Leihmutterschaft Kalifornien
Rechtslage - anwaltliche Prüfung und Begleitung
Der unerfüllte Kinderwunsch führt viele deutsche Paare in die USA, um dort eine Leihmutter zu beauftragen. Ein beliebter Bundesstaat ist Kalifornien. Der Sunshine State bietet eine etablierte Struktur für Leihmutterschaften mit den entsprechenden Agenturen, Kliniken und Leihmüttern. Der medizinische Standard gilt im internationalen Vergleich als besonders hoch.
Vor allem aber ist es die Rechtslage, die Leihmutterschaften in Kalifornien begünstigt. Durch eine kalifornische vorgeburtliche gerichtliche Entscheidung (pre-birth-order) erlangen deutsche Wunscheltern einen auch in Deutschland anzuerkennenden legalen Elternstatus. Eine Adoption ist nicht mehr erforderlich.
Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über rechtliche Rahmenbedingungen der Leihmutterschaft in Kalifornien und praktische Informationen für Wunscheltern unter Berücksichtigung des deutschen Leihmutterschafts- und Eizellenspendeverbots.
Als renommierte Kinderwunschkanzlei begleiten wir seit 2014 erfolgreich bundesweit und international Eltern und Familien bei der Planung und Realisierung von Leihmutterschaften.
Medizinische Möglichkeiten und rechtliche Rahmenbedingungen
Leihmutterschaft ist in Kalifornien erlaubt und v.a. durch etabliertes Richterrecht geregelt. Anders als z.B. in der Ukraine können sich dort auch gleichgeschlechtliche Paare und Einzelpersonen ihren Kinderwunsch mittels Leihmutter erfüllen. Besonders ist die Rechtslage in Kalifornien darüber hinaus auch deshalb, weil das dortige Recht sowohl Samen- als auch Eizellenspende erlaubt. Deutsche können also - ohne einen eigenen genetischen Beitrag - eine fremde Eizelle mit fremdem Samen künstlich befruchten lassen, den Embryo in die Leihmutter transferieren und von ihr austragen lassen. Das geht über eine heterologe Insemination hinaus, die u.a. auch in Deutschland möglich ist.
Bei der Leihmutterschaft wird der Embryo im Labor mittels In-vitro-Fertilisation erzeugt – wobei jedoch eigene Eizellen der Leihmutter nicht verwendet werden dürfen. Möglich ist aber, wenn die deutsche Wunschmutter über keine fortpflanzungsfähigen Eizellen verfügt oder große Risiken ihrer Verwendung bestehen, eine Eizellenspende. Grundsätzlich muss dabei die Spenderin anonym bleiben.
Anders als z.B. in der Ukraine kann in Kalifornien aber auch Fremdsamen zur Befruchtung verwendet werden. In der Ukraine muss das dagegen Kind immer genetisch vom Wunschvater abstammen. In Kalifornien stehen, anders als derzeit auch in Deutschland geregelt, also nicht so sehr Biologie und Genetik im Vordergrund für die Anerkennung der Elternschaft, sondern die Zeugungsabsicht in Verbindung mit der Übernahme von elterlicher Verantwortung für das Kind.
Leihmutter kann in Kalifornien nur eine mindestens 21-jährige Frau werden, die schon einmal ein Kind zur Welt gebracht hat und entweder amerikanische Staatsangehörige ist oder über eine permanente Aufenthaltserlaubnis verfügt. Sie muss als Leihmutter geeignet sein, was durch medizinische und psychologische Tests überprüft wird.
Aber auch Wunscheltern und Einzelpersonen mit Kinderwunsch müssen sich Tests unterziehen, v.a. in Bezug auf übertragbare Krankheiten, bspw. HIV und Hepatitis.
Pre-birth-Order in Kalifornien
Die erste Weichenstellung hinsichtlich der Elternschaft erfolgt in der Wahl des Bundesstaates Kalifornien mit dem Ziel, eine pre-birth-order zu erhalten. Bereits vor der Geburt wird durch eine solche familiengerichtliche Entscheidung die Elternschaft der deutschen Wunscheltern oder Einzelperson durch ein Familiengericht festgestellt. Die rechtlichen Wirkungen treten indes erst mit dem Zeitpunkt der Geburt ein.
Für die gerichtliche Entscheidung bedarf es immer eines
- Leihmutterschaftsvertrages.
Zuvor werden regelmäßig aber auch schon ein
- Agentur- und Klinikvertrag
abzuschließen sein, ggf. auch ein
- Vertrag über eine Eizellen- und/ oder Samenspende.
Bei all diese Verträgen sind neben besonderen Bedingungen nach kalifornischem Recht wichtige deutsche Rechtsaspekte einzubeziehen.
Ausführliche Informationen: Leihmutterschaft Vertrag, Vertragsprüfung
Nach der Geburt erhalten die deutschen „Bestelleltern“ oder auch nur ein „Elter“ eine entsprechende Geburtsurkunde (birth certificate). Darin sind sie oder er/sie als Elter/n vermerkt. Die Leihmutter hat nach kalifornischem Recht keinen Anspruch, die Mutterschaft für das Kind zu übernehmen. Sie wird in die Geburtsurkunde nicht eingetragen. Zusammen mit der gerichtlichen Abstammungsentscheidung erhalten die Eltern/ das Elter einen vorläufigen Pass für ihr Kind und können so die USA verlassen und mit ihrem / seinem Kind in Deutschland einreisen.
Von den USA mit dem Kind zurück nach Deutschland
Das deutsche Recht sieht die Mutterschaft abweichend vom kalifornischen Recht. Hier gilt stets die Frau als Mutter, die das Kind zur Welt gebracht hat. Das in Kalifornien vorrangig berücksichtigte voluntative Element ist derzeit in Deutschland noch nicht vergleichbar bedeutsam. Zwar wird diskutiert, nicht nur eine genetisch-biologische Abstammung zu akzeptieren; Hintergrund ist die Auffassung des BVerfG, wonach es eine rein genetische Elternschaft ohne Verantwortungsübernahme nicht geben kann. Anpassungen im deutschen Recht hat es insofern aber bislang noch nicht gegeben. Leihmutterschaft, Embryonen- und Eizellenspende sind weiterhin verboten.
Die Übernahme der Mutterschaft aufgrund eines Leihmutterschaft-Vertrags ist in Deutschland daher regelmäßig nicht möglich - und eine nur behördliche Entscheidung über eine im Ausland anerkannte Elternschaft wird hier generell nicht anerkannt.
Anders ist das aber bei ausländischen gerichtlichen Entscheidungen. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2014 eine wichtige Entscheidung getroffen: Wenn die Elternschaft im Ausland durch eine gerichtliche Entscheidung und nicht bloß mittels Geburtsurkunde o.ä. festgestellt worden ist, kann das deutsche Recht sie nicht zurückweisen. Die Entscheidung ist in Deutschland anzuerkennen, auch, wenn das deutsche Recht Leihmutterschaft verbietet. Der ordre public international und das Kindeswohl streiten dafür (BGH FamRZ 2015, 240).
Für die Anerkennung der ausländischen Abstammungsentscheidung in Deutschland gibt es verschiedene Wege und Voraussetzungen, die wir für Sie prüfen, vorbereiten und beschreiten. In Betracht kommen die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt, in einigen Fällen eingebettet in ein gerichtliches Verfahren, und das Anerkennungsverfahren nach dem FamFG, für welches ein besonderes rechtliches Interesse nachgewiesen werden muss.
Allgemeine länderunabhängige Informationen zum Leihmutterschaftsrecht finden Sie hier: Leihmutterschaft