"Unsere Kinder" im Testament
Die Auslegung letztwilliger Verfügungen bei Patchworkfamilien
Die Auslegung letztwilliger Verfügungen bei Patchworkfamilien
Ein Beitrag von Bernfried Rose
Unklare Testamente sind ein häufiger Grund für einen Erbstreit. Besonders wenn Ehegatten Kinder aus verschiedenen Ehen haben und dann einen gemeinsamen letzten Willen formulieren, ist die erbrechtliche Lage kompliziert. Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, was bei einer solchen Patchworkfamilie gemeint ist, wenn in einem Berliner Testament von „unseren Kindern“ die Rede ist.
Drei Ehen mit fünf Kindern
In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das drei gemeinsame Kinder sowie jeweils ein Kind aus einer früheren Ehe hatte. Sie verfassten ein sogenanntes Berliner Testament. Das ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, indem sich die Ehegatten als Alleinerben und die Kinder als Erben des Letztversterbenden einsetzen.
Die letztwillige Verfügung wurde als handschriftliches Testament selbst errichtet und enthielt die Formulierung „Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils soll das Erbe zu gleichen Teilen an unsere Kinder verschenkt werden“.
Wer sind „unsere Kinder“?
Als der Ehemann verstarb, wurde somit die Ehefrau Alleinerbin. Der Sohn des Verstorbenen aus erster Ehe versuchte vergeblich, die Ehefrau gerichtlich für erbunwürdig zu erklären zu lassen und klagte außerdem Pflichtteilsansprüche ein.
Als schließlich auch die Ehefrau starb, gab es wiederum einen Erbstreit. Beim Nachlassgericht wurden verschiedene Erbscheine beantragt. Umkämpft war dabei die Frage, ob mit der Formulierung im Testament „unsere Kinder“ nur die gemeinsamen Abkömmlinge der Ehegatten oder auch die jeweiligen Kinder aus erster Ehe gemeint waren.
Der Fall ging vom Nachlassgericht an das OLG Düsseldorf, dass die Angelegenheit am 28. August 2018 (Az: 3 Wx 6/18) entschied.
Die Auslegung eines Berliner Testaments
Bei der Auslegung eines Berliner Testaments, so die Richter, sei zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testierenden möglichen Auslegungsergebnisses auch dem Willen des anderen entsprochen habe.
Die Anhörung aller Beteiligter habe ergeben, dass die Eheleute im alltäglichen Sprachgebrauch zwischen den Kindern aus ihrer Ehe und den aus der jeweils ersten Ehe differenziert haben. Daher sei die Formulierung „unsere Kinder“ im Testament so zu verstehen, dass ausschließlich die drei gemeinsamen Kinder die Erbschaft antreten sollten.
Die Kinder aus erster Ehe wurden somit nicht Teil der Erbengemeinschaft und gingen leer aus. Allenfalls die Tochter der Ehefrau aus erster Ehe könnte aufgrund ihrer Enterbung von ihren Halbgeschwistern den Pflichtteil einfordern.
Die Testamentsauslegung im Erbstreit
Viele letztwilligen Verfügungen sind unklar – vor allem, wenn Laien selbst ein Testament schreiben. Dann müssen Rechtsanwälte für Erbrecht und Nachlassrichter im Erbscheinsverfahren den wirklichen Willen des Erblassers durch Auslegung erforschen. Was wollte der Erblasser mit seinen Worten sagen? Es kommt also ganz allein auf sein subjektives Verständnis an.
In der Praxis erfolgt die Auslegung anhand des Wortlauts des Testaments, den Umständen, Zeugenaussagen und auch gesetzlichen Auslegungsregeln und vor allem der bisherigen Rechtsprechung zur Testamentsauslegung.
Berliner Testamente sind schon in herkömmlichen Familienkostellationen rechtlich komplex und steuerlich häufig nachteilig. Das liegt an der Bindungswirkung, der Pflichtteilsproblematik und der mangelnden Nutzung von Kinderfreibeträgen bei der Erbschaftsteuer. Kommt dann noch die Komponente Patchwork hinzu, wird es anspruchsvoll.