Recht am eigenen Bild
Schutz von Persönlichkeitsrechten von Privatpersonen und Unternehmen
Unerlaubte Fotonutzung, Urheberrechtsverletzungen und ungewollte Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken oder Plattformen kommen leider tagtäglich vor. Solche Rechtsverletzungen müssen nicht hingenommen werden. Dies betrifft nicht nur Bildberichterstattungen über Prominente, sondern auch die Kommerzialisierung von Fotografien zu Werbezwecken. Nicht erst durch das verschärfte Datenschutzrecht hat jeder die Möglichkeit, ungewollte Veröffentlichungen seiner Fotos oder Bildnisse zu verhindern.
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Anwaltliche Beratung rund um das Thema Recht am eigenen Bild
Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten Sie bundesweit zu allen Fragen des Rechts am eigenen Bild und schützen Sie effektiv vor Rechtsverletzungen:
- Verfolgung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechtsverletzungen
- Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen
- Abmahnungen zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten und Unternehmenspersönlichkeitsrechten
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung (einstweilige Verfügungen, Zivilklagen)
Das "Recht am eigenen Bild"
Das Rechtsinstitut des „Rechts am eigenen Bild“ existiert bereits seit vielen Jahren und stellt einen Unterfall des Persönlichkeitsrechts dar. Hintergrund ist, dass im Grundsatz jeder selbst darüber entscheiden soll, ob und in welcher Form sein Bildnis veröffentlicht wird. Hiervon zu unterscheiden sind Ansprüche aus dem Bereich Fotorecht, die das Urheberrecht von Fotografen betreffen.
Gesetzlich normiert ist das Recht am eigenen Bild in den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG). In § 22 KUG ist festgelegt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis sieht § 23 KUG vor. Danach dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht und verbreitet werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen (Groß-)Veranstaltungen
- Bildnisse aus dem Bereich der Kunst.
Eine Veröffentlichung nach einem dieser Ausnahmetatbestände ist jedoch wiederum verboten, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. In diesen Fällen ist eine Abwägung der verschiedenen Interessen erforderlich. In einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen hat die Rechtsprechung Kriterien für diese Abwägung und bestimmte Fallgruppen entwickelt.
Das Problem der Einwilligung – KUG und/oder DSGVO?
Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung stellte sich die Frage, ob die Regelungen des KUG weiterhin anwendbar bleiben. Das Datenschutzrecht verbietet Verarbeitung von personenbezogenen Daten (wie z.B. Bildnisse einer Person) ohne Rechtsgrundlage. Auch sieht die DSGVO besondere Vorgaben für die Einwilligung vor (Art. 7 und 8 DSGVO).
Sowohl nach Auffassung des Bundesinnenministeriums als auch nach den ersten obergerichtlichen Entscheidungen lässt sich festhalten, dass das KUG weiterhin anwendbar bleibt und die vorrangige Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotografien ist.
Grundsätzlich stellt das Veröffentlichen von Aufnahmen einer Person aber auch eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO dar. Solche Verarbeitungen sind nur aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Allenfalls ein berechtigtes Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen könnte eine solche Einwilligung gegebenenfalls verzichtbar machen. Ob ein solches berechtigtes Interesse besteht, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
Erste gerichtliche Entscheidungen zur DSGVO geben eine gewisse Richtung vor. So verneinte das Landgericht Frankfurt ein berechtigtes Interesse eines Unternehmers, der Aufnahmen einer Kundin zu Werbezwecken in seinem Facebook-Profil veröffentlicht hatte. Hierfür wäre nach Ansicht der Frankfurter Richter eine Einwilligung der Kundin erforderlich gewesen. Da diese nicht vorlag, wurde der Unternehmer verurteilt, die Fotos zu entfernen.
Das Oberlandesgericht Köln entschied im Juni 2018, dass Artikel 85 der DSGVO abweichende nationale Vorschriften zur Verarbeitung für journalistische Zwecke erlaubt. Diese Öffnungsklausel erlaube es, das KUG weiter anzuwenden. Denn Art. 85 DSGVO mache selbst keine materiell-rechtlichen Vorgaben, sondern stelle nur darauf ab, dass zwischen dem Datenschutz und der Kommunikationsfreiheit ein Ausgleich gefunden werde.
Ansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
Der Abgebildete hat bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild mehrere Ansprüche, die sowohl außergerichtlich im Wege einer Abmahnung, als auch gerichtlich durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Klage durchgesetzt werden können. Hierzu gehören:
- Unterlassungsanspruch
- Anspruch auf Schadensersatz, hierzu zählen vor allem entstandene Anwaltskosten und entgangene Lizenzgebühren
- Bei schwerwiegenden Verletzungen des Rechts am eigenen Bild auch ein immaterieller Schadensersatz („Schmerzensgeld“)