Abmahnung wegen Verstößen gegen die DSGVO

Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen DSGVO erhalten?

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist derzeit in aller Munde. Viele Unternehmen waren oder sind mit der Umsetzung dieses – auch für Juristen – komplizierten Regelungswerks beschäftigt. Verstöße gegen das Datenschutzrecht können nicht nur mit hohen Bußgeldern bestraft werden – auch Konkurrenten oder Verbraucherschutzvereine können Abmahnungen aussprechen und Unterlassungsansprüche geltend machen. Für Unternehmen bestehen daher hohe Haftungsrisiken.

Unsere anwaltlichen Leistungen bei Datenschutzverstößen

Haben Sie eine Abmahnung von Konkurrenten oder einem Verbraucherverband oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Wir prüfen für Sie die geltend gemachten Ansprüche und unterstützen und beraten Sie bundesweit bei der Abwehr von Abmahnungen:

  1. Prüfung und Verteidigung bei datenschutzrechtlichen Abmahnungen
  2. Vertretung in Gerichtsverfahren, z.B. beim Erhalt einer einstweiligen Verfügung
  3. Prüfung oder Erstellung von DSGVO-konformen Datenschutzerklärungen
  4. Beratung bei der korrekten Umsetzung der DSGVO für Ihre Website

Häufige Fehlerquelle – fehlende Datenschutzerklärung

Abmahngrund Nr. 1 ist eine fehlende Datenschutzerklärung. Jeder Betreiber einer Internetseite ist verpflichtet, Besucher der Seite aufzuklären, wie, in welchem Umfang und zu welchem Zweck er personenbezogene Daten erhebt. Dafür ist eine Datenschutzerklärung erforderlich. Wird eine solche Erklärung nicht auf der Website vorgehalten stellt dies einen Datenschutzverstoß dar.

Fehlt eine Datenschutzerklärung, kann dies einen Verstoß gegen § 3a UWG darstellen. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Doch ist die Pflicht zur Bereitstellung einer Datenschutzerklärung eine solche Marktverhaltensregel?

Rechtsgrundlage für Abmahnungen durch Konkurrenten

Datenschutzrechtliche Abmahnungen werden auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützt. Datenschutzverstöße können nämlich zugleich auch Wettbewerbsverstöße darstellen, die von Konkurrenten verfolgt werden können. Inhalt solcher Abmahnungen ist dann in der Regel die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs durch Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie ein Kostenerstattungsanspruch.

Doch fallen Verstöße gegen die DSGVO tatsächlich unter das Wettbewerbsrecht? Dies ist sehr umstritten. Eine höchtsrichterliche Entscheidung liegt naturgemäß noch nicht vor. Aber Urteile zum alten Datenschutzrecht und auch erste Entscheidungen zur DSGVO geben eine gewisse Richtung vor. Nach Ansicht einiger Gerichte in Deutschland (z.B. Kammergericht Berlin, Urteil vom 22. September 2017, 5 U 155/14) sind zumindest bestimmte Normen des Datenschutzrechtes auch Marktverhaltensregelungen – dies bedeutet, dass Datenschutzverstöße zugleich auch Wettbewerbsverstöße sein können. Datenschutzrechtliche Verstöße können daher auch im Wege von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Konkurrenten geahndet werden.

Entschieden wurde dies zum alten Recht bereits für fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen auf Websiten. Sowohl das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27. Juni 2013, 3 U 26/12), als auch das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11. März 2016, 6 U 121/15) haben entschieden, dass es sich bei der Pflicht, eine korrekte Datenschutzerklärung bereitzustellen um eine Marktverhaltensregelung handelt und ein Verstoß dagegen abmahnbar ist.

Diese Rechtsprechung hat sich in Teilen auch für die DSGVO und das neue Bundesdatenschutzgesetz durchgesetzt.

Gerichtliche Entscheidungen zur Abmahnbarkeit von fehlenden Datenschutzerklärungen

Als eines der ersten Gerichte in Deutschland hat sich das LG Würzburg in einem Beschluss zur Abmahnbarkeit von Datenschutzverstößen geäußert (LG Würzburg, Beschluss vom 13. September 2018, 11 O 1741/18) und wendet die Rechtsprechung des OLG Hamburg und OLG Köln zum alten Recht auch auf die DSGVO an. Nach Ansicht der Würzburger Richter stellt eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Konkurrenten abgemahnt werden kann.

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 7. August 2018, I-12 O 85/18) hingegen ist der Ansicht, dass Datenschutzverstöße nicht abmahnbar sind.

Hingegen sind nach Ansicht des OLG Hamburg (Urteil vom 25. Oktober 2018, 3 U 66/17) DSGVO-Verstöße abmahnbar. Die Hamburger Richter begründen diese Entscheidung ausführlich und kommen zum Ergebnis, dass Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung wettbewerbsrechtlich unter Umständen (je nach Verstoß) verfolgbar sind, da die Sanktionsvorschriften der DSGVO nicht abschließend sind.

Nach Ansicht des Landgerichts Wiesbaden (Urteil vom 5. November 2018, 5 O 214/18) und des Landgerichts Magdeburg (Urteil vom 18. Januar 2019, 36 O 48/18) sind Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften hingegen nicht abmahnbar.

Weitere Abmahngründe

Auch inhaltlich fehlerhafte Datenschutzerklärungen können Abmahnungen auslösen. Werden die Informationspflichten, die die Art. 13 und 14 DSGVO vorschreiben, nicht eingehalten, kann dies einen Datenschutzverstoß darstellen.

Notwendige Angaben in der Datenschutzerklärung sind u.a.

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen der Datenverarbeitung
  • die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke der Datenverarbeitung
  • die berechtigten Interessen, auf denen die Datenverarbeitung beruht
  • Empfänger bei Datenweitergabe
  • Aufklärung über die Rechte der betroffenen Personen

Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände

Art. 80 DSGVO gibt Verbrauchervereinen das Recht, Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen auszusprechen und sogar Schadensersatzansprüche für Betroffene durchzusetzen.

Diskutiert wird, ob die Regelung des Art. 80 DSGVO abschließend ist und daher nur Verbraucherverbände, nicht aber Konkurrenten abmahnen können. Auch hier bringen wohl erst Gerichtsurteile Klarheit.

Update: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Klarhheit zu all diesen Fragen hat der Gesetzgeber im Dezember 2020 mit einer umfassenden Änderung des UWG mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geschaffen. Insbesondere sollten mit der Gesetzesnovelle kleine und mittlere Unternehmen vor Abmahnung geschützt werden. Durch die Neuregelung in § 13 UWG dürfen bei Abmahnungen von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine zukünftig keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13 Abs. 4 UWG). Bei abgemahnten Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern darf bei einem erstmaligen Verstoß auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden (§ 13a Abs. 2 UWG).

Durch die Neurgelung legt der Gesetzgeber zugleich aber auch fest, dass Verstöße gegen die DSGVO grundsätzlich abmahnfähig sind.

 

Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Kontaktieren Sie uns gern unverbindlich für eine Ersteinschätzung per E-Mail oder telefonisch oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.