Mitarbeiterbeteiligung in der GmbH

Optionen für den Mittelstand, Kleinunternehmer und Startups

Das Modell der Mitarbeiterbeteiligung wurde ursprünglich zumeist nur im Ausland oder großen deutschen Unternehmen genutzt. Mittlerweile findet die Idee, die Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen, zunehmend auch im mittelständischen Bereich Anklang. Im folgenden stellen wir Ihnen die Gründe für und gegen ein solches Beteiligungsprogramm vor und erläutern, welche verschiedenen Modelle es gibt.

Ausführliche Informationen zu Virtual Stock Options und Virtual Shares finden sie hier: Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung

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Leistungen des Anwalts rund um die Mitarbeiterbeteiligung

Die Rechtsanwälte, Fachanwälte und Steuerberater unserer Kanzlei beraten an den Standorten Hamburg, Berlin, München und Frankfurt umfassend zum Thema Mitarbeiterbeteiligung, insbesondere mit folgenden Schwerpunkten:

  1. Aufzeigen verschiedener Gestaltungsoptionen für Mitarbeiterbeteiligungen
  2. Beratung bei der Wahl des passenden Mitarbeiterbeteiligungsmodells
  3. Begleitung bei der Umsetzung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen,
  4. Erstellung der entsprechenden Verträge zur Errichtung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
  5. Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge soweit nötig
  6. Einbindung der betreffenden Mitarbeiter durch Informationsveranstaltungen
  7. Prüfung von Ansprüchen und Risiken aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, Maßnahmen zur Durchsetzung bzw. Abwehr entsprechender Ansprüche

Warum Mitarbeiterbeteiligungen?

Die Gründe hierfür liegen auf der Hand, weil Studien den hohen Motivationsfaktor von Mitarbeiterbeteiligungen belegen. Mit Hilfe von Mitarbeiterbeteiligungen lassen sich insbesondere Führungskräfte und Manager überhaupt erst gewinnen und zudem langfristiger an das Unternehmen binden. Auch unter Finanzierungsgesichtspunkten bieten sich Vorteile, wenn die Arbeitnehmer durch eigene Beiträge die Kapitalbasis des Unternehmens stärken bzw. die Aufnahme von Fremdkapital teilweise oder ganz entbehrlich machen.

Demgegenüber haben Mitarbeiterbeteiligungen keinerlei Nachteile. So haben Mittarbeiterbeteiligungen vorbehaltlich einer anderweitigen Ausgestaltung im Grundsatz keinerlei Mitbestimmungsrechte zur Folge. Derartige Mitbestimmungsrechte können, müssen aber nicht gewährt werden. Der Vorteil von Mitarbeiterbeteiligungen liegt in ihrer Flexibilität. Sie können in Abhängigkeit von den unternehmensspezifischen Anforderungen gestaltet werden. 

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle

Es besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit von Modellen für die Beteiligung der Mitarbeiter am unternehmerischen Erfolg der Gesellschaft. Etablierte Modelle zur Umsetzung einer Mitarbeiterbeteiligung sind:

  1. Direkte Beteiligungen
  2. Mitarbeiterdarlehen
  3. Einräumung stiller Beteiligungen
  4. Ausgabe von Aktien oder Geschäftsanteilen (Belegschaftsanteile, Belegschaftsaktien) - Gewährung von Aktienoptionen (stock options
  5. Mitarbeiterdarlehen mit gewinnbezogenen Zinsen - Genussrechte oder Genussscheine
  6. Verschiedene Formen der virtuellen Beteiligung (virtual stock options (vso), stock appreciation rights (sar), phantom stock
  7. Gründung von Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Im Folgenden erhalten Sie nähere Informationen zu den verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten.

1. Direkte Beteiligungen

Die Einräumung direkter Beteiligungen, z.B. in Form von Aktien einer AG oder Geschäftsanteilen einer GmbH, gehört zu den klassischen Varianten der Mitarbeiterbeteiligung. Diese Gesellschaftsanteile, häufig auch Belegschaftsaktien oder Belegschaftsgeschäftsanteile genannt, sind normale Aktien oder Geschäftsanteile. Allerdings werden diese in der Praxis häufig mit höheren Gewinnbezugsrechten auf der einen Seite und mit geringeren Beteiligungsrechten auf der anderen Seite ausgestattet.

2. Mitarbeiterdarlehen

Bei Mitarbeiterdarlehen handelt es sich um Darlehen, die dem Unternehmen von dem Mitarbeiter eingeräumt werden. Typischerweise erfolgt die Darlehensgewährung durch den Einbehalt von Gehaltsbestandteilen. Allerdings handelt es sich in der Regel nicht um klassische Darlehen. Mitarbeiterdarlehen werden zumeist „partiarisch“ ausgestaltet, der Mitarbeiter erhält also keine feste Verzinsung. Die von dem Mitarbeiter überlassenen Mittel werden stattdessen gewinn- oder umsatzabhängig verzinst.

3. Stille Beteiligung

Der Mitarbeiter kann an dem Unternehmen auch durch eine stille Beteiligung beteiligt werden. In diesem Fall leistet der Mitarbeiter eine Vermögenseinlage an der Gesellschaft (jedes Handelsgewerbe). In jedem Fall nimmt der Mitarbeiter mit seiner Einlage am Gewinn der Gesellschaft teil. Die Teilnahme an Verlusten ist abhängig von der Ausgestaltung. Die stille Beteiligung, bilanziell fremdkapitalähnlich, ist variabel ausgestaltbar. Zu beachten ist allerdings, dass diese Beteiligungsform als stille Gesellschaft auch gesetzlich im Handelsgesetzbuch geregelt ist und ein echtes Gesellschaftsverhältnis begründet.

4. Stock Options

Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können Mitarbeiteraktienoptionen (sog. stock options) an die Mitarbeiter ausgeben. Die betreffenden Mitarbeiter, in der Praxis betrifft dies regelmäßig die Führungskräfte, können auf diese Weise unter bestimmten Bedingungen Aktien des betreffenden Unternehmens erwerben. Der von den Mitarbeiter für die Aktien zu zahlende Preis wird dabei regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen festgelegt.

5. Genussrechte

Bei der Ausgabe von Genussrechten bzw. Genussscheinen an Mitarbeiter erhalten diese einen Anspruch auf eine bestimmte Beteiligung am Gewinn des betreffenden Unternehmens. Es handelt sich insoweit um rein schuldrechtliche Ansprüche und nicht, wie die im Übrigen ähnliche stille Beteiligung, um ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis.

6. Virtuelle Beteiligung

Bei der Einräumung virtueller Beteiligungen werden den Mitarbeiter keine gesellschaftsrechtlichen Anteile übertragen. Die Mitarbeiter werden in finanzieller Hinsicht lediglich so gestellt, als wären sie Gesellschafter. Besonders im Startup-Bereich werden virtuelle Beteiligungen häufig in Gestalt der sogenannten Virtual Stock Options gewährt (auch ESOP genannt). In dieser Variante werden die Mitarbeiter lediglich im Falle eines Unternehmensverkaufs, dem sog. Exit, an dem Verkaufserlös beteiligt. Einen solchen Anspruch erwerben die Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum, die sog. Vestingperiode. Gerade hoch qualifizierte Mitarbeiter lassen sich jedoch nur gewinnen, wenn sie darüber hinaus auch an den Gewinnen der Gesellschaft teilhaben.

Nähere Informationen zur Virtuelle Beteiligung finden Sie hier: Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung

7. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Mitarbeiter können auch als Gesellschafter an Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften beteiligt werden. Sie sind in dieser Variante als nicht am Unternehmen selbst beteiligt, sondern an einer Gesellschaft, die Anteile an dem Unternehmen hält. Diese mittelbare Beteiligungsmöglichkeit kommt häufig zur Anwendung bei großen Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und/oder bei Unternehmen mit einer hohen Personalfluktuation.

Bezüge zum Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Bilanzrecht und  Sozialversicherungsrecht

Bei der Gestaltung und Strukturierung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen ist darauf zu achten, sich nicht auf die gesellschaftsrechtliche Umsetzung zu beschränken, sondern auch die Berührungspunkte zu anderen Rechtsgebieten zu berücksichtigen. Dabei geht es im Wesentlichen um die arbeitsrechtlichen, steuerlichen, bilanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen:

  1. Erstens können die finanziellen Zuwendungen beim Mitarbeiter je nach Mitarbeiterbeteiligungsmodell als Arbeitslohn, als Kapitaleinkünfte oder als gewerbliche Einkünfte strukturiert werden mit unterschiedlichen Besteuerungsfolgen für den Mitarbeiter.
  2. Zweitens können die im Rahmen des Beteiligungsmodells durch Mitarbeiter zu leistenden wirtschaftlichen Beiträge beim Unternehmen in Abhängigkeit von der Ausgestaltung steuerlich und/oder handelsrechtlich in der Bilanz als Fremdkapital oder Eigenkapital strukturiert werden mit Folgen für die Bonität und Kreditfähigkeit des Unternehmens.
  3. Drittens sind die arbeitsrechtlichen Bezüge von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen zu berücksichtigen. Zumeist haben diese Programme unmittelbaren Einfluss auf die Arbeits- oder Anstellungsverträge der Mitarbeiter. Die Gerichte wenden in der Folge etablierte arbeitsrechtliche Grundsätze auch auf Mitarbeiterbeteiligungsprogramme an, die bei der Ausgestaltung folgerichtig zu beachten sind.
  4. Viertens besteht die Option, die finanziellen Zuflüsse beim Mitarbeiter je nach Mitarbeiterbeteiligungsmodell als sozialversicherungsrechtlichen Arbeitslohn oder auch als sozialversicherungsfreies sonstiges Entgelt auszugestalten.

Wenn Sie Fragen zur Mitarbeiterbeteiligung haben, kontaktieren Sie bitte einen unserer Rechtsanwälte und Fachanwälte in Berlin, Hamburg, München oder Frankfurt. Diese stehen gern für Sie als Ansprechpartner zur Verfügung.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

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