Neu, neuer, Arbeitsrecht 2025

Änderungen für Arbeitnehmer und -geber

Vom Vierten Bürokratieentlastungsgesetz erhoffen wir uns bereits lange eine Erleichterung in den Büroalltagen. Zum 1. Januar 2025 ist das Gesetz nun in Kraft getreten und sorgt nun auch für Neues im Arbeitsrecht.

Veröffentlicht am: 16.01.2025
Qualifikation: Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die Arbeit in den Personalabteilungen war bislang von Papier- und Aktenbergen geprägt. Mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll sich das nun ändern. Die bisherigen Dokumentations- und Nachweispflichten im Arbeitsrecht sollen zugunsten von Arbeitnehmern und -gebern vereinfacht und insbesondere digitalisiert werden.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Digitale Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse

Bislang mussten die im Nachweisgesetz (NachwG) geforderten Nachweise, die ein Arbeitsvertrag enthalten muss, der Schriftform des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) genügen. Nun genügt die Textform nach § 126b BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nur noch erforderlich, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich fordert oder die betreffende Branche besonders anfällig für Schwarzarbeit ist (insbesondere im Gaststättengewerbe und in der Baubranche). Genaueres zum digitalen Arbeitsvertrag finden Sie hier: Arbeitsvertrag per E-Mail kommt

Ähnliches gilt auch für Arbeitszeugnisse: Auch hier ist die elektronische Form nach § 126a BGB für ihre Wirksamkeit ausreichend.

2. Elternzeit, Befristungen und Altersgrenze

Die Befristungsabrede in befristeten Arbeitsverhältnissen unterliegt weiterhin dem Schriftformerfordernis. Bisher galt dieses Formerfordernis auch für Anträge auf Elternzeit, Teilzeit während der Elternzeit sowie für Renteneintrittsklauseln. Mit Einführung des BEG IV reicht jedoch für diese Fälle die digitale Form aus.

3. Erhöhung des Mindestlohns

Zum 1. Januar 2025 wurde der Mindestlohn für Beschäftigte auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben. Parallel dazu steigt die Verdienstgrenze für Minijobber von den bisherigen 538 Euro brutto auf 556 Euro.

4. Cannabis und Geschlechtseintragung

§ 5 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet Arbeitgeber, nicht rauchende Beschäftigte vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Diese Verpflichtung wurde nun auf Cannabisrauch ausgeweitet.

Auch das neue Selbstbestimmungsgesetz hat Auswirkungen auf das Arbeitsrecht: Beschäftigte haben nun Anspruch auf die Neuerteilung von Arbeitspapieren, wenn der Geschlechtseintrag und/oder Vorname geändert wurde.

Aber: ein Punkt bleibt weiterhin offen

Für besonders viel Trubel hat die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im Arbeitsalltag gesorgt. Viele Fragen, die sich daraus ergeben, bleiben bislang unbeantwortet. Der Referentenentwurf von 2023 wurde bisher nicht umgesetzt, und mit Blick auf die Neuwahlen ist auch kurzfristig kein neuer Entwurf zu erwarten.

Nichtsdestotrotz bringen die aktuellen Neuerungen, die vor allem mit Vereinfachungen bei den Formerfordernissen einhergehen, bereits spürbare Entlastungen für die Personalabteilungen in Deutschland.