Rechtsanwalt für iranisches Erbrecht

Erbschaft durch Iraner oder in Iran

Vererbt oder erbt ein Iraner oder gehört in Iran belegenes Vermögen zu einer Erbschaft, stellt sich die Frage, ob iranisches Erbrecht anwendbar ist, wie die Erbfolge ist und wie gegebenenfalls die Erbschaft in Iran abzuwickeln ist. Rechtsanwälte für iranisches Erbrecht helfen sowohl bei der Gestaltung von deutsch-iranischen Erbfällen durch Testament, als auch bei der Abwicklung von Erbfällen in Iran.

Unser Kooperationspartner - Ihr Experte

Mandate mit Bezug zum iranischen Erbrecht werden durch unseren Kooperationspartner Mohammad Amirafshari und seinem Team deutsch-iranischer Anwälte bearbeitet. Als deutscher Rechtsanwalt mit iranischen Wurzeln hat er langjährige Erfahrung im deutsch-iranischen Rechtsverkehr und Zugriff auf ein Netzwerk spezialisierter Berater in Deutschland und im Iran.

Mandatsanfragen zum iranischen Recht richten Sie bitte direkt per E-Mail an

Rechtsanwalt Mohammad Amirafshari (bundesweit tätig)

Anwaltliche Leistungen rund um das Erben und Vererben mit Bezug zu Iran

  • Planung und Gestaltung von Erbfällen durch Testamente unter Anwendung iranischen Rechts
  • Abwicklung von Erbschaften in Iran, einschließlich der Sicherung von Vermögenswerten und Grundbuchberichtigungen
  • Planung und Durchführung von Testamentsvollstreckungen
  • Steuerliche Beratung im Zusammenhang mit iranischen Erbschaften

1. Iranisches Erbrecht oder deutsches Erbrecht?

Bei Erbschaften mit Anknüpfungspunkten sowohl zu Deutschland als auch Iran stellt sich zunächst die Frage, welches Erbrecht anwendbar ist.

Bei deutsch-iranischen Erbfällen ist zunächst das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen aus dem Jahr 1929 zu beachten. Dieses wurde damals zwischen dem deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien geschlossen, gilt aber heute noch für die Nachfolgestaaten. Dessen wichtigste Regelung ist die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit. Verstirbt ein iranischer Staatsangehöriger in Deutschland, kommt daher iranisches Erbrecht zur Anwendung. Sowohl iranische als auch deutsche Gerichte wenden dann also das Recht der Islamischen Republik Iran an.

    2. Kein iranisches Recht bei Unvereinbarkeit mit deutschen Recht (ordre public)

    Auch wenn die rechtliche Prüfung zum Ergebnis kommt, dass grundsätzlich iranisches Erbrecht anwendbar ist, ist es möglich, dass ein deutsches Gericht dennoch auf der Basis des deutschen Erbrechts entscheidet. Wenn die Anwendung ausländischen Rechts nämlich zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist, ist das ausländische Recht nicht anwendbar. Dieser Grundsatz nennt sich „ordre public“. Danach ist ausländisches Recht unanwendbar, wenn im Einzelfall seine Anwendung zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so schwerwiegenden Widerspruch stehen, dass die Anwendung des ausländischen Rechts als untragbar angesehen werden muss.

    Aufgrund der Besonderheiten des iranischen Erbrechts, insbesondere der fehlenden Gleichberechtigung von Männern und Frauen, wenden deutsche Gerichte bei Erbfällen mit Bezug zum Iran diese Korrektur über den ordre public in der Praxis an.

    3. Grundzüge und Besonderheiten des iranischen Erbrechts

    In Iran hängen viele Regelungen von der Religion des Betroffenen ab. Das Recht unterscheidet zwischen den Anhängern der schiitischen Staatsreligion und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften. Das Erbrecht des iranischen Zivilgesetzbuch (ZGB) ist nur auf iranische Staatsbürger schiitischen Glaubens anwendbar.

    Wie das deutsche Erbrecht kennt auch das iranische ein gesetzliches Erbrecht der Verwandten und des Ehegatten. Die Verwandten werden in „Ordnungen“ eingeteilt und Angehörige vorheriger Ordnungen schließen solche nachrangiger Ordnungen aus. In einer Ordnung erhalten Erben des gleichen Geschlechts die gleiche Erbquote, allerdings erben männliche Erben doppelt so viel wie weibliche Erben.

      4. Das Erbrecht der Kinder, Ehegatten und Verwandten

      Kinder gehören zu den Erben erster Ordnung. Ist ein Kind beim Erbfall bereits verstorben, rücken gegebenenfalls dessen Kinder (Enkel des Erblassers) als Erben nach. Männliche Kinder erben dabei doppelt so viel wie weibliche Kinder.

        OLG München zur Diskriminierung von Töchtern

        Die Benachteiligung von Töchtern, deren gesetzliche Erbquote im Iran nur halb so hoch ist, wie die der Söhne wertet das OLG München als unüberwindbaren Verstoß gegen die den Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz. Besteht ein Inlandsbezug, etwa weil Nachlassimmoibilien in Deutschland sind, und ist nicht ersichtlich, dass die Benachteiligung der Töchter dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht, sind Söhne und Töchter gleichzubehandeln. (OLG München, Beschluss vom 8.12.2020 – 31 Wx 248/20)

        Die Eltern des Erblassers gehören ebenfalls zu den Erben erster Ordnung. Erben zweiter Ordnung sind Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, also Neffen und Nichten. Zur dritten Ordnung nach iranischem Erbrecht gehören Tanten und Onkel, Cousins und Cousinen.

        Ehegatten haben stets ein gesetzliches Erbrecht. Verstirbt eine verheiratete Frau, fällt die halbe Erbschaft an den Ehemann, wenn es weder Kinder noch Enkel gibt. Hatte die verstorbene Frau mindestens einen Abkömmling, beträgt die Quote des Witwers lediglich ein Viertel.

        Verstirbt dagegen der Ehemann, erbt die Ehefrau neben Kindern nur ein Achtel und neben sonstigen Verwandten nur ein Viertel. Zusätzlich zum Erbe kann die Ehefrau beim Erbfall jedoch auch ihre Brautgabe (mahr) zurückfordern. Diesbezüglich hat sie ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Nachlass.

        Eine weitere Besonderheit beim Erbrecht der Ehefrau gibt es bei Grundbesitz. Hier erhält die Ehefrau keinen Anteil entsprechend ihrer Erbquote, sondern lediglich eine Ausgleichforderung bemessen am Wert der Immobilie.

        OLG Düsseldorf zur Benachteiligung der Ehefrau in der gesetzlichen Erbfolge

        Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht einen Verstoß gegen den ordre public in der Ungleichbehandlung von Mann und Frau im iranischen Erbrecht. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sollte die Ehefrau des Erblassers nach gesetzlicher iranischer Erbfolge neben den Geschwistern des Verstorbenen nur ¼ des Nachlasses erben. Der Ehemann hätte an ihrer Stelle aber die Hälfte der Erbschaft bekommen. Das OLG Düsseldorf sah hier den Kernbereich von Artikel 3 Grundgesetz verletzt. Als Folge wurde der Frau die Hälfte des Nachlasses zugesprochen. (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2008 – I-3 Wx 51/08)

        5. Testament und Pflichtteil in Iran

        Die Testierfreiheit, also die Möglichkeit durch ein Testament in die gesetzliche Erbfolge einzugreifen, ist nach iranischem Erbrecht eingeschränkt. Der Erblasser kann lediglich über ein Drittel des Nachlasses testamentarisch verfügen und insbesondere gesetzliche Erben nicht enterben.

        Durch eine letztwillige Verfügung kann er in diesem eingeschränkten Rahmen bestimmte Vermögenswerte oder Erbquoten durch Vermächtnis bestimmten Personen zuwenden.

        Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen gesetzlichen Erben zu enterben, gibt es auch keine dem deutschen Pflichtteilsrecht nachempfundenen Regelungen.

          6. Das Nachlassverfahren bzw. Erbscheinverfahren in Iran

          Für die Abwicklung einer Erbschaft im Iran, muss zunächst bei einem iranischen Notariat eine eidesstattliche Versicherung über den Tod des Erblassers sowie seine Abkömmlinge, Ehefrau und Eltern abgegeben werden. Die Erklärung muss von drei erwachsenen Personen abgegeben werden, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind.

          Zuständig für das Erbscheinverfahren ist der sogenannte „Shoraye Hale Ekhtelaf“ (iranisches Nachlassgericht) am letzten Wohnort des Erblassers. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Iran, ist das Nachlassgericht des Bezirks zuständig, in dem sich der Nachlass befindet.

          Der Erbschein wird durch den oder die Erben beantragt. Neben der oben genannten eidesstattlichen Versicherung sind folgende Unterlagen/Nachweise erforderlich:

          • Totenschein
          • Personalausweis (Shenasnameh) des Erblassers und der Erben
          • Nationalkarte (Karte Melli) des Erblassers und der Erben
          • Heiratsurkunde (soweit der Erblasser verheiratet war)
          • Testament (soweit vorhanden)

          7. FAQ Erbrecht Iran

          Schnelle Antworten auf häufige Fragen

          Erben Frauen im Iran so viel wie Männer?

          Das iranische Erbrecht benachteiligt Frauen. So ist in der gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau schlechter gestellt als der Ehemann und Töchter erben nur die Hälfte von Söhnen. Aufgrund dieser Diskriminierung wird das iranische Erbrecht von deutschen Gerichten nur eingeschränkt angewendet.

          Wann wird deutsches Recht, wann iranisches Recht bei einer Erbschaft angewendet?

          Das deutsch-iranische NIederlassungsabkommen regelt, dass sich das anwendbare Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet. Diese Regelung steht damit im Gegensatz zu der sonst üblichen Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, wie sie zum Beispiel in der EU-Erbrechtsverordnung verankert ist.

          Kennt das iranische Erbrecht eine Enterbung?

          Das iranische Erbrecht schränkt die Testierfreiheit stark ein. Der Erblasser kann nur über einen Teil des Nachlasses durch Testament verfügen und kann gesetzliche Erben nicht enterben.

          Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

          Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

          Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.