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Noterbrecht – der Pflichtteil in Frankreich

Informationen zum französischen Erbrecht für Erblasser, Erben und Noterben

Das französische Erbrecht schiebt der vollständige Enterbung der sogenannten Noterben einen Riegel vor. Sofern Noterben vorhanden sind kann der Erblasser lediglich über ein Teil seines Nachlassvermögens frei verfügen. Es handelt sich um die „quotité disponible“. Dieses Noterbrecht ist nur sehr eingeschränkt mit dem deutschen Pflichtteilsrecht vergleichbar.

Als deutsche Spezialkanzlei für französisches Erbrecht beraten und vertreten wir Erblasser, Erben und Enterbte in allen Fragen mit Bezug zum französischen Erbrecht und Pflichtteilsrecht.

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Wer ist in Frankreich Noterbe?

Sämtliche Abkömmlinge des Erblassers – egal ob leibliche oder adoptierte -  verfügen über ein Noterbrecht. (Eine Ausnahme besteht allerdings im Rahmen der einfachen Adoption. In diesem Fall gilt das adoptierte Kind nicht als Noterbe seiner Adoptiv-Großeltern.)

Der überlebende Ehegatte besitzt ebenfalls ein Noterbrecht. Seit der Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist dies auch für gleichgeschlechtliche Ehepartner der Fall.

Lebensgefährte und durch einen zivilen Solidaritätspakt vertraglich gebundene Lebenspartner (Pacs) steht ein Noterbrecht hingegen nicht zu. Seit der Reform vom 23. Juni 2006 steht auch den Eltern kein Noterbrecht mehr zu. Ihnen kommt lediglich ein Rückforderungsrecht hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände zu Gute.

Höhe des französischen Noterbrechts

In Höhe des jeweiligen Noterbrechts kann der Erblasser nicht frei verfügen. Hinsichtlich des übrigen Teils seines Vermögens – der sogenannten „quotité disponible“ - ist der Erblasser in seiner Entscheidung frei.

Für Abkömmlinge:

Die Höhe des Noterbrechts der Abkömmlinge hängt von deren Anzahl zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ab.

  • Ein Kind: ½ des Nachlasses
  • Zwei Kinder: 2/3 des Nachlasses
  • Drei oder mehr Kinder: ¾ des Nachlasses

Für den Ehegatten:

Sofern der Erblasser keine Kinder hinterlässt, steht dem Ehegatten ein Noterbrecht in Höhe von ¼ des Nachlassvermögens zu. Dem Erblasser steht es allerdings zu, seinem Ehegatten eine besondere „quotité disponible“ und somit einem größeren Teil seines Vermögens zu übertragen.

Wenn der Erblasser Kinder hat, ist der Ehepartner berechtigt entweder:

  • Die gesamte „quotité disponible“ also den gesamten frei verfügbaren Teil seines Vermögens,
  • ¼ seines Vermögens zu Eigentum und ¾ seines Vermögens zu Nießbrauch oder
  • ein Nießbrauchrecht über sein gesamtes Vermögen zu übertragen.

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, kann dieser seinem Ehegatten mangels weiterer Noterben sein gesamtes Vermögen zuwenden.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtteil und Noterbrecht?

Nach deutschem Recht ist der Pflichtteilsberechtigte enterbt und erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass. Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch den der Pflichtteilsberechtigte gegen den oder die Erben geltend machen muss.

Der französische Noterbe ist hingegen ein „echter“ Erbe und erwirbt mit dem Erbfall Eigentum an dem ihm zustehenden Erbteil. Somit entsteht zwischen testamentarisch bestimmten Erben und den Noterben eine Erbengemeinschaft die einer Auseinandersetzung bedarf.

Verzicht auf das Noterbrecht

Eine vertragliche Vereinbarung über einen zukünftigen Erbfall ist nach französischem Recht grundsätzlich nicht zulässig. Noterben steht dennoch die Möglichkeit zu, zugunsten einer bestimmten Person auf ihr Noterbrecht zu verzichten. Sie können auf das gesamte Noterbrecht oder nur auf einen Teil verzichten.

Aufgrund der besonderen Tragweite dieser Entscheidung bedarf dieser Verzicht der Beurkundung durch zwei Notare. Zudem muss der Erblasser diesem Verzicht ausdrücklich zustimmen.

Enterben und Pflichtteil reduzieren in Frankreich

Eine vollständige Enterbung aufgrund lebzeitiger oder testamentarischer Verfügungen ist nach französischem Recht nicht möglich. Das gesetzlich verankerte Noterbrecht der Kinder und des Ehegatten kann von dem Erblasser nicht wirksam angetastet werden. Ihnen steht die grundsätzliche Möglichkeit zu, gegen eine beeinträchtigende Schenkung oder eine letztwillige Verfügung vorzugehen. Eine Reduktion dieses Noterbrecht ist nicht zulässig.

Der Erblasser ist aber sehr wohl berechtigt seine gesetzlichen Erben von seinem frei verfügbaren Teil der Erbschaft durch lebzeitige Schenkung oder durch Verfügungen von Todes wegen auszuschließen.

Noterbrecht durchsetzen bzw. abwehren

Wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügungen ein Noterbrecht nicht beachtet und sein Vermögen über den frei verfügbaren Teil hinaus Dritten zugewendet hat, steht dem übergangenen Noterben die Möglichkeit zu eine Herabsetzungsklage anzustrengen.

Hierfür zuständig ist das Tribunal de Grande Instance (abgekürzt „TGI“) des letzten Wohnortes des Verstorbenen. Die Herabsetzungsklage ist dort binnen einer Frist von fünf Jahren ab Eröffnung des Nachlasses oder zwei Jahre ab Kenntnis der Verletzung des Noterbrechts, maximal aber innerhalb von zehn Jahren ab dem Eintritt des Erbfalls geltend zu machen.

Nach Ermittlung der Aktiva und Passiva des Nachlasses wird zunächst der tatsächliche Nachlasswert ermittelt. Ebenso müssen Verfügungen des Erblassers festgestellt werden, die das Noterbrecht verletzen -  sei es lebzeitige Schenkungen oder testamentarische Verfügungen. Vorrangig werden Vermächtnisse berücksichtigt.

Seit 2006 erhalten die übergangenen Noterben vom Beschenkten oder Vermächtnisnehmer „nur“ noch eine geldmäßige Entschädigung in Höhe des Wertes des verletzten Noterbrechts. Eine Entschädigung in Natura findet also nicht mehr statt.

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