Unternehmen auf Facebook

Rechtssichere Profile, Reputationsmanagement, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht

Der eigene Facebook-Auftritt ist heute bereits für viele Unternehmen ein wichtiges Marketing-Tool.  Die unkomplizierte Einrichtung und Nutzung sowie die schnelle informelle Kommunikation täuschen dabei leicht über die rechtlichen Risiken eines solchen Facebook-Auftritts hinweg. Die nachfolgende Ausführungen gelten zum Teil auch für andere Aktivitäten im Bereich Social Media.

Rechtssichere Unternehmensseite auf Facebook anlegen

Unternehmen sollten grundsätzlich kein Profil, sondern eine öffentliche (gewerbliche) Seite erstellen. Für die Namen gelten dieselben Grundsätze wie für Domainnamen, zusätzlich hat Facebook eigene Vorschriften (z.B. für Großschrift). Die Angaben (Pflicht: Name und Anschrift) müssen wahrheitsgemäß sein. Gegebenenfalls kann es zu Problemen bei der Wahl der Social Network-ID kommen, wenn der Unternehmensname bereits von einem anderen Nutzer registriert wurde. Hier können auch Aspekte des Markenrechts einschlägig sein.

Wie andere Unternehmensauftritte im Internet benötigt auch die Facebook-Seite ein Impressum mit Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz. Dieses muss korrekt in die Präsenz eingebunden werden: Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Wo dieses idealerweise auf einer Facebook-Seite angebracht werden sollte ist rechtlich strittig, ein zusätzlicher Verweis in der Infobox der Seite solle jedenfalls nach Ansicht des OLG München aber ausreichen.  

Wettbewerbswidrige Aktivitäten vermeiden

Für eigene Beiträge gelten die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in vollem Umfang. Man hüte sich also vor offensiven Werbebeiträgen in privaten Nachrichten,  auf fremden Seiten oder Profilen. Auch eine „Einladung“ gilt als Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Das heißt, für das wahllose Einladen von Kunden können Sie eine Abmahnung erhalten.

Nachrichten auf fremden Seiten sind verboten, wo sie Werbeanzeigen darstellen. Auch Werbeanzeigen im eigenen Profil- oder Chronikbild sind untersagt. Wer gezielt Marketing auf Facebook betreiben möchte, sollte tunlichst den Anschein vermeiden, gemeinsam mit Facebook zu arbeiten. Auch das Facebook-Logo dürfen Sie nicht verwenden, wohl aber das weiße „f“ auf blauer Kachel. Beim Betreiben von Gewinnspielen gelten auch auf Facebook die allgemeinen Vorschriften zu Gewinnspielen.

Urheberrechtliche Kontrolle

Das lockere Posten und Teilen fremder Texte, Fotos und Videos sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch im Bereich Social Media – wie auch sonst im Internet – die Vorschriften des Urheberrechts greifen. Bei der Verbreitung fremder Inhalte ist daher Zurückhaltung geboten.

Gegebenenfalls sollte auch die Verletzung eigener Urheberrechte geprüft und durch spezialisierte Rechtsanwälte geahndet werden. Wenn Sie Ihren Facebook-Auftritt durch eine Agentur betreuen lassen, sollten Sie eine klare rechtliche Vereinbarung treffen, die Ihnen die  Rechte an den von der Agentur auf dem Unternehmensprofil platzierten Inhalte sichert.

Allgemeine Haftung für rechtswidrige Inhalte

Für rechtswidrige Nutzerbeiträge auf Ihrer eigenen Seite haften Sie ab Kenntnis – Sie sind zur Löschung verpflichtet. Dabei treffen die Betreiber von öffentlichen Seiten wesentlich umfassendere Pflichten was die Überwachung fremder Beiträge angeht. Nach den Umständen des Einzelfalls gehört hierzu je nach Inhalt der Seite und Reichweite ihrer Beiträge jedenfalls die tägliche Kontrolle der Seite, teilweise sogar noch häufiger.

So entschied das Landgericht Hamburg, dass die Reaktionszeit eines Bloggers von 4 Uhr morgens an einem Sonntag (Veröffentlichung eines fremden Kommentars in Reaktion auf seinen Beitrag) bis 11 Uhr vormittags (Löschung des Beitrags durch den Betreiber) zu lang sei. Der Inhaber der Seite habe in seinem eigenen Beitrag ein fremdes Unternehmen scharf kritisiert, sodass er nach Ansicht des Gerichts mit einem rechtsverletzenden Kommentar hätte rechnen müssen.

Arbeitsrecht und Social Media Guidelines

Für fehlerhaftes Verhalten der Mitarbeiter haftet außerdem der Arbeitgeber. Dies gilt schon bei Beiträgen von Mitarbeitern auf der eigenen Seite. Social Media Guidelines sind daher ein Muss. Eigene Mitarbeiter sollten rechtlich genau aufgeklärt werden, wer wo in welcher Form für das Unternehmen sprechen darf und welche rechtlichen Voraussetzungen dabei erfüllt sein müssen.

Social Media Guidelines sollten darüber hinaus Richtlinien zum Daten- und Virenschutz im Netz umfassen und eine verbindliche Regelung treffen, ob und wie umfangreich Mitarbeiter überhaupt das Internet während der Arbeitszeit nutzen dürfen.

Datenschutz beim Liken und Teilen

Auch wenn das eigene Unternehmen keine offizielle Facebook-Seite  unterhält, kann das Facebookrecht relevant werden. Dies gilt, sobald Facebook-Plugins auf der eigenen Internetseite eingebaut werden, v.a. in Form des sog. „Like-Buttons“. Die rechtlichen Konsequenzen sind unter Juristen und Datenschützern höchst umstritten.

Jedenfalls die sog. "1-Klick-Lösung" ist vom Landegericht Düsseldorf für rechtswidrig erklärt worden. Dabei werden die Daten der Webseiten-Besucher automatisch an Facebook weitergegeben. Bei der sog. „2-Klick-Lösung“ dagegen ist die Datenübermittlung standardmäßig zunächst deaktiviert. Erst beim Anklicken des Buttons werden die Daten des Benutzers weitergeleitet.

Die rechtliche Zulässigkeit dieser zweiten Variante ist bisher nicht ganz eindeutig geklärt. Um das Haftungsrisiko weiter zu mindern, sollte man als Webseitenbetreiber zusätzlich seinen Aufklärungs- und Informationspflichten über Art, Umfang und Zweck der Erhebung personenbezogener Daten sowie über deren Verarbeitung umfassend aufklären.

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