Altersdiskriminierung in der Stellenanzeige
Oder doch nicht?
Formulierungen in Stellenanzeigen können schnell diskriminierend werden. Insbesondere Formulierung wie "Berufsanfänger" oder "wir sind ein junges Team" können schnell den Verdacht einer Altersdiskriminierung begründen. Ein aktuelles Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zeigt erneut wie schwierig die Bestimmung einer solchen Diskriminierung ist.
Die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind von Arbeitgebern nicht nur im Rahmen der Berufsausübung zu beachten, sondern können auch bereits in Stellenausschreibungen erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Immer häufiger müssen sich die Arbeitsgerichte mit Formulierungen in Stellenausschreibungen befassen. Wie schmal die Grenze zu einer tatsächlich diskriminierenden Formulierung ist und dass selbst erfahrene Juristen daran scheitern können, zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 SLa 81/24).
Wir suchen Berufseinsteiger
Ein Rechtsanwalt, der im Jahr 2000 sein zweites Staatsexamen abgelegt hatte, bewarb sich im Jahr 2023 im Alter von 49 Jahren auf die Position des „Syndikusrechtsanwalts“ in einem Unternehmen. Zuvor war er bereits über mehrere Jahre hinweg in vergleichbaren Positionen bei verschiedenen Unternehmen und Banken tätig gewesen.
Die in Frage stehende Stellenausschreibung beinhaltete unter der Überschrift „Dein Profil“ den Unterpunkt "Du bist Berufseinsteiger oder besitzt bis ca. 6 Jahre Berufserfahrung". Nachdem der Bewerber nicht berücksichtigt worden war, machte er einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung in Höhe von vier Monatsgehältern gemäß § 15 Absatz 2 AGG geltend. Das beklagte Unternehmen wies diese Forderung zurück, woraufhin der Anwalt Klage vor dem Arbeitsgericht erhob.
(Keine) Diskriminierung
Das beklagte Unternehmen argumentierte, die Ablehnung des Bewerbers beruhe ausschließlich darauf, dass sein Lebenslauf mehrere sehr kurze, direkt aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse aufwies. Der Anwalt hielt jedoch an seinem Verdacht der Altersdiskriminierung fest und führte an, dass solche kurzfristigen Beschäftigungen insbesondere bei älteren Arbeitnehmern häufiger vorkommen.
Mit dieser Begründung war sein Erfolg jedoch nur von kurzer Dauer. Während das erstinstanzliche Gericht noch hinreichende Indizien für eine altersbedingte Diskriminierung erkannte, folgte das LAG dieser Einschätzung nicht. Lücken oder kurze Beschäftigungsverhältnisse könnten ebenso bei jüngeren Arbeitnehmern auftreten, so die Einschätzung des Gerichts. Zudem enthalte die Formulierung in der Stellenausschreibung lediglich eine „Circa-Angabe“ und keine feste Grenze. Auch der Begriff „Berufseinsteiger“ genüge in diesem Zusammenhang nicht als Nachweis für eine Diskriminierung. In Verbindung mit der flexiblen Altersangabe sei nicht ersichtlich, dass ältere Bewerber von einer Bewerbung abgehalten würden.
Vorsicht ist geboten
Das AGG birgt einige Tücken. Das aktuelle Urteil zeigt erneut, dass bereits ein einziges Wort die Wertung der gesamten Stellenanzeige verändern kann. Ohne die Circa-Angabe des Unternehmens wäre ein Sieg des Anwalts vor dem Gericht nicht unwahrscheinlich gewesen. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, ihre Stellenausschreibungen möglichst neutral zu formulieren. Dies gilt nicht nur für Angaben im Zusammenhang mit dem Alter, sondern auch für Informationen zu Geschlecht, Religion oder Weltanschauung sowie Behinderungen oder sexueller Identität. Auch diese Angaben können eine Diskriminierung im Sinne des AGG begründen und gegebenenfalls zu erheblichen Schadensersatzansprüchen seitens der Bewerber oder Arbeitnehmer führen.