Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Der letzte Aufenthalt entscheidet über das Erbrecht

Die seit 2012 geltende Europäische Erbrechtsverordnung sorgt für eine einheitliche Regelung von Erbfällen mit Auslandsbezug. Wichtigstes Merkmal ist das Aufenthaltsprinzips. Danach entscheidet der letzte Lebensmittelpunkt des Erblassers darüber, welches nationale Erbrecht für den Erbfall gilt. 

Nachfolgend finden Sie Fragen und Antworten rund um die EU-Erbrechtsverordnung. 

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Was regelt die EU-Erbrechtsverordnung?

Die Verordnung klärt die Frage, welches nationale Erbrecht bei einem Erbfall mit Auslandsbezug gilt. Außerdem regelt sie die internationale Zuständigkeit, also welches Gericht zuständig ist und enthält Bestimmungen zum Europäischen Nachlasszeugnis (vergleichbar mit dem deutschen Erbschein). 

Welches Erbrecht gilt bei Erbfällen mit Auslandsbezug?

Für Erbfälle gilt das Erbrecht des Staates, in dem der verstorbene Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt für den gesamten Nachlass, also sowohl für bewegliche Vermögenswerte als auch Immobilien. Lebt und verstirbt etwa ein Deutscher in Italien, gilt italienisches Erbrecht. Wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist, lässt sich nicht immer leicht bestimmen. Ausschlaggebend ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers. 

Kann man auch ein anderes Erbrecht wählen?

Wer mit dem nach der EU-Erbrechtsverordnung anwendbaren ausländischen Recht nicht einverstanden ist, kann im Testament mit einer Rechtswahl auch das Erbrecht seines Heimatlandes bestimmen. So können z.B. Deutsche, die in Frankreich leben, letztwillig verfügen, dass für sie deutsches Erbrecht anwendbar sein soll. 

Wo gilt die EU-Erbrechtsverordnung?

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der EU, mit Ausnahme von Dänemark und Irland.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis kann man in der EU seine Erbenstellung nachweisen. Das erleichtert die Abwicklung einer Erbschaft im Ausland. 

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