Zwangsbesuch bei Opa?
Die Grenzen der Testamentsgestaltung
Die Grenzen der Testamentsgestaltung
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose
Testamente kann man nicht nur zur Einsetzung seiner Erben nutzen. Der letzte Wille ist auch eine gute Gelegenheit, Angehörige zu nötigen und unter Druck zu setzen. Das geht solange gut, wie die Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten wird. Wo die liegt, musste jetzt das OLG Frankfurt entscheiden, weil ein Erblasser die Verteilung seines Nachlasses an die Besuchshäufigkeit seiner Angehörigen geknüpft hatte.
„Mindestens 6-mal im Jahr besuchen“
In dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 05.02.2019 (Az.: 20 W 98/18) ging es um ein Testament, in dem jemand unter anderem seinen zwei Enkel einen Teil seines Vermögens zugewandt hatte, allerdings „aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig, d.h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen.“ Als der Erblasser verstarb und die Enkel einen Erbschein beantragten, wurde dieser vom Nachlassgericht verwehrt, weil beide ihrer Besuchspflicht offenbar nicht nachgekommen waren.
Aufgrund des Prinzips der Testierfreiheit, kann man, wenn man ein Testament schreibt, grundsätzlich die Erbeinsetzung an eine Bedingung knüpfen. Das gilt zumindest, solange eine solche Bedingung nicht ausnahmsweise als sittenwidrig zu bewerten ist. Genauso einen Ausnahmefall sahen die Frankfurter Richter hier in der den Enkeln auferlegten Pflicht zum Besuch des Großvaters. Dessen legitimer Wunsch, seine Enkelkinder regelmäßig zu sehen, erlaube es dem Erblasser nicht, seine Abkömmlinge derart unzumutbar unter Druck zu setzen. Damit habe er versucht, sich durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“.
Wenn der Erblasser das gewusst hätte…
Die zweite Frage, die sie das OLG Frankfurt stellen musste, war die, ob durch die Sittenwidrigkeit der Bedingung die Erbeinsetzung der Enkel insgesamt nichtig war. Hierfür bedurfte es einer hypothetischen Testamentsauslegung. Diese fiel zugunsten der Enkel aus. Das Gericht sah viele Anhaltspunkte in und außerhalb des Testaments dafür, dass die beiden nicht hätten leer ausgehen sollen, wenn der Testierende gewusst hätte, dass seine angeordnete Bedingung unwirksam ist.
Glück also hier für die Enkel, dass sie noch als Miterben in der Erbengemeinschaft landeten. Praktische Relevanz hat die Entscheidung aus Frankfurt vor allem auch für die nicht seltenen Konstellationen, in denen die Kinder den Kontakt zwischen Großeltern und Enkeln verhindern. Das Umgangsrecht von Oma und Opa ist aber eigentlich eine Frage des Familienrechts. Daher erscheint es vernünftig, dass erbrechtliche Druckmittel hier keine Rolle spielen sollten.
Der vorprogrammierte Erbstreit
Schaut man sich handschriftliche Testamente von Laien an, scheinen der Kreativität keine Grenzen gesetzt zu sein. Warum sollte man sich auch auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsstrafklauseln etc. beschränken, wenn doch die Testierfreiheit fast alles erlaubt?
Zugegeben sind die Fälle der Sittenwidrigkeit von letztwilligen Verfügungen eher selten. Dafür haben aber andere folgenschwere Mängel beim Testieren Hochkonjunktur. Mal werden Formvorschriften nicht eingehalten, mal fehlt dem dementen Erblasser die Testierfähigkeit und mal wird er von Erbschleichern getäuscht oder bedroht. Und selbst, wenn ein Testament wirksam ist, stellt sich nicht selten die Frage, was der Erblasser mit seinen Formulierungen denn nun genau gemeint hat.
Genau aus diesen Gründen verdient ein Fachanwalt für Erbrecht sein Geld auch weniger mit der Gestaltung von guten Testamenten, sondern mit der Vertretung beim Erbstreit aufgrund eines schlechten Testaments.