuerpflichtig in Frankreich sind:

  • Erben eines Kriegsopfers oder eines Opfers eines terroristischen Anschlags
  • Erben eines Erblassers der dem Militär angehörte und im Rahmen eines Auslandseinsatzes verstirbt
  • Erben von Polzisten, Feuerwehrmänner, Zollbeamten wenn diese im Rahmen eines Einsatzes versterben oder aufgrund von Verletzungen eines solchen Einsatzes.

Freistellung aufgrund des Nachlassgegenstandes:

Folgende Nachlassgegenstände unterliegen zum Beispiel nicht oder nur eingeschränkt der Erbschaftssteuer (Aufzählung nicht abschließend):

  • Leibrente (zwischen Ehegatten oder hinsichtlich Abkömmlinge)
  • Bestimmte Historische Monumente
  • Bestimmte Kunstwerke mit historischem Wert
  • Eigentum an Wäldern
  • Wohnimmobilien (erworben zwischen  dem 1.08.1995 und 31.12.1996 – nur im Falle der ersten Übertragung)
  • Einzelunternehmen, Gesellschaftsanteile

Freibeträge im französischen Erbschaftsteuerrecht

Ob ein Erbe oder Vermächtnisnehmer einen Freibetrag hat hängt von seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab:

  • Kinder: EUR 100.000,
  • Vorfahren (wie Eltern, Großeltern): EUR 100.000,
  • Enkelkinder und Urenkel: EUR 1.594, (Ausnahme, wenn deren Eltern vorverstorben oder ausgeschlagen haben, dann erhalten sie einen Freibetrag von EUR 100.000,-)
  • Geschwister: EUR 15.932,
  • Nichten und Neffen: EUR 7.967, (Ausnahme, wenn deren Eltern vorverstorben oder ausgeschlagen haben, dann erhalten sie einen Freibetrag von EUR 15.932,-)
  • Sonstige Erben: EUR 1.594

Erben die eine Behinderung haben, erhalten einen weiteren Freibetrag in Höhe von EUR 159 325.

Überblick über die Steuersätze der Erbschaftsteuer in Frankreich

Für Erben, die in gerader Linie mit dem Erblasser verwandt sind (wie Eltern, Kinder, Enkelkinder), gelten folgende Steuersätze:

  • Steuerpflichtiger Erwerb unter € 8.072  -  5%
  • Zwischen € 8.072 und € 12.109  -  10%
  • Zwischen € 12.109 und € 15.932  -  15%
  • Zwischen € 15.932 und € 552.324  -  20%
  • Zwischen € 552.324 und € 902.838  -  30%
  • Zwischen € 902-838 und € 1.805.677  -  40%
  • Über € 1.805.677  -  45%

Für Geschwister des Erblassers gelten folgende Steuersätze:

  • Steuerpflichtiger Erwerb unter € 24.430  -  35%
  • Über € 24.430  -  45%

Im Übrigen richtet sich der Steuersatz nach dem Verhältnis der Erben zum Erblasser:

  • Verwandte bis zum 4ten Verwandtschaftsgrad  -  55%
  • Ab dem 5ten Verwandtschaftsgrad und sonstige Personen  -  60%

Steuervermeidung durch Gestaltung

Angesichts der im Vergleich zu Deutschland geringen Freibeträge kann eine frühzeitige Gestaltung der Vermögensübertragung entscheidend sein.

Lebzeitige Schenkungen

Dem Erblasser steht es offen sein Vermögen bereits zu Lebzeiten unter Ausschöpfung der Steuerfreibeträge schenkungsweise zu übertragen. Insbesondere bei Immobilien kann zudem sinnvoll sein, sich dabei ein Nießbrauchrecht oder zumindest ein lebenslanges Wohnrecht vorzubehalten. Denn diese Rechte können je nach Alter des Schenkers den Wert der Immobilie deutlich senken und somit eine weitergehende steuerfreie Übertragung ermöglichen.

Ausnutzung von Freibeträgen bei der Erbeinsetzung

Dem Erblasser steht es ebenso frei im Rahmen seines Testamentes den freiverfügbaren Teil seines Vermögens (die sogenannte „quotité disponible“) unter Ausnutzung der verfügbaren Freibeträge zu übertragen.

Manipulation Steuerklassen durch Heirat oder Adoption?

Heirat oder der Abschluss eines zivilen Solidaritätspakts ist ein wesentliches Instrument zur Vermeidung von Erbschaftssteuern. Denn sowohl Ehegatten als auch Partner eines solches Solidaritätspaktes erben steuerfrei.

Bei einer Volladoption erwirbt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes. Es genießt somit den entsprechenden Freibetrag und die Steuersätze.

Bei einer einfachen Adoption ist seit März 2016 die Rechtstellung von Adoptierten welche zum Zeitpunkt des Erbfalles noch minderjährig sind deutlich verbessert worden. Während sie früher ihren Erbteil mit 60% versteuern mussten kommen sie nun in den Genuss des Freibetrages und der Freibeträge von Abkömmlingen.

Sofern der Adoptierte bei dem Erbfall erwachsen ist muss dieser beweisen, dass er während seiner Minderjährigkeit über mindestens fünf Jahre fortwährend oder während seiner Minderjährigkeit und seinem erwachsenen Dasein über mindestens 10 Jahre vom Erblasser Unterstützung erhalten hat. Dabei bedeutet „Unterstützung“, dass der Erblasser für die Lebenserhaltungskosten und Kosten der Ausbildung Sorge getragen hat.

Die Erbschaftsteuererklärung in Frankreich

In Frankreich kann die Erbschaftssteuererklärung durch den Erben oder Vermächtnisnehmer selbst oder durch einen Notar erstellt werden.

Sobald eine Immobilie im Nachlass vorhanden ist, muss die Erbschaftssteuererklärung von einem Notar erstellt und eingereicht werden. Der Notar ist in diesem Fall auch für die Zahlung der Erbschaftssteuern über ein Notaranderkonto zuständig.

Zur Vorbereitung der Steuererklärung müssen sämtliche Vermögenswerte des Nachlasses ermittelt und gegebenenfalls bewertet werden. Der nach Abzug der Verbindlichkeiten des Nachlasses ermittelte Netto Nachlasswert ist die Ausgangsbasis für die Berechnung der Erbschaftssteuern.

Der ermittelte Netto Nachlasswert muss zwischen den Erben unter Berücksichtigung möglicher testamentarischer Verfügungen und früherer Schenkungen aufgeteilt werden. Nach dem Abzug der Freibeträge können die jeweils zu zahlenden Erbschaftssteuern ermittelt werden.

Innerhalb welcher Frist die Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden muss hängt davon ab, wo der Erblasser verstorben ist. Verstirbt der Erblasser in Frankreich, ist die Erbschaftssteuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, beträgt die Abgabefrist für die Erbschaftssteuererklärung ein Jahr. Die Erklärung kann erst abgegeben werden, wenn die Steuern vollständig gezahlt worden sind.

Nach Ablauf der ebengenannten Fristen werden monatliche Strafzinsen in Höhe von 0,40% erhoben. Nach dem 6ten Monat Verspätung werden zudem einmalig pauschal 10% der geschuldeten (oder noch geschuldeten Rest-) Summe erhoben.

Zuständig für die Erbschaftssteuererklärung ist grundsätzlich das Finanzamt des Wohnortes des Verstorbenen. Sofern der Erblasser keinen Wohnsitz in Frankreich hatte, so ist die Erklärung bei dem Service des Impots des Non-Résidents (10 Rue du Centre, 93160 Noisy-le-Grand) einzureichen.

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