Forderungseinzug und Inkasso in Frankreich
Anwaltliche Schreiben, Mahnbescheid, Vollstreckung
Bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist die Scheu der Gläubiger oft groß, ihre Forderungen beizutreiben. Sprachliche Barrieren und die Unkenntnis der ausländischen Verfahrensmöglichkeiten schrecken viele zurück, aktiv zu werden. Oft kann bereits ein anwaltliches Schreiben Wunder bewirken und Schuldner, die sich aufgrund des internationalen Sachverhalts in Sicherheit wiegen, wach rütteln. Reicht das nicht aus, müssen die Gerichte in Anspruch genommen werden.
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Aktueller Hinweis für Interessenten
Leider können wir aufgrund fehlender personeller Kapazitäten derzeit keine weiteren Mandatsanfragen mit Bezug zu französischem Recht und Frankreich annehmen. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Anwaltliche Leistungen beim Forderungseinzug und Inkasso in Frankreich
Wir helfen Ihnen Ihre Forderungen in Frankreich bzw. gegen französische Schuldner effektiv und erfolgreich durchzusetzen. Unsere Leistungen, um Ihre Forderungen in Frankreich durchzusetzen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Wirtschaftskanzlei ausschließlich Unternehmen mit durchzusetzenden Forderungen von mindestens 100.000 Euro betreuen können.
- Mahnungen von französischen Schuldnern durch Anwaltsschreiben
- Schuldnerauskunft und Recherchen
- Ratenzahlungsvereinbarungen
- Erwirkung von europäischen Vollstreckungstiteln
- Einleitung von Mahnverfahren in Frankreich und europäisches Mahnverfahren
- Durchsetzung von Ansprüchen aus Erbschaften in Frankreich und Immobilientransaktionen in Frankreich
Mahnverfahren nach französischem Recht
Die „procédure d´injonction de payer“ ist beim zuständigen französischen tribunal d´instance oder, im Falle eines Handelsgeschäfts, beim zuständigen tribunal de commerce, einzuleiten.
Voraussetzung für den Erlass ist eines Mahnbescheids ist, dass der Forderungsbetrag klar bestimmt ist. Er muss aus einer vertraglichen Verpflichtung, einer Rechnung, einem Wechsel, einem Orderwechsel oder aus einem Schuldanerkenntnis stammen (Art. 1405 code de procédure civile). Erlässt der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Urkunden und Beweise den Mahnbescheid („ordonnance portant injonction de payer“) wird dieser auf Betreiben des Gläubigers an den Schuldner zugestellt. Für die Zustellung hat der Gläubiger sechs Monate Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit verliert der Mahnbescheid seine Wirksamkeit. Dem Schuldner wiederum steht ein Monat zur Verfügung um seinen Widerspruch (sogenannte opposition) einzulegen.
Europäisches Mahnverfahren
Statt eines Mahnverfahrens auf der Grundlage nationaler Vorschriften können Gläubiger seit 2008 auch einen europäischen Mahnbescheid erwirken. Er wird in den Mitgliedsstaaten anerkannt und benötigt keine Vollstreckbarerklärung um vollstreckt zu werden.
Das europäische Mahnverfahren ist ein formularmäßiges Verfahren, welches einen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraussetzt. Dem Antragsteller steht hierfür ein Antragsformular (demande d´injonction de payer européenne) zur Verfügung. Der Anspruchsgegner hat wiederum im Falle des Erlasses des europäischen Mahnbescheides auf ein entsprechendes Einspruchsformular (opposition à l´injonction de payer européenne) zurückzugreifen und dies innerhalb von 30 Tagen. Wird kein Einspruch eingelegt, erwächst der europäische Mahnbescheid in Rechtskraft.
Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in Frankreich
Für die Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen ist die EG Verordnung 44/2001 einschlägig. Aufgrund des internationalen Sachverhalts ist zunächst die Zuständigkeit der Gerichte zu prüfen. Grundsätzlich sind die Gerichte am Wohnort des Schuldners zuständig. Bei Unternehmen ist der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung entscheidend. Es können aber auch besondere oder ausschließliche Zuständigkeiten vorliegen.
Unter Entscheidung ist jede gerichtliche Entscheidung (wie zum Beispiel Urteil, Beschluss, Vollstreckungsbescheid) zu verstehen. Um in Frankreich vollstreckbar zu sein, muss diese Entscheidung auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an den sog. „greffier en chef“ des Tribunal de Grande Instance einzureichen. Die Entscheidung wird im Anerkennungsstaat, also in Frankreich, in der Sache nicht mehr geprüft. Es besteht ein Verbot der „révision de fond“.
Sofern dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde, wird diese Entscheidung dem Schuldner zugestellt. Jeder Partei kann innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Rechtsbehelf, in Frankreich bei der „cour d´appel“, einlegen.
Europäischer Vollstreckungstitel
Bei unbestrittenen Forderungen etwa nach Abschluss eines Vergleichs oder aufgrund der Anerkennung der Forderung durch den Schuldner, kann ein europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 beantragt werden. Auf Antrag wird die Entscheidung von dem Gericht das sie erlassen hat als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt und kann in Frankreich ohne Vollstreckbarerklärung und ohne Übersetzung der Bestätigung vollstreckt werden. Für die Vollstreckung ist dann der in Frankreich örtlich zuständige Gerichtsvollzieher (hussier) berufen.
Wenn Sie eine Beratung oder Vertretung bei der Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen in Frankreich haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich an uns. Selbstverständlich werden Sie vor einer Beauftragung eingehend über die möglichen Kosten informiert.