Amazon

Amazonrecht – für Kunden, Händler und deren Konkurrenten

Amazon gewinnt, befeuert von Corona und der Krise des Einzelhandels, täglich an Bedeutung. Der wohl wichtigste Player des E-Commerce gerät dabei selbst immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Wichtig ist deshalb insbesondere für Händler, dass sie ihre Rechte und Pflichten kennen. Einen Überblick über die wichtigsten Rechtsfragen im sog. Amazonrecht stellen wir Ihnen im Folgenden vor.

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Anwaltliche Leistungen rund um Amazon

Unsere Rechtsanwälte, Fachanwälte im Wettbewerbsrecht und Experten für IT- und Medienrecht sowie im Datenschutzrecht beraten Sie an den Standorten Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln rund um das Thema Amazon insbesondere zu folgenden Rechtsthemen:

  1. Kundenbewertungen: Beratung und rechtliches Vorgehen gegen gekaufte oder negative Bewertungen
  2. Artikelbeschreibung: Beratung und rechtliche Vertretung bei Problemen rund um die Artikelbeschreibung: Nachträglich geänderte Beschreibungen, Verwenden falscher Produktfotos und Preisfehler
  3. Widerrufsbelehungen: Abwehr von Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzzentrale im Wettbewerbsrecht, Erstellen von Muster-Widerrufsformularen und Widerrufsbelehrungen
  4. Markenrecht: Abwehr von Klagen wegen Markenrechtsverletzungen durch Händler oder Amazon
  5. Beratung zu und Erstellen von Impressum und Datenschutzerklärungen sowie zu Informationspflichten gewerblicher Händler
  6. AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellen, prüfen u. aktualisieren
  7. Kartellrecht: Klagen von Händlern gegen Amazon wegen Verletzung von Markenrechte und illegaler Preisabsprachen
  8. Startups: Beratung von Startups bei Gründung und Finanzierung sowie bei der Ausgestaltung von Impressum, Webseite, Datenschutz & Co
  9. Arbeitsrecht: Durchsetzung von Rechten der Arbeitnehmer, Kündigungsschutzklagen und Abwehr von Kündigungen gegen Amazon

Überblick im Amazonrecht

Unter dem sog. Begriff „Amazonrecht“ werden bereichsübergreifend verschiedene rechtliche Themen und Problematiken zusammengefasst, die mit Amazon als Anbieter im E-Commerce zusammenhängen. Als Besonderheit ergibt sich hier insbesondere auf vertraglicher Ebene, dass es sich um eine Dreier-Beziehung zwischen dem Händler bzw. Verkäufer, dem Kunden bzw. Käufer und Amazon handelt. Denn Amazon ist zwar selbst nicht unmittelbar an dem Kauf beteiligt. Indem beide Parteien aber ihrerseits den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) von Amazon zugestimmt haben, beeinflussen diese das Zustandekommen des Kaufvertrages.

Andererseits müssen sich Händler aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung mit Amazon und den sich daraus ergebenden Sorgfaltspflichten gewisse Handlungen oder Erklärungen von Amazon möglicherweise zurechnen lassen bzw. dafür gegenüber ihren Kunden einstehen. Kommen wir nun zu den einzelnen Themengebieten.

1. Kundenbewertungen

Kundenbewertungen sind in ihrer Bedeutung für den Händler kaum zu unterschätzen. In einer Umfrage von Statista gaben von den Befragten über 50% an, schon einmal oder mehrfach aufgrund einer schlechten Bewertung ein Produkt, das sie eigentlich erwerben wollten, dann doch nicht gekauft zu haben. Dabei sind die Bewertungen oft nicht unbedingt representativ oder gar wahr.

Mit schlechten oder gefälschten Bewertungen kämpfen aus diesem Grund viele Händler auf Amazon. Die gute Nachricht: Häufig sind diese nicht wehrlos gestellt, sondern können gegen die Kommentare vorgehen.

Unzulässige Bewertungen auf Amazon

Amazon löscht bestimmte, sowohl positive als auch negative Rezensionen unter bestimmten Umständen selbst. Dies insbesondere dann, wenn das Feedback nicht mit einer Kauferfahrung im Zusammenhang steht oder gegen die Amazon-Richtlinien verstößt. Laut der Richtlinien von Amazon werden Rezensionen gelöscht, die

  1. Werbeinhalte
  2. obszöne oder beleidigende Sprache
  3. rechtswidrige Inhalte, die das geistige Eigentum oder sonstige Rechte anderer verletzen
  4. persönliche Informationen 
  5. Bewertungen des Artikels

beinhalten. Darüber hinaus steht es jedem Käufer zunächst grundsätzlich frei, seine Meinung über Produkte zu äußern, da dies von Art. 5 I GG geschützt ist. Die Meinungsfreiheit findet aber ihre Grenzen, wenn durch schlechte Bewertungen Persönlichkeitsrechte verletzt werden oder Straftatbestände wie die Beleidigung erfüllt sind. Die Meinungsfreiheit schützt auch nicht die Behauptung von unwahren Tatsachen oder Schmähkritik, bei welcher es lediglich um die Diffamierung einer Person geht.

Daher ist immer zunächst die Unterscheidung vorzunehmen, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Meinungsäußerungen sind durch eine subjektive Haltung in Bezug auf etwas gekennzeichnet, wohingegen Tatsachen einem Beweis zugänglich sind. Wenn eine unwahre Tatsachenbehauptung gegeben ist, wird Amazon diese löschen, um sich nicht selbst haftbar oder strafbar zu machen.

Gekaufte oder gefälschte Bewertungen

Erfahrene Internet-Käufer stellen sich diese Frage regelmäßig: Ist das eine echte Bewertung? Doch gerade für Händler sind gekaufte oder gefälschte Bewerbungen besonders ärgerlich, denn sie verzerren den Wettbewerb. Amazon selbst geht auf gerichtlichem Wege gegen Unternehmen vor, die sog. Tester vermittelt. Dabei erhalten Privatpersonen Produkte umsonst und ggf. eine Entschädigung, wenn sie dafür Bewertungen veröffentlichen.

Die Rechtsprechung hat dies unlängst als unlautere Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts eingeordnet, da Verbraucher dadurch in die Irre geführt werden. Händler müssen daher unbedingt solche Bewertungen kennzeichnen, etwa durch einen Hinweis auf die Vermittlung des Testers.

Negative Kundebewertungen

Bei Amazon besteht die Möglichkeit, dass man als Käufer innerhalb von 60 Tagen nach abgegebener Bewertung diese wieder löschen oder ändern kann. Daher kann man sich als Händler auch zunächst an den Käufer wenden und mit diesem das Problem kläre, sodass er möglicherweise die negative Rezension selbst entfernt. In den meisten Fällen wird der Käufer dies eher nicht tun. Dann haben Sie die Möglichkeit, sich als Händler an Amazon selbst zu wenden und zur Löschung auffordern. Falls auch diese Vorgehensweise scheitert, sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, der zunächst die Rezension auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. 

Negative Bewertungen, so auch Sterne-Bewertungen, die nicht gerechtfertigt sind, können unzulässig sein. Allerdings trägt der Händler hier die Beweislast, der er vor Gericht wohl nur schwerlich gerecht werden kann.

Bewertung auf Amazon löschen Klicken Sie hier für mehr Informationen zum Thema.

2. Artikelbeschreibung

Auch die Artikelbeschreibung eines Produktes auf Amazon kann zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen – etwa dann, wenn diese falsch oder irreführend ist. Dabei stellen sich insbesondere die folgenden Unterpunkte als problematisch.

Wann ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?

Nicht selten geht es dann um die Fragen:

  1. Ist überhaupt ein Kaufvertrag und über welches Produkt zustande gekommen?
  2. Was schulden Käufer und Verkäufer einander dann?
  3. Gibt es die Möglichkeit, sich dennoch von dem Vertrag zu lösen?

Grundsätzlich gilt für den Online-Handel, dass das eingestellte Angebot eben kein Angebot, sondern eine sog. „invitatio ad offerendum“ ist, mithin die Einladung des Händlers an interessierte Käufer, ein Angebot abzugeben. Erst bei Versand der Ware bzw. bei einer Versandbestätigung gilt das Angebot des Käufers als angenommen und der Vertrag folglich als geschlossen.

Händler, die auf Nummer sicher gehen wollen, schließen auch in ihrer Versandbestätigung einen Kaufvertragsschluss aus und beschränken die Rechte des Käufers auf den Fall des erfolgreichen Versands der Ware oder auf den Eingang der Zahlung. Für Käufer gilt es hier, E-Mails der Händler gewissenhaft zu lesen.

Preisfehler auf Amazon

Hat der Verköufer aus Versehen einen (offensichtlich) falschen Preis angegeben, kann er sich aber auf einen Eingabefehler berufen, den Vertrag gemäß § 119 Absatz 1 BGB anfechten und die Rücksendung der Ware verlangen. Er trägt aber die Beweislast für seinen Irrtum und muss die dem Käufer deswegen entstandene Kosten tragen.

Nachträglich geänderte Beschreibung

Häufig taucht in der Praxis folgendes Problem auf: Ein Betreiber verkauft auf Amazon unter Verwendung einer bestimmten ASIN-Nummer ein Produkt mit einer bestimmten Produktbeschreibung. Konkurrenten verwenden diese ASIN-Nummer ebenfalls und übernehmen die Produktbeschreibung. Ändert nun der ursprünglich die Warenvertreibene Händler die Produktbeschreibung, ändern sich auch die Beschreibungen aller anderen Konkurrenten, die diese ASIN-Nummer verwenden – oft ohne, dass sie dies merken.

Die Rechtsprechung hat die Haftung der „angehängten“ Händler für die geänderte Produktbeschreibung bejaht. Sie müssen jedoch grundsätzlich über eine Änderung der Beschreibung informiert werden. Eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie durch den ursprünglichen Konkurrenten erfolgt, der die Beschreibung selbst geändert hat.

Fremde Produktfotos verwenden

Wer fremde Produktefotos ohne die entsprechenden Nutzungsrechte verwendet, begeht eine Verletzung fremder Urheberrechte. Dies gilt auch für das Anhängen an fremde Angebote. Nach den AGB von Amazon gilt, dass durch das Hochladen eines Produktfotos die Händler ihre Nutzungsrechte an Amazon übertragen, sodass bereits eingestellte Fotos grundsätzlich verwendet werden dürfen. Aber auch hier ist nicht sicher gestellt, dass die ursprünglichen Händler ihrerseits Urheberrechte eingehalten haben.

Mehr zum E-Commerce Welche Regeln gelten im Online-Handel?

3. Widerrufsbelehrung

Eine falsche oder fehlende Widerrufsbelehrung hat diverse rechtliche Konsequenzen für den Händler. Nicht nur kann sich der Kunde möglicherweise noch bis zu 1 Jahr später von dem Vertrag lösen und der Händler das Geld zurückzahlen. Auch von anderer Seite drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und erhebliche Geldbußen: von Mitbewerbern oder sogar Verbraucherschutzzentralen.

Wer als Händler Waren nicht nur in Deutschland, sondern auf dem internationalen Markt vertreibt, muss zudem auch die Voraussetzungen der jeweiligen Länder beachten und seine Texte in die jeweilie Landessprache übersetzen. In Europa gelten zwar inhaltlich dieselben europarechtlichen Vorgaben, eine Anpassung an die jeweiligen Umsetzungsvorschriften sollte aber dennoch erfolgen.

Voraussetzungen des Verbraucherschutzes

Der deutsche Verbraucherschutz wird überwiegend durch europäische Vorgaben bestimmt. Diese sehen vor, dass bei sog. Fernabsatzverträgen, die also unter Verwendung technischer Hilfsmittel unter ncht gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden, ein spezielles Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt, über das der Händler belehren muss. Tut er dies nicht oder nicht vollständig oder richtig, erweitern sich die Möglichkeiten, unter denen der Verbraucher sich vom Vertrag lösen kann.

Eine korrekture Widerrufsbelehrung zu erstellen, erfordert Achtsamkeit, denn es gilt, viele Regeln einzuhalten. Zu den Pflichtangaben gehören:

  1. ladungsfähige Anschrift des Anbieters sowie dessen korrekte Firmenbezeichnung
  2. Hinweis auf die vierzehntägige Widerrufsfrist
  3. Hinweis auf Beginn der Widerrufsfrist
  4. Hinweis darauf, dass der Widerruf ohne die Angabe von Gründen innerhalb der Widerrufsfrist ohne erforderliche Form (also per Formular, E-Mail, Text oder gar Telefon möglich – nach der Gesetzesreform aber nicht mehr durch bloße Rücksendung der Ware)
  5. ein Widerrufsformular, das der Verbraucher für den Widerruf nutzen kann

Muster-Widerrufsbelehrungen gibt es im Internet auch von vertrauenswürdigen Quellen. So stellt beispielsweise die Handelskammer Hamburg eine Widerrufsbelehrung zum Download zur Verfügung, die Sie hier finden.

Rechtsfolgen auf Frist und Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Ist die Widerrufsbelehrung nicht vollständig oder fehlerhaft, drohen Abmahnungen von anderen Wettbewerbern oder Verbraucherschutzzentralen. Besonders häufig werden Abmahnungen gegenüber Händlern von Amazon wegen der folgenden drei Gründe abgemahnt:

  1. Die Widerrufsbelehrung ist veraltet und stimmt in Details nicht mehr überein.
  2. Die Widerrufsfrist wird falsch angegeben oder berechnet.
  3. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers wird unzulässigerweise eingeschränkt.

Darüber hinaus verlängert sich die Widerrufsfrist des Verbrauchers bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf 1 Jahr und 14 Tage, sodass dieser sich auch nach langer Zeit noch ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag lösen kann.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht? Setzen Sie sich jetzt zur Wehr!

4. Marken- und Urheberrechte verletzt

Aber auch Markenrechtsverletzungen können zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen und empfindlichen Schadensersatzforderungen führen. Dabei besteht nicht nur für Händler in der Produktbeschreibung und Bewerbung des Produktes Grund zur Vorsicht. Auch die durch Amazon begangenen Markenrechtsverletzungen können, so die Rechtsprechung, dem Händler unter Umständen zugerechnet werden, sodass er für diese haften muss.

Händler verletzt Markenrechte

Händler werden insbesondere aufgrund der folgenden Verletzungen häufig abgemahnt:

  1. Urheberrechtsverletzungen durch Produktbilder oder Produktvideos ohne Lizenzvereinbarung
  2. Produktbeschreibungen und Anleitungen werden ohne Erlaubnis übernommen
  3. Anhängen an fremde Produktbilder
  4. Nicht erlaubte Nutzung fremder Logos und Marken beim Verkauf
  5. Mitbenutzung von EAN und ASIN auf Amazon

Einen Sonderfall stellt dabei die Verwendung fremder Markennamen bei den Amazon Marketing Services, insbesondere dem Google AdWords dar. Denn obwohl die Nutzung fremder Marken im sichtbaren Text nicht erlaubt sind, dürfen diese bei der Werbung im nicht sichtbaren Quelltext grundsätzlich als Keywords verwendet werden. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz hat der BGH aber für einige Fälle angenommen, insbesondere für die Verwendung der Namen direkter Konkurrenten in der Stichwortsuche. So dürfen Unterwäschehersteller mit dem Namen „Beate Uhse“ dem Urteil zufolge auch nicht in der Keyword-Stichliste werben, die dem User nicht einmal angezeigt wird.

Amazon verletzt Markenrechte

Neuerdings bejaht die Rechtsprechung immer häufiger auch eine Haftung der Händler für von Amazon verschuldete Markenrechtsverletzungen. So entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.02.2015, Az. 15 O 22/14), dass Händler auch dann für Markenrechtsverletzungen haften, wenn sie sich lediglich an ein vorformuliertes Verkaufsangebot von Amazon anhängen. Er hafte als Störer.

Mithin müssen Händler bei von Amazon vorformulierten Verkaufsangeboten aufpassen und diese auf ggf. vorliegende Markenrechtsverletzungen prüfen.

Mehr zum Markenrecht Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung? Hier entlang.

5. E-Commerce: Impressum und Datenschutz

Schließlich müssen auch Händler auf Amazon sich an die Spielregeln des E-Commerce halten, zu denen traditionell die Impressumspflicht sowie zahlreiche Vorschriften des Datenschutzes gehören.

Notwendige Angaben im Impressum

Ein Impressum ist nach § 5 Telemediengesetz (TMG) vorgeschrieben für "geschäftsmäßige Online-Dienste". Dies betrifft also zunächst einmal sämtliche Seitenbetreiber, die Waren (Online-Shops) oder Dienstleistungen (Web-Hoster, Softwarevermietung) anbieten. Diese müssen folgende Angaben zwingend in ihr Impressum aufnehmen:

  1. Name und Vorname des Seitenbetreibers
  2. Die Rechtsform (GmbH, GbR...)
  3. Anschrift des Seitenbetreibers
  4. Wer vertritt das Unternehmen?
  5. Kontaktdaten des Seitenbetreibers: E-Mail-Adresse, Telefon-Nummer, ggf. Fax-Nummer
  6. Registereintrag, wenn vorhanden
  7. USt-ID wenn vorhanden
  8. Bereichtsspezifische Pflichtangaben, z.B. Berufsspezifische Angaben etwa für Anwälte, Steuerberater, Angaben von Haftpflichtversicherung oder berufsrechtlichen Normen, Angabe und Verlinkung der Aufsichtsbehörde oder einnbLink auf die Streitschlichtungsplattform der EU

Das Gesetz spricht davon, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten sind. Um Sicher zu gehen, sollten die Angaben deshalb in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, eingebunden werden. Der Menüpunkt sollte mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benannt werden.

Regeln des Datenschutzes

Die Datenschutzerklärung einer Webseite oder einer anderen Anwendung soll dazu dienen, Seitenbesucher und Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten umfassend zu informieren. Bei dem Betrieb einer Webseite werden eine Vielzahl personenbezogener Daten erhoben und verarbeitet. Offensichtlich ist dies z.B. bei der Nutzung von Kontaktformularen und der Erhebung von Name, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Man darf aber nicht vergessen, dass auch IP-Adressen, Cookies oder Standortdaten personenbezogene Daten darstellen, über deren Umgang aufgeklärt werden muss.

Das Gesetz schreibt bestimmte Pflichtangaben vor:

  1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden)
  3. Zweck und Rechtsgrundlage für die einzelnen Datenverarbeitungen
  4. die berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf diese gestützt wird
  5. Empfänger bei Datenweitergabe
  6. Übermittlung in ein Drittland, z.B. in die USA
  7. Dauer der Speicherung und Löschung von Daten
  8. Aufklärung über Betroffenenrechte

Dabei müssen die Angaben grundsätzlich für jede einzelne Datenverarbeitung angegeben werden. Die Nutzung von Analysetools oder Marketingtools muss ebenso offengelegt und beschrieben werden, wie der Einsatz von Social-Plugins und Datenverarbeitung zu Werbezwecken, z.B. bei Newslettern. Insbesondere bei Analyse- und Retargeting-Tools sind oft umfangreiche Angaben und Erläuterungen der Datenverarbeitung notwendig.

Datenschutzerklärung richtig erstellen Was Sie beachten müssen erfahren Sie hier.

6. Allgemeine Geschäftsbedinungen – AGB

Obwohl es keine Pflicht gibt, eigene AGBs zu verwenden, empfiehlt sich dies doch aufgrund der umfangreichen Pflichten jedenfalls dort, wo Händler an Verbraucher verkaufen, also typischerweise auch auf Amazon.

In den AGBs sollte der Händler insbesondere folgendes regeln:

  1. Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrages
  2. Zahlungsmodalitäten
  3. Details zur Lieferung
  4. Rücksendekosten bei Widerruf
  5. Gewährleistungsregelungen
  6. Korrektur von Eingabefehlern
  7. Speichern von Vertragsdaten und Vertragssprache

Dabei kann der Hinweis, fremde AGB nicht zu kopieren, nicht häufig genug erteilt werden. AGB absolut rechtssicher zu gestalten ist gerade in Anbetracht der europäischen Vorgaben nicht ganz einfach. Einzelne rechtswidrige Klauseln können aber im Zweifel zur gesamten Unwirksamkeit der AGB führen.

Schließlich muss insbesondere für Amazon auch der erneute Hinweis auf die besondere Struktur der Vertragsbeziehungen zwischen Händler, Kunde und Amazon hingewiesen werden. Aus diesem grund genügt die Übernahme der ggf. bereits für den eigenen Online-Shop existierenden AGB ebenfalls nicht. Vielmehr sollten explizit für den Vertrieb über Amazon eigene AGB gefertigt werden.

AGB richtig erstellen! Mehr zum Thema AGB gibt's hier.

7. Verstöße gegen Kartellrecht und Wettbewerbsrecht durch Amazon

Amazon selbst sieht sich immer wieder diversen Vorwürfen von staatlicher Seite, aber auch von Händlern auf Amazon ausgesetzt. Dabei geht es um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sowie das Kartellrecht.

EU-Wettbewerbshüter unterstellen Amazon dabei insbesondere, Daten von Drittverkäufern zu sammeln und diese Informationen widerrechtlich zu nutzen – etwa, indem Amazon selbst Imitate von Bestsellern privater Händler anfertigt und diese geringfügig günstiger oder besser beworben an ranghöherer Stelle auf der Plattform vertreibt. Die entsprechenden Verfahren laufen (Stand: November 2020).

Kartellrecht Mehr zum Kartellrecht erfahren Sie hier.

8. Startups

Gerade Startups, die sich frisch in die Selbstständigkeit begeben oder jedenfalls das erste Mal als Händler auf Amazon agieren, sehen sich mit einer Vielzahl von rechtlichen Verpflichtungen auf einmal konfrontiert – obwohl sie sich zu Beginn ihrer Unternehmung vielleicht auf ganz andere Dinge konzentrieren möchten.

Für Unternehmensgründer bieten wir daher eine spezielle Vergünstigung in der Beratung an und begleiten Mandanten umfassend – von der Gründung und Finanzierung des Unternehmens, bei jeglichen Fragen im Rahmen des Unternehmensbetriebes bis hin zu einem möglichen Exit.

Unsere Leistungen für Startups Hier finden Sie einen Überblick.

9. Amazon und Arbeitsrecht

Amazon gerät immer aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen für Mitarbeiter in die Kritik. Zu kurze Pausen, zu hohe Arbeitsbelastung, schlechte Bezahlung – die Liste reicht ins Unendliche. Nicht nur die umfassende Überwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstößt dabei eindeutig gegen Rechte der Arbeitnehmer und Gesetze des Datenschutzes.

Auch Voraussetzungen des Arbeitsschutzes sowie Gesundheitsvorschriften werden nicht eingehalten. Darüber hinaus kündigt der Betrieb auch jedem Arbeiter, der Kritik an den Umständen äußert oder gewisse Produktivitätskurven nicht einhält. Dabei werden Kündigungsschutzregeln quasi ignoriert. Arbeitnehmer sollten sich hiergegen unbedingt zur Wehr setzen.

Hier entlang zum Arbeitsrecht! Weitere Informationen nach dem Klick.

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