Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag
Voraussetzungen, Abschluss, Widerruf
Aufhebungs- und Abwicklungsverträge sind wichtige Gestaltungsinstrumente bei der Beendigung von Arbeitsverträgen. Richtig formuliert, sind sie in der Lage, das arbeitsrechtliche Konfliktpotential von Kündigungen zu umgehen oder zumnindest zu reduzieren.
Als Kanzlei für Arbeitsrecht mit wirtschaftsrechtlicher Ausrichtung begleiten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber und leitende Angestellte bei allen arbeitsrechtlichen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt dabei in der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung arbeitsrechtlicher Aufhebungsverträge und Abwicklungsverträge durch unsere Rechtsanwälte und Steuerberater.
Unsere Beratungsleistungen im Arbeitsrecht
Unser Team mit Fachanwälten für Arbeitsrecht, Wirtschaftsanwälten und Steuerberatern betreut bundesweit Arbeitgeber, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.
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Der Aufhebungsvertrag
Auch wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind und sich ohne Streit trennen möchten, sollte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets im Rahmen eines Aufhebungsvertrages geregelt werden. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis wie eine Kündigung.
Ein Vorteil des Aufhebungsvertrages gegenüber der Kündigung ist das Entfallen etwaiger Kündigungsfristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch der Betriebsrat ist nicht einzuschalten. Eine Kündigungsschutzklage hat der Arbeitgeber nicht zu befürchten.
Im Allgemeinen gilt damit beim Aufhebungsvertrag die zivilrechtliche Vertragsfreiheit, die der versierte Rechtsanwalt im Sinne seines Mandanten auszunutzen hat. Eine Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes darf jedoch im Aufhebungsvertrag nicht vorliegen.
Der Abwicklungsvertrag
Sollen nach einer Kündigung des Arbeitgebers zwischen den Parteien einvernehmlich die Modalitäten des Ausscheidens des Arbeitnehmers geregelt werden - insbesondere um einen möglichen Rechtsstreit zu vermeiden -, erfolgt dies durch einen Abwicklungsvertrag. Mögliche Inhalte eines Abwicklungsvertrages bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können sein:
- Bestätigung der Kündigung, ihrer Wirksamkeit und des Zeitpunkts
- Regelung von Resturlaub bzw. Urlaubsabgeltung
- Zeugniserteilung durch den Arbeitgeber
- Aushändigung der Arbeitspapiere
- Höhe einer etwaigen Abfindung
Widerruf, Anfechtung und Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
Wer sich von einem Aufhebungsvertrag lösen will, den er geschlossen hat, hat verschiedene Möglichkeiten. So kann er sich etwa darauf berufen, dass der Vertrag unwirksam ist, zum Beispiel weil er einer Kontrolle nach AGB-Recht nicht standhält. Vielleicht findet sich auch ein Widerrufsvorbehalt im Aufhebungsvertrag oder im zugrundeliegenden Tarifvertrag. Liegt ein Irrtum zugrunde oder wurde bei Vertragsabschluss getäuscht oder gedroht, kann der Aufhebungsvertrag auch angefochten werden.
Ausführlich dazu: Anfechtung, Widerruf und Rücktritt beim Aufhebungsvertrag
FAQ Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag
Schnelle Antworten auf häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Aufhebungs- und einem Abwicklungsvertrag?
Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Vereinbarung Rechtsgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Abwicklungsvertrag kommt erst in Betracht, wenn eine Kündigung aus anderen Gründen vorliegt. Der Abwicklungsvertag führt die Beendigung also nicht herbei.
Welche Vorteile hat der Arbeitgeber von einem Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag hat einige Vorteile für den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer verzichtet durch den Aufhebungsvertrag auf seinen Kündigungsschutz, wodurch der Arbeitgeber keine Kündigungsschutzklage zu befürchten braucht. Es müssen außerdem keine Fristen eingehalten werden.
Führen beide Vertragstypen zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für den Arbeitnehmer?
Sowohl der Aufhebungs- als auch der Abwicklungsvertrag haben durch ihren finanziellen Aspekt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge. Daran ändern auch Formulierungen in den Vereinbarungen, die für Gegenteiliges sorgen sollen, nichts.