Kind mit totem Mann?
Witwe fordert Sperma ihres verstorbenen Mannes
Laut dem LG Frankfurt am Main muss eine Klinik das eingefrorene Sperma eines verstorbenen Mannes an seine Witwe herausgeben, wenn diese dazu auffordert und der Schutzzweck des ESchG nicht berührt ist.
Der Kinderwunsch ist den meisten Paaren nicht fremd. Dass dieser Wunsch jedoch über den Tod hinaus bestehen bleibt, ist eher ungewöhnlich. Nichtsdestotrotz musste sich das Landgericht Frankfurt am Main erst kürzlich mit einem solchen Fall befassen und entscheiden, ob einer Witwe das eingefrorene Sperma ihres verstorbenen Mannes durch das Krankenhaus herausgegeben werden muss (LG, Beschluss vom 04.02.2025 – Az. 2-04 O 29/25).
Toter Mann, bleibender Kinderwunsch
Ein Mann ließ sein Sperma konservieren, um mit seiner Ehefrau ein Kind zu zeugen. Kurz darauf verstarb er jedoch. Für die Ehefrau war dies allerdings kein Grund, vom gemeinsamen Kinderwunsch abzulassen. Nach dem Tod ihres Mannes forderte sie das kryokonservierte Keimmaterial von dem zuständigen Krankenhaus, um sich in Spanien künstlich befruchten zu lassen. Dies verweigerte die Klinik jedoch. Sie machten gelten, dass der Vertrag, der zu Lebzeiten des Ehemanns geschlossen worden war, vorsah, dass sein Sperma nach seinem Tod vernichtet werden sollte.
Dagegen ging die Witwe mit einem Eilantrag vor dem Landgericht Frankfurt am Main vor – und hatte Erfolg.
Vernichtungsklausel ist nicht hinderlich
Das LG stellte fest, dass der Vertrag tatsächlich eine Vernichtungsklausel beinhaltete. Allerdings verpflichtete diese das Krankenhaus nicht zur Vernichtung des kryokonservierten Keimmaterials. Stattdessen basierte die Klausel allein auf § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG), der die künstliche Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines bereits verstorbenen Mannes verbietet. Der Schutzzweck dieses Verbotes sei im Fall des LG jedoch nicht berührt. Vielmehr legte die Witwe hinreichend dar, dass es einen gemeinsamen Kinderwunsch gab, der aufgrund des frühen Todes des Ehemannes nicht erfüllt werden konnte. Sein Wille habe sich jedoch zuletzt eindeutig auf das gemeinsame Kind, auch nach seinem Tod, gerichtet.
Die Sorge des Krankenhauses, dass seinen Mitarbeitern durch die Herausgabe möglicherweise eine strafrechtliche Verfolgung drohen könnte, erklärte das Gericht als unbegründet. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass die Herausgabe sogar verfassungsrechtlich geboten sei. Eine Verletzung der Grundrechte des noch nicht gezeugten Kindes sei ebenfalls nicht konkret erkennbar.
Klinik muss Forderung nach Witwe nachkommen
Der Kinderwunsch kann mit vielen Hürden verbunden sein. Diese können auch sehr schnell juristischer Natur werden, wie der aktuelle Fall des LG Frankfurt am Main zeigt. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Angesichts der Tatsache, dass dem Krankenhaus laut dem LG keine strafrechtliche Verfolgung droht, ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Klinik ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegt. Sie müssen damit das eingefrorene Sperma an die Witwe des verstorbenen Mannes herausgeben.