Das Testament auf dem Notizzettel
Funktioniert grundsätzlich, aber nicht immer
Funktioniert grundsätzlich, aber nicht immer
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose
Testamente sind nicht nur wirksam, wenn sie beim Notar beurkundet werden. Eine letztwillige Verfügung kann ebenso handschriftlich errichtet werden. Das kann auch auf einem Notizzettel erfolgen. In diesem Fall gelten jedoch die gleichen Anforderungen wie an alle anderen Testamente. Mit einem solchen Notizzettel Testament befasste sich das OLG Braunschweig und hielt es im konkreten Fall für unwirksam.
Testamentsentwürfe und ein Zettel
In dem Fall beantragte die Vorsorgebevollmächtigte der verstorbenen Erblasserin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Sie stützte sich bei der Beantragung des Erbscheins auf Entwürfe notarieller Testamente, die ihr Rechtsanwalt erstellt hatte sowie auf einen handschriftlichen Zettel, der angeblich ihre Erbeinsetzung begründete.
In den Entwürfen sah das Nachlassgericht (Amtsgericht Wolfsburg) keine wirksamen Testamente, da sie weder beurkundet wurden, noch handschriftlich geschrieben und unterschrieben waren.
Beim handschriftlich beschriebenen Zettel musste das Gericht genauer hinsehen. Auf ihm stand: Wenn sich für mich (Vor- und Nachname) geb. …(Geburtsdatum) einer findet, der für mich aufpasst und mich nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe." Der Zettel war unterschrieben mit dem Vor- und Nachnamen der Erblasserin.
Kein Ort, kein Datum, kein Testament?
In diesem Zettel sah das Nachlassgericht keine wirksame letztwillige Verfügung und verweigerte der Antragstellerin den Erbschein. Damit war diese nicht einverstanden und rief das OLG Braunschweig an. Doch auch dieses sah die Anforderungen an einen gültigen letzten Willen nicht gegeben.
Grundsätzlich sei zwar gegen eine erbrechtliche Verfügung auf einem Notizzettel nichts einzuwenden, allerdings nur, wenn die allgemeinen Formvorschriften des Erbrechts eingehalten seien. Die fehlende Angabe des Ortes sei zwar nicht problematisch, wohl aber die fehlenden Angaben zum Zeitpunkt der Errichtung. Die Erblasserin hatte nämlich in der Vergangenheit bereits ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit ihrem damals noch lebenden Mann errichtet, in dem sich beide gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt hatten. Da auf dem Notizzettel-Testament keine Zeitangabe stand, könnte es vor dem Ehegattentestament errichtet und durch dieses spätere Testament widerrufen worden sein. Gibt es aufgrund der fehlenden Datumsangabe bei einer letztwilligen Verfügung solche Zweifel an der Wirksamkeit, gilt es nicht.
Zweifel am Testierwillen
Außerdem bezweifelte das OLG hinsichtlich des Zettels den Testierwillen der Verstorbenen. Wird der letzte Wille in einer für Testamente nicht üblichen Form erstellt, gelten strenge Anforderungen an den Testierwillen. Beim Zettel fehlte zum Beispiel der ausdrückliche Hinweis, dass der Betreffende „erben“ bzw. erst nach dem Tod etwas erhalten sollte. Möglicherweise handelte es sich beim Zettel auch nur um eine Absichtserklärung oder einen Entwurf.
Wer soll eigentlich erben?
Schließlich hielt das OLG die Formulierung auf dem Notizzettel auch für zu unbestimmt. Wer ein Testament schreibt, muss den Erben zwar nicht namentlich ausdrücklich nennen, er muss sich aber anhand des Inhalts der Verfügung und sonstiger Umstände zuverlässig feststellen lassen. Das Gericht sah sich bei der vorliegenden Formulierung zu einer eindeutigen Auslegung hinsichtlich der Erbeinsetzung nicht fähig.
Das Laientestament als Garant für den Erbstreit
Ob die Entscheidung des OLG im Sinne der Erblasserin war, lässt sich nicht eindeutig einschätzen. Vielleicht haben die Richter hier einer Erbschleicherin das Handwerk gelegt. Vielleicht haben Sie aber auch einer berechtigten Wunscherbin ihren Anspruch auf den Nachlass verwehrt. Alles ist denkbar. Wer derartige vieldeutige Schriftstücke in Umlauf bringt muss jedenfalls damit rechnen, dass sich vermeintliche Erben und Angehörige, die von der gesetzlichen Erbfolge begünstigt wären, diesbezüglich einen intensiven Erbstreit liefern. Davon profitieren in erster Linie die beauftragten Erbrechtsanwälte.