BaFin-Lizenz / BaFin-Erlaubnis

§ 32 KWG, Verfahren, Sanktionen etc.

Die Bafin-Erlaubnis (auch BaFin-Lizenz, BaFin-Zulassung oder KWG-Lizenz genannt) ist ein zentrales Instrument des Aufsichtsrechts. Die schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gilt für viele Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen. Komplexe aufsichtsrechtliche Fragen zur BaFin-Lizenz ergeben sich insbesondere im Bereich des Online-Handels und digitaler Bankgeschäfte (Fintech).

Anwaltliche Leistungen rund um die BaFin-Erlaubnis

Unsere im Aufsichtsrecht spezialisierten Wirtschaftsanwälte beraten Finanzdienstleister, Startups, Investoren etc. in allen Fragen rund um die BaFin-Lizenz:

  1. Prüfung der Erlaubnispflicht eines Geschäftsmodells
  2. Begleitung von Anfragen an die BaFin
  3. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Erlaubnisantrages
  4. Vorbereitung der Antragsunterlagen
  5. Begleitung des Antragstellers während des Erlaubnisverfahrens
  6. Vertretung gegenüber der BaFin in Konfliktfällen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt per E-Mail oder telefonisch einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Erlaubnispflichtige Geschäfte

Neben der aus § 32 KWG folgenden Erlaubnispflicht für die klassischen Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, benötigt grundsätzlich auch derjenige eine schriftliche Erlaubnis der BaFin, wer von mehreren Personen Geld einsammelt, um dieses gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Personen zu investieren. Wird hierdurch ein sog. Investmentvermögen aufgesetzt und verwaltet, hat sich der Verwalter entweder bei der BaFin zu registrieren oder – wenn das verwaltete Vermögen eine bestimmte Höhe überschreitet – eine Zulassung nach § 20 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu beantragen.

Daneben erfordern auch einzelne Tätigkeiten im Bereich des Online-Handels einer Erlaubnis der BaFin, insbesondere dann, wenn im Rahmen der Geschäftstätigkeit Kundengelder angenommen und an einen Dritten weitergeleitet werden sollen (sog. Zahlungsdienste).

Auch wer sich bei der Ausarbeitung einer Geschäftsidee mit Themen wie Crowdfunding, Crowdinvesting, Crowdlending, Bitcoin und Token, Zahlungsabwicklung und Treuhandservice auseinandersetzt, sollte dem Thema Erlaubnispflicht eine besondere Aufmerksamkeit schenken. Nicht nur die BaFin selbst überprüft systematisch die Ausgestaltung neuer Geschäftsmodelle am Markt. Auch für Mitbewerber sind Hinweise an die zuständigen Stellen eine willkommene Möglichkeit, sich unliebsamer Konkurrenz zu entledigen.

Das Betreiben von erlaubnispflichtigen Geschäften oder Erbringen von erlaubnispflichtigen Dienstleistungen ohne die entsprechende Erlaubnis, ist zudem strafbar, wobei die einschlägigen Gesetze (insb. § 54 KWG / § 63 ZAG / § 339 KAGB) bereits fahrlässiges Handeln ausreichen lassen. Ein fahrlässiger Verstoß ist dabei anzunehmen, wenn sich die Geschäftsführer nicht über eine gegebenenfalls eingreifende Erlaubnispflicht erkundigt haben.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen droht den handelnden Personen aber auch eine zivilrechtliche Inanspruchnahme, die schnell ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen können.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Neben den Erlaubnispflichten benennen die einschlägigen Gesetze auch zahlreiche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht. Einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG bedarf etwa nicht, wer Bankgeschäfte innerhalb eines Konzerns betreibt oder als Finanzdienstleistungen lediglich Anlage- und Abschlussvermittlung, das Platzierungsgeschäft oder die Anlageberatung unter einem Haftungsdach erbringt (sogenannter tied agent/gebundener Vermittler).

Über konkret in Betracht kommende Ausnahmen von der Erlaubnispflicht informieren wir Sie ebenso wie über eventuell bestehende Möglichkeiten, die geplante Geschäftstätigkeit so anzupassen, dass Erlaubnispflichten nicht berührt werden.

Erlaubnisantrag

Wer für sich erkannt hat, dass er sich mit dem Themenkreis BaFin-Erlaubnis beschäftigen muss, sollte sich zunächst darüber klar werden, welche erlaubnispflichtigen Dienstleistungen die geplante Geschäftstätigkeit konkret zum Gegenstand hat. Nur so kann auch gewährleistet werden, dass die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Erlaubnis vollständig identifiziert und deren individuelle Erfüllbarkeit geprüft werden kann.

Der Erlaubnisantrag ist vom zukünftigen Erlaubnisträger schriftlich zu stellen. Bei Kapitalgesellschaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung im Namen der Gesellschaft bzw. bei Personenhandelsgesellschaften von jedem persönlich haftenden Gesellschafter.

Neben den jeweils spezifischen Anforderungen für die einzelnen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, fordert die BaFin für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nahezu immer

  • eine detaillierte Darstellung des geplanten Geschäftsmodells;
  • einen tragfähigen Geschäftsplan mit einer belastbaren Budgetplanung für die nächsten drei Geschäftsjahre;
  • Vorlage von sog. Musterverträgen (AGB, Kundenverträge, etc.)
  • die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter
  • eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers (Risikomanagement)
  • einen Nachweis über die Existenz eines ausreichenden Anfangskapitals

Die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter

Die Qualifikation eines Geschäftsleiters hat für die BaFin-Erlaubnis eine zentrale Bedeutung. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, zum Erbringen von Finanzdienstleistungen und Zahlungsdiensten sowie die Erlaubnisse nach dem Kapitalanlagegesetzbuch von der BaFin nur dann erteilt werden, wenn die vorgeschlagenen Geschäftsleiter die fachlichen und persönlichen Anforderungen des jeweiligen Gesetzes erfüllen.

Nähere Informationen zu den Anforderungen an einen Geschäftsleiter finden Sie hier: Fachliche Eignung und Zuverlässigkeit

Mindestkapitalausstattung

Für eine erfolgreiche Beantragung der BaFin-Lizenz benötigt der Antragsteller eine Mindestausstattung an Kapital. Je nach geplanter Geschäftstätigkeit schwankt der Mindestbetrag zwischen 50.000 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute und 25.000.000 Euro, wenn das Pfandbriefgeschäft betrieben werden soll. Dieses Kapital muss zum Zeitpunkt der Antragstellung frei verfügbar sein und darf nicht direkt oder indirekt von dem Unternehmen über einen Kredit finanziert worden sein.

Für die Beratungspraxis relevant sind erfahrungsgemäß folgende Mindestbeträge:

  • 50.000 Euro benötigen Unternehmen, die Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung betreiben möchten und sich im Rahmen der Geschäftstätigkeit kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen. Zudem darf das Unternehmen nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Anfangskapitals auch durch den Abschluss einer geeigneten Versicherung zum Schutz des Kunden ersetzt werden.
  • Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht auf eigene Rechnung handeln, aber sich im Rahmen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen möchten, haben einen Mindestbetrag von 125.000 Euro nachzuweisen.
  • 730.000 Euro als Mindestkapital wird benötigt, wenn im Rahmen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung oder Finanzportfolioverwaltung auch auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll.

Gebühren der Bafin, Honorar des Rechtsanwalts

Die Bafin erhebt eine Gebühr für das Erlaubnisverfahren. Die Gebühren für eine erstmalige Bafin-Lizenz zur Erbringung von Finanzdienstleistungen liegen zwischen 4.500 Euro und 10.000 Euro. Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften variiert zwischen 5.000 Euro und 20.000 Euro. Da die Gebühr auch dann erhoben werden kann, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis in einem laufenden Verfahren zurücknimmt oder die Erteilung einer Erlaubnis von der BaFin abgelehnt wird, sollte ein entsprechender Erlaubnisantrag gewissenhaft vorbereitet werden.

Der mit der Erlangung einer Bafin-Lizenz beauftragte Rechtsanwalt berechnet sein Honorar regelmäßig nach dem tatsächlich geleisteten Zeitaufwand. In bestimmten Konstellationen kann mit der beauftragten Kanzlei auch ein Festpreis vereinbart werden. Die Kosten der anwaltlichen Beratung variieren dabei sowohl nach Art und Umfang der geplanten Geschäftstätigkeit als auch der Qualität der eigenen Vorarbeit. Für eine zielgerichtete und zeitsparende Vorbereitung sollte in einem gemeinsamen Gespräch mit unseren spezialisierten Beratern die konkrete Vorgehensweise abgestimmt werden.

 

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