Welcher Zwilling ist mein Vater?

DNA-Gutachten bleibt ergebnislos

Kommt ein eineiiger Zwilling als Kindesvater in Betracht, genügt der üblicher DNA-Test nicht zur Vaterschaftsfeststellung. Es ist vielmehr erforderlich, dass mittels eines neuen Verfahrens die gesamte DNA untersucht wird, um auch winzige Mutationen feststellen zu können. Dass die familienrechtliche Duldungspflicht des potenziellen Vaters sich auch auf ein solches Verfahren erstreckt, zeigt eine aktuelle Entscheidung.

Veröffentlicht am: 11.03.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Familienrecht und Mediator
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Die Vaterschaft und ihre Feststellung können in vielen Fällen eine sensible Angelegenheit sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der potenzielle Vater der Mitwirkung an einem Vaterschaftstest verweigert. Eine solche Verweigerung ist jedoch in der Regel nicht erfolgversprechend, da den potenziellen Vater eine Duldungspflicht trifft. Dass diese Pflicht nicht nur ein herkömmliches DNA-Gutachten umfasst, zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG, Beschluss vom 14.01.2025, Az. 13 WF 93/24).

Geschlechtsverkehr mit eineiigen Zwillingen

Die Antragstellerin des Verfahrens begehrte die gerichtliche Klärung ihrer väterlichen Abstammung. Die Mutter des Kindes war bei einem Escort-Service tätig und wurde dort mehrfach von einem Mann gebucht und in seine Wohnung bestellt. Dort hatten der Mann und sein Zwillingsbruder nacheinander Geschlechtsverkehr mit der Frau. Eine einfache Speichelprobe ergab, dass der Vater des Kindes einer der eineiigen Zwillinge ist. Wer von beiden jedoch der tatsächliche Vater ist, lässt sich durch das DNA-Gutachten allein nicht feststellen.

Eine Unterscheidung der Zwillings-DNA ist nur durch ein sogenanntes ultra-deep next generation sequencing möglich. Dafür müsste der potenzielle Vater eine weitere Speichelprobe abgeben. Doch die Zwillinge verweigerten ihre Mitwirkung an diesem zweiten Vaterschaftstest. Nachdem das Amtsgericht ihre Weigerung zurückgewiesen hatte, legte einer der Zwillinge Beschwerde beim OLG Oldenburg ein.

Abstammungsrecht des Kindes überwiegt

Auch vor dem Oberlandesgericht hatten die Zwillinge keinen Erfolg. Es überzeugte nicht, dass der potenzielle Vater das erforderliche Verfahren für unerprobt hielt. Das ultra-deep next generation sequencing sei mittlerweile sowohl wissenschaftlich als auch gerichtlich anerkannt und ausreichend erprobt, sodass sich die Duldungspflicht aus § 178 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auch auf dieses Verfahren erstrecke.

Auch der Einwand einer Vertragsverletzung durch die Mutter stehe dem nicht entgegen. Zwar könne es in Betracht kommen, dass sie ihre „vertraglichen Nebenpflichten als Prostituierte“ verletzt habe, indem sie sich nicht ausreichend vor einer Schwangerschaft schützte. Dies sei jedoch für den Anspruch auf Klärung der Abstammung unerheblich. Etwaiges Verhalten der Eltern könne nicht gegen das Recht des Kindes geltend gemacht werden.

Unbestreitbar bleibe allerdings, dass das Verfahren einen schweren Eingriff in das Recht des Mannes auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) darstelle. Nichtsdestotrotz überwiege das Recht des Kindes auf Klärung seiner Abstammung.

Frage vom Zwillings-Vater klärt sich bald

Beide Männer müssen sich daher nun einem zweiten Vaterschaftsfeststellungsverfahren unterziehen. Trotz der vergleichsweise hohen Kosten sei dies für sie zumutbar. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht insbesondere ihre Verantwortung für die bestehende Unsicherheit nach dem herkömmlichen DNA-Gutachten. Sie hätten bewusst gemeinsam die Prostituierte bestellt und nacheinander mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt.