Gehalt in Kryptowährungen
Steuerliche Fragen zur Entlohnung mit Crypto-Token wie Bitcoin, Ethereum, Tether etc.
Kryptowährungen sind nicht nur Zahlungsmittel oder Investitionsobjekt. Die Token landen inzwischen auch in der Lohntüte von Arbeitnehmern. Diese neue Art von Vergütung bietet zwar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer große Chancen, ist aber auch mit Herausforderungen verbunden.
Crypto-Beratungsleistungen
Unsere spezialisierten Steuerberater und Wirtschaftsanwälte beraten Sie in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen aus der Welt der Kryptowährungen:
- Steuerliche Beratung zu Kryptowährungen
- Prüfung der Einkunftsart (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
- Krypto als Arbeitslohn / Sachbezug
- Token als Mitarbeiterbeteiligung (VSOP/ESOP)
- Steuerliche Risikoanalyse und Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt
- Lohnsteueranrufungsauskunft beim Betriebsstätten-Finanzamt
- Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen
Krypto-Währungen und Steuern (Erstberatung)
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Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Zwar hat sich die Finanzverwaltung mit Ihrem BMF-Schreiben IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 vom 10.05.2022 zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ und auch die Rechtsprechung durch ein paar Urteile (z.B. BFH, Urt. v. 14.2.2023 – IX R 3/22 zur „Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero“) zu den Kryptowährungen positioniert, dennoch sind noch viele Fragen offengeblieben. Viele Anleger, Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch Steuerberater sind dadurch zunehmend ratlos, wie mit diesen Themen umzugehen ist.
Fragestellungen im Zusammenhang mit Gehaltszahlungen in Kryptowährungen
Nachfolgend haben wir Ihnen die Fragen zusammengestellt, die in der Beratung unserer Steuerberater, Wirtschaftsanwälte und Arbeitsrechtler zur Behandlung von Crypto-Gehältern immer wieder auftauchen:
- Darf man rechtlich "Lohn" überhaupt in Form von Kryptowährungen auszahlen?
- Welche arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für das Krypto-Gehalt?
- Können Mitarbeiterbeteiligungen (ESOP, VSOP) über Kryptowährungen dargestellt werden?
Was ist Dry-Income oder Phantom Income?
Wie wird mit den neu ausgegebenen Token (ICO-Token) verfahren?
Könnte ein Mitarbeiter komplett in Stablecoins wie USDT und USDC bezahlt werden?
Wäre das Lohn, also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit? Oder sind die Token als sonstige Einkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern?
Greifen die Steuerbefreiungen nach den §§ 3 Nr. 39 (Vermögensbeteiligungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) oder 19a EStG (Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen von Start-Ups) auch für Token als sonstige Wirtschaftsgüter?
Wann wäre der Zufluss der Token / des Arbeitslohns? Ist der Zufluss, wenn die Coins auf der Wallet des Arbeitnehmers gebucht sind und der Arbeitnehmer des individuellen Schlüssels (private key) hat und nur er über die Coins verfügen kann?
Wie sind die Krypto-Währungen zu bewerten?
Wäre der spätere Verkauf der Token oder Swap in andere Kryptowährungen auch noch als Arbeitslohn nach § 19 EStG zu versteuern?
Kann der Arbeitgeber die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG beantragen?
Sind steuerfreie Sachbezüge von Krypto-Assets wie „Rolex“ oder „E-Bike“ möglich?
Was ist, wenn der Wert nach dem Zufluss-Zeitpunkt rapide an Wert verliert und ich die Steuer nicht bezahlen kann?
Ist Bitcoin (BTC) vielleicht anders zu behandeln als andere Krypto-Währungen? Wie wirkt es sich aus, dass ein Land wie El Salvador den Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt hat?
Werden alle Tokens gleich behandelt? Macht das Finanzamt Unterschiede zwischen „Revenue Share Token“ und „Utility Token“?
Macht das einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer die Coins des eigenen Arbeitgebers oder andere Kryptowährungen erhält?
Wie wirkt sich das aus, wenn ein fremder Dritter (z.B. die ausgegebene Stiftung im „Steuersparparadies Bermuda“) die Vertragspartei über den Token-Deal ist? Hat das Auswirkungen auf die deutsche Lohnsteuer?
Müssen Steuergestaltungen mit ausländischen Akteuren den Finanzbehörden angezeigt werden?
Unterliegt der Bezug von Token der Sozialversicherung? Sind SV-Beiträge einzubehalten?
Wie wirkt sich das Vesting auf die Besteuerung aus? Darf ein fremder Dritter die Token verwahren, oder muss der Arbeitnehmer die Token in seine eigene Wallet erhalten?
Ergeben sich Risiken für den Arbeitgeber? Haftet er für den Lohnsteuereinbehalt?
Kann der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber aus den Gestaltungen Steuerhinterziehung begehen?
Diese Frageliste ließe sich aus unserer Erfahrung fast beliebig verlängern. Rechtliche Klarheit gibt es häufig noch nicht. In jedem Fall sollte stets die Praxis der Finanzverwaltung und auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt werden. In manchen Fällen ist ein Antrag beim Finanzamt auf verbindliche Auskunft geboten. Ungeachtet der Schwierigkeiten gibt es bereits sehr viele gute Lösungsansätze, um die Kryptowährungen in die Mitarbeitervergütung zu integrieren. Außerdem gibt es rechtliche und steuerrechtliche Gestaltungen, um das Risiko zu minimieren. Wir beraten Sie gerne hierzu.
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