Leihmutterschaft Ukraine
Rechtslage - anwaltliche Prüfung und Begleitung
Immer mehr deutsche Paare erfüllen sich ihren Kinderwunsch durch eine Leihmutterschaft im Ausland. Die Ukraine hat sich dabei als beliebtestes Zielland etabliert. Das liegt sowohl an der dortigen Leihmutterschaft-Infrastruktur – mit zahlreichen Agenturen, Kliniken und Leihmüttern - als auch an den vergleichsweise günstigen Kosten und nicht zuletzt an der dortigen Rechtslage.
Derzeit kein Beratungsangebot, Verstärkung gesucht
Aktuell können wir Ihnen aus personellen Gründen leider keine Beratungen im Bereich "Leihmutterschaft" anbieten.
Sie sind Rechtsanwalt (m/w/d) mit Kenntnissen und Interesse im Bereich Kinderwunschrecht? Wir suchen Umsatzpartner für unser Team oder auch externe Kooperationspartner als Verstärkung. Bei Interesse schreiben Sie gerne eine E-Mail an Rechtsanwalt Bernfried Rose (rose@rosepartner.de).
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen der Leihmutterschaft in der Ukraine und praktische Informationen für Wunscheltern unter Berücksichtigung des deutschen Leihmutterschaftsverbots.
Als renommierte Kinderwunschkanzlei begleiten wir seit 2014 erfolgreich bundesweit und international Eltern und Familien bei der Planung und Realisierung von Leihmutterschaften.
Medizinische Möglichkeiten und Rechtliche Rahmenbedingungen
Leihmutterschaft ist in der Ukraine ausdrücklich erlaubt und gesetzlich geregelt. Die Wunscheltern müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Verheiratetes heterosexuelles Paar
- Schwangerschaft der Wunschmutter medizinisch nicht möglich
- Fortpflanzungsfähige Spermien des Wunschvaters
Die Anforderungen an die ukrainische Leihmutter sind wie folgt:
- Mindestalter 18 Jahre (volljährig)
- Bereits mindestens ein eigenes Kind
- Physische und psychische Eignung in Bezug auf Schwangerschaft und Geburt
Bei der Leihmutterschaft wird der Embryo im Labor mittels In-vitro-Fertilisation erzeugt – immer mit dem Sperma des Wunschvaters und regelmäßig mit den Eizellen der Wunschmutter. Möglich ist aber auch eine Eizellenspende, da dies nach ukrainischem Recht, anders als in Deutschland, erlaubt ist. Grundsätzlich muss dabei die Spenderin jedoch anonym bleiben.
Das ukrainische Recht erlaubt darüber hinaus auch eine Präimplantationsdiagnostik (PID) und die dadurch mögliche Auswahl des Geschlechts des Embryos, der von der Leihmutter ausgetragen wird.
Vaterschaftsanerkennung und Geburtsurkunde in der Ukraine
Die erste Weichenstellung hinsichtlich der Elternschaft erfolgt in der Ukraine. Bereits vor der Geburt kann der Wunschvater seine Elternschaft anerkennen. Hierfür bedarf es der Zustimmung der Leihmutter. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt in der Regel vor der Deutschen Botschaft in Kiew, kann aber auch von einem deutschen Notar vorbereitet werden.
Nach der Geburt können sich die deutschen „Bestelleltern“ beim örtlich zuständigen Standesamt in der Ukraine als Eltern registrieren und eine entsprechende Geburtsurkunde ausstellen lassen. Die Leihmutter hat nach ukrainischem Recht keinen Anspruch, die Mutterschaft für das Kind zu übernehmen.
Rückkehr der Familie nach Deutschland – Probleme & Lösungen
Das deutsche Recht sieht die Mutterschaft jedoch anders. Hier gilt stets die Frau als Mutter, die das Kind zur Welt gebracht hat. Die Übernahme der Mutterschaft aufgrund eines Leihmutterschaft-Vertrags ist in Deutschland daher regelmäßig nicht möglich - und eine entsprechende behördliche Entscheidung aus der Ukraine wird hier nicht anerkannt.
Der Bundesgerichtshof hat 2019 ausdrücklich entschieden, dass sich eine Frau nicht als Mutter ihres von einer ukrainischen Leihmutter ausgetragenen Kindes beim Standesamt auf Grundlage einer ukrainischen Geburtsurkunde eintragen lassen kann (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, Az. XII ZB 530/17).
Während die Anerkennung der Vaterschaft des Wunschvaters in Deutschland regelmäßig unproblematisch ist, wird die Wunschmutter aufgrund der dargestellten rechtlichen Situation dagegen auf die Adoption verwiesen, um nicht nur genetisch, sondern auch rechtlich in die Rolle der Mutter zu gelangen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung des BGH war der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Da dieser – wie derjenige der Wunscheltern – Deutschland sei, sei hinsichtlich der Abstammung auch deutsches Recht anwendbar. Allen Beteiligten, so die Richter, sei schließlich klar gewesen, dass das Kind schon bald nach der Geburt mit den Bestelleltern nach Deutschland reisen und dort leben würde.
Diese Sicht wird aber vom Auswärtigen Amt in Berlin nicht geteilt. Die Botschaft in Kiew wurde von dort angewiesen, vielmehr von einem Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in der Ukraine auszugehen und daher eine auf einen Lebensmittelpunkt der Wunscheltern in Deutschland abstellende Anwendung deutschen Abstammungsrechts abzulehnen. Im Ergebnis führt das für nicht deutsche Wunschväter mit einem Aufenthalt in der Bundesrepublik zur Unmöglichkeit, die Vaterschaft für ihr Kind anerkennen zu können. Denn eine dazu notwendige Zustimmung der Leihmutter würde von der Deutschen Botschaft derzeit nicht beurkundet werden.
Bei der „Legalisierung“ der familiären Verhältnisse nach einer Leihmutterschaft in der Ukraine besteht nach deutschem Recht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Verbot der Leihmutterschaft und dem Kindeswohl. Letzteres wird im Zweifel stets für die Elternrolle der Wunschelter sprechen und auch in einem gegebenenfalls notwendigen Adoptionsverfahren ausschlaggebend sein.
Rechtsgutachten als Lösungsweg
Ähnlich wie gerichtliche nachgeburtliche Abstammungsentscheidungen, die in Kanada und einigen Bundesstaaten der USA möglich sind, besteht seit kurzem auch in der Ukraine eine vergleichbare Möglichkeit: Deutschen Wunscheltern wird unter Verwendung eines Rechtsgutachtens zum Kindeswohl ein notwendiges Rechtschutzbedürfnis zugestanden. Es ist also möglich, in der Ukraine den Elternstatus mittels gerichtlicher Entscheidung feststellen zu lassen. Diese Elternschaft kann in Deutschland, anders als nur eine Geburtsurkunde, anerkannt werden. Entsprechende Verfahren führen wir sehr gerne für Sie durch. Damit wird eine Adoption vermieden.
Staatsangehörigkeit und Aufenthalt
Die deutsche Staatsangehörigkeit erhält das Kind regelmäßig schon über die entsprechende Staatsangehörigkeit des Wunschvaters, so dass der Aufenthalt des Kindes in Deutschland unproblematisch ist. Hat der Wunschvater allerdings eine andere Staatsangehörigkeit, muss die Vaterschaft in Ansehung der aktuellen Vorgaben des Auswärtigen Amtes nach diesem Recht anerkannt oder festgestellt werden.
Allgemeine länderunabhängige Informationen zum Leihmutterschaftsrecht finden Sie hier: Leihmutterschaft