Gesellschafter-Kündigung, Austritt, Ausschluss in der GbR und KG
Rechtslage, Strategie und Abfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft
Es gibt diverse Varianten für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft. Der Gesellschafter kann die Gesellschaft kündigen. Eine solche Kündigung führt in aller Regel zum Austritt aus der Gesellschaft, wenn sie nicht aufgelöst wird. Die Mitgesellschafter können einem Gesellschafter aber auch aus wichtigem Grund die Mitgliedschaft kündigen. In diesem Fall wird der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Jedes Ausscheiden aus der Gesellschaft, unabhängig davon, ob es sich um eine GmbH & Co. KG, GbR, PartG oder andere Personengesellschaft handelt, entsteht dem ausscheidenden Gesellschafter ein Abfindungsanspruch. Darüber hinaus zieht jede Kündigung und jeder Ausschluss von Gesellschaftern diverse steuerrechtliche Fragestellungen und Haftungsthemen nach sich.
Wichtige allgemeine Informationen zu Konflikten der GbR, KG und GmbH & Co. KG finden Sie hier: Gesellschafterstreit Personengesellschaft.
Nähere Informationen zu Kündigungen und Ausschlüssen in GmbHs finden Sie hier. Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH
Anwaltliche Expertise im Zusammenhang mit Kündigungen und Ausschlüssen von Gesellschaftern
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Kündigung durch den Gesellschafter, Auflösungsklage
Beabsichtigt ein Gesellschafter aus einer GmbH auszuscheiden, so stehen diesem grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
- die Kündigung seiner Gesellschafterstellung („Austritt“),
- die Klage auf Auflösung der Gesellschaft und
- Verkauf des Gesellschaftsanteils im Einvernehmen der Mitgesellschafter.
Bei der Kündigung der Gesellschafterstellung ist zwischen der sogenannten ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.
Während das Gesetz für Kapitalgesellschaften wie die GmbH kein ordentliches Kündigungsrecht vorsieht, ist die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für die Personengesellschaften gesetzlich geregelt. In der GbR hat die Kündigung des Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, d.h. die Liquidation. Um dies zu vermeiden empfiehlt es sich daher, in der GbR im Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter zu treffen.
In den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) ist es hingegen die gesetzliche Regel, dass die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird und der kündigende Gesellschafter ausscheidet. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern anteilmäßig zu und der ausscheidende Gesellschafter erhält einen (gegebenenfalls reduzierten) Abfindungsanspruch.
Die Abfindung bemisst sich nach grundsätzlich am sogenannten Verkehrswert (ausführlich zur Bewertung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen: Unternehmens- und Anteilsbewertung).
Zu berücksichtigen ist in der Praxis, dass Gesellschaftsverträge zumeist konkrete Regelungen für die Abfindung vorsehen, die zu einer Abfindungsbegrenzung zulasten des betroffenen Gesellschafters führen. Relevant sind für den Gesellschafter immer die Punkte Höhe / Berechnung der Abfindung, Zahlungsweise der Abfindung und Stellung von Sicherheiten bei ratenweiser Zahlung. Nicht selten halten die gesellschaftsvertraglichen Regelungen einer gerichtlichen Kontrolle, die im Streit zumeist sehr streng ist, nicht stand. Die Folge ist die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Die ordentliche Kündigung eines Gesellschafters kann in einer Personenhandelsgesellschaft nach der gesetzlichen Regelung in § 132 HGB nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen und sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt erklärt werden.
Das Recht zur fristlosen außerordentlichen Kündigung ist gesetzlich nur für die GbR geregelt und kann dort auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Der wichtige Grund kann aus der Sphäre des Gesellschafters, der Mitgesellschafter oder der Gesellschaft stammen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft in der Gesellschaft für den Gesellschafter, der kündigen möchte, unzumutbar ist. Dies ist immer im Einzelfall zu prüfen. Indessen kann auch der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmte, wichtige Gründe vorsehen.
Bei den Personenhandelsgesellschaften ist eine Kündigung aus wichtigem Grund (anders als bei der GbR) hingegen nicht gesetzlich geregelt. Stattdessen verweist das HGB hier in § 133 nur auf die Möglichkeit einer Auflösungsklage bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das heißt es besteht nach dem Gesetz grundsätzlich eine Klagepflicht des kündigungswilligen Gesellschafters, wenn er die Gesellschaft verlassen möchte. Aufgrund des regelmäßig langwierigen gerichtlichen Verfahrens einer Auflösungsklage empfiehlt es sich daher, im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund explizit zu regeln.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die erfolgreiche Auflösungsklage nicht bloß zum Ausscheiden des klagenden Gesellschafters führt, sondern zur Auflösung / Liquidation der Personengesellschaft insgesamt. Letzteres wird in der Regel nicht im Interesse der übrigen Gesellschafter liegen, denn die Beendigung der Gesellschaft führt in der Regel zu einer (massiven) Reduzierung des Unternehmenswertes. Der Fortbestand der Gesellschaft hat grundsätzlich immer Vorrang und die Auflösungsklage soll immer nur die ultima ratio sein. Sieht der Gesellschaftsvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Folge des Ausscheidens des Gesellschafters gegen Abfindungszahlung vor, bleibt für eine Auflösungsklage in den allermeisten Fällen kein Raum mehr. Im Einzelfall kann die Erhebung der Auflösungsklage gleichwohl aus strategisch-taktischen Gründen sinnvoll sein.
Wenn ein Gesellschafter aus der GmbH ausscheiden will, etwa weil er ein eigenes Unternehmen im gleichen Geschäftszweig zu gründen beabsichtigt und durch ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag daran gehindert wird, kann er auch seine Gesellschaftsbeteiligung an die Mitgesellschafter oder einen Dritten verkaufen. Allerdings ist ein solcher Beteiligungsverkauf in der Praxis immer von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig. Wechsel der Gesellschafter sind bei Personengesellschaften nämlich immer auch Änderungen des Gesellschaftsvertrags und betreffen insoweit auch den Kern der Mitgliedschaftsrechte der Mitgesellschafter.
Ausschluss aus einer KG, GbR und anderen Personengesellschaften
Vom freiwilligen Ausscheiden ist das zwangsweise oder auch unfreiwillige Ausscheiden des Gesellschafters aus der Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) zu unterscheiden. Unfreiwillig ist das Ausscheiden deshalb, weil die Initiative zum Ausscheiden von den Mitgesellschaftern bzw. der Gesellschaft ausgeht und das Ausscheiden gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, das heißt zwangsweise, erfolgt. Das Ausschlussrecht ist quasi die Kehrseite des dem Gesellschafter zustehenden Kündigungsrechts.
Im Recht der GbR ist in § 737 BGB geregelt, dass ein Ausschlussrecht nur dann besteht, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen bleiben soll, wenn ein Gesellschafter kündigt. Ohne diese sogenannte Fortsetzungsklausel gilt nämlich der Grundsatz, dass die GbR durch eine Kündigung aufgelöst wird. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss sind spiegelbildlich zu denen der außerordentlichen Kündigung: in der Person des auszuschließenden Gesellschafters muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es für die Gesellschaft oder die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht, die Gesellschaft mit ihm fortzusetzen. Rechtsfolge des Ausschlusses ist, dass der ausgeschlossene Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet und eine Abfindung erhält. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den verbleibenden Gesellschaftern an.
Bei den Personenhandelsgesellschaften sieht das Gesetz in § 140 HGB wiederum vor, dass der Ausschluss eines Gesellschafters grundsätzlich im Wege der Ausschlussklage zu erfolgen hat. Der Gesellschaftsvertrag kann für das Ausschließungsverfahren auch regeln, dass ein Ausschließungsbeschluss mit anschließender Ausschließungserklärung an die Stelle der gerichtlichen Ausschließungsklage tritt. Ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ist ein solches Ausschließungsverfahren im Beschlusswege aber nicht zulässig, so dass eine vertragliche Ausschließungsregelung für die Praxis dringend zu empfehlen ist. Die Ausschlussklage ist zudem prozessual anspruchsvoll, da sich sämtliche Gesellschafter an ihr beteiligen müssen. Dies kann zu weiteren Problemen führen, wenn einzelne Gesellschafter ihre Beteiligung an der Ausschließungsklage verweigern und neben dem Ausschluss unter Umständen auch noch die Mitwirkung der unwilligen Gesellschafter gerichtlich eingefordert werden muss.
Bei einer Regelung des Ausschlussverfahrens im Gesellschaftsvertrag ist außerdem besonders Augenmerk darauf zu legen, die Voraussetzungen, das Verfahren und die wirtschaftlichen Folgen des Ausschlusses konkret zu regeln. Mit anderen Worten: Ohne konkrete gesellschaftsvertragliche Regelung wird das zwangsweise Ausscheiden von Gesellschaftern zu Lasten der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter beachtlich erschwert.
Voraussetzung für einen Ausschluss ist in jedem Fall wieder, dass ein wichtiger Grund für den Ausschluss des betreffenden Gesellschafters vorliegt. Ein solcher liegt allgemein vor, wenn den Mitgesellschaftern ein Verbleib des Gesellschafters unzumutbar ist, z. B. wenn ein Gesellschafter in die Kasse greift oder gegen bestehende Wettbewerbsverbote verstößt.
Bei einem Gesellschafterstreit in der GmbH & Co. KG ist die Situation noch um eine Stufe komplexer, da man es hier mit zwei Gesellschaften zu tun hat. Ein Ausschlussverfahren läuft mitunter nach unterschiedlichen Regelungen ab, da für die Komplementär-GmbH die Regelungen zum GmbH-Gesellschafterstreit anzuwenden sind. Ein sinnvoller Ausweg kann hier unter Umständen die sogenannte Einheits-GmbH & Co. KG sein, bei der die Anteile an der Komplementär-GmbH von der KG selbst gehalten werden.
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Steuerliche Folgen beim ausgeschiedenen Gesellschafter
Neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten des Gesellschafterausschlusses, ist auch der steuerliche Rahmen in der Praxis von hoher Relevanz. Informationen zu den steuerlichen Fragestellungen eines Gesellschafterausscheidens finden Sie hier: Besteuerung des Verkaufs einer Personengesellschaft.
Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht
Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.