Sozialversicherungsrecht
Das Sozialversicherungsrecht ist neben dem Arbeitsrecht und dem Steuerrecht das dritte Rechtsgebiet, das es bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu beachten gilt. Kernbereiche des Sozialversicherungsrechts sind das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Als Wirtschaftskanzlei beschäftigen wir uns im Bereich des Sozialversicherungsrecht insbesondere mit Fragen der Sozialversicherungspflicht z.B. für Geschäftsführer, Vorstände oder auch freie Mitarbeiter und den Fragen der Scheinselbständigkeit.
Unsere Beratungsleistungen im Arbeitsrecht
Unser Team mit Fachanwälten für Arbeitsrecht, Wirtschaftsanwälten und Steuerberatern betreut bundesweit Arbeitgeber, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.
Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Scheinselbständige Arbeitnehmer
In "modernen" Beschäftigungsverhältnissen sind die Grenzen zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit oft nur schwer zu ziehen. Genau dies ist jedoch erforderlich, um zu bestimmen, ob der Betroffene sozialversicherungspflichtig ist.
Heute gibt es keine so genannten Vermutungsregeln für eine Unselbständigkeit einer Beschäftigung mehr. Vielmehr ist für die Beurteilung auf die Gesamtsituation abzustellen. Entscheidend ist ein erkennbar unternehmerisches Handeln und die freie Entscheidung des Unternehmers. Kriterien für die Gesamtschau sollen sein:
- Beschäftigung eigener sozialversicherungspflichtiger Angestellter
- Dauerhafte Tätigkeit im wesentlichen für nur einen Auftraggeber
- Durchführung entsprechender Tätigkeiten beim Auftraggeber auch durch dessen Angestellte
- Unternehmerisches Auftreten als Marktteilnehmer
- Vorherige Ausführung der Tätigkeit beim Auftraggeber als dessen Arbeitnehmer
Wir beraten Unternehmen und Selbständige hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen sowie der Konsequenzen einer Scheinselbständigkeit für das Steuerrecht und Gewerberecht. Außerdem vertreten wir Mandanten bei Konflikten mit den Sozialversicherungsträgern.
Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern und Vorständen
Besondere Bedeutung in unserer Beratungspraxis hat die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern und Vorständen von Aktiengesellschaften.
Auch selbständig agierende geschäftsführende Gesellschafter einer einer juristischen Person können unter Umständen rentenversicherungspflichtige Selbständige sein.
Lesen Sie hierzu unsere ausführlichen Informationen auf folgender Seite: Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer
Sonderfall Handelsvertreter
Für Handelsvertreter ist nach heutiger Rechtslage entscheidend für die Frage der Selbständigkeit bzw. Sozialversicherungspflicht, ob sie ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und über ihre Arbeitszeit frei bestimmen können (§ 84 Absatz 1 Satz 2 HGB). Auch Handelsvertreter können also scheinselbständig sein, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Es kommt somit u.a. darauf an, wer über Termine bei Kunden, Arbeits- und Urlaubszeiten etc. bestimmt und ob der Auftraggeber z.B. alle Arbeitsbereiche kontrolliert und auch konkrete Umsatzziele festlegt.
FAQ Sozialversicherungsrecht
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Welche Versicherungen werden im Sozialversicherungsrecht geregelt?
Das Sozialversicherungsrecht regelt die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Hat eine Scheinselbstständigkeit sozialversicherungsrechtliche Folgen?
Eine Scheinselbstständigkeit kann sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Insbesondere ergeben sich Nachzahlungspflichte für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Die Nachzahlungspflicht trifft den Arbeitgeber rückwirkend für vier Jahre.
Spielt die Gestaltung des Arbeitsvertrags eine Rolle für die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit?
Der Arbeitsvertrag kann ein Indiz für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einem selbstständigen sein. Der Vertrag allein kann aber nicht ändern, ob jemand abhängig oder selbstständig beschäftigt ist.