Google Shopping

Produktbeschreibungen, Preisangaben, Nutzungsbedingungen (AGB), Bildrechte – hierauf müssen Händler achten

Eine Schlüsselposition im Bereich des Online-Shoppings besitzt der US-Amerikanische Technikriese Google Inc. mit seiner marktführenden Suchmaschine. Sucht ein potenzieller Kunde im Internet nach einem Produkt, ist es in einer Vielzahl der Fälle Googles Suchergebnisliste, die darüber entscheidet, bei welchem Händler der Nutzer schlussendlich zuschlägt.

Um möglichst passgenaue Suchergebnisse gewährleisten zu können, bietet Google diverse Suchfunktionen wie Bilder oder Videos an. Möchte ein Nutzer hingegen ein bestimmtes Produkt erwerben, bietet Google ihm die Funktion Google-Shopping an. Hier listet die Suchmaschine kurz und knackig zusammengefasst die verschiedenen Anbieter eines Produktes auf und lässt den Anwender die Ergebnisse nach bestimmten Kriterien, wie zum Beispiel dem niedrigsten Preis, filtern.

Einen Überblick über unsere Dienstleistungen im Bereich E-Commerce bzw. Mobile-Commerce finden Sie hier: E-Commerce, Mobile Commerce

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

So funktioniert Google Shopping

Interessierte Händler können ihre Produkte manuell oder mithilfe von bestimmten Web-Tools bei Google Shopping listen lassen. Über die Ergebnisliste werden die Kunden dann direkt an den jeweiligen Onlineshop weitergeleitet wobei die Unternehmen für jeden Klick auf ihre Webseite einen bestimmten Betrag an Google zahlen. Damit die Aussagekraft der Suchergebnisse gewährleistet bleibt, und die Portale nicht zu Werbeträgern instrumentalisiert werden stellen die Dienste strenge Richtlinien auf. Zudem hat sich in den letzten Jahren eine recht strenge Rechtsprechung entwickelt, die den Händlern bei der Nutzung von Vergleichsportalen einige Sorgfalt abverlangt.

Neben Google Shopping gibt es noch diverse andere Vergleichsportale, unter ihnen idealo.de, günstiger.de oder preis.de. Da Google Shopping das am weitesten verbreitete Preisvergleichsportal darstellt, wird im Folgenden nur hierauf Bezug genommen. Die Kernaussagen treffen jedoch auch auf andere Portale zu.

Nachfolgend finden Sie ausgesuchte rechtliche Themen und Stolpersteine bei Google Shopping:

Korrekte und vollständige Artikelbeschreibungen

Was auf den ersten Blick selbstverständlich erscheint, stellt die wichtigste Verpflichtung eines Händlers dar, der seine Produkte über ein Vergleichsportal wie Google-Shopping bewerben will. 1.1.

Korrekte Produktbeschreibung

Dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen müssen, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zu beachten ist allerdings, dass die Suchfunktionen eines Portals vielfältig gestaltet sein können. Hier liegt es im Verantwortungsbereich des Händlers dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben zu seinen Produkten insgesamt richtig sind. Umfasst sind unter anderem auch verschiedene Produktkategorien unter denen das jeweilige Produkt gefunden werden kann. Kommt es zu fehlerhaften Zuordnungen, kann der Händler nicht auf den Portalbetreiber verweisen, sondern hat selbst für die falschen Informationen einzustehen.

Produktbewertungen

Zu den produktrelevanten Informationen zählen auch Bewertungen die sowohl das Produkt, als auch den Händler betreffen können. Dass jede Form von Manipulation oder Verfälschung solcher Bewertungen unzulässig ist, ergibt sich von selbst. Rechtlich sind solche „Werbemaßnahmen“ als Schleichwerbung zu bewerten und somit unzulässig. Zudem dürften solche Handlung gegen die Richtlinien jedes Vergleichsportals verstoßen, da es die Zuverlässigkeit des jeweiligen Portals erheblich schwäche dürfte.

Kerninformation: Preis

Nach Wertung des BGH handelt es sich bei den angegebenen Preisen um die wesentliche Information, die der Verbraucher möglichst auf einen Blick erkennen können soll.

Gesamtpreis = Produktpreis (inkl. MWSt) + Versandkosten.

Gemeint ist damit der Gesamtpreis, also der Produktpreis inklusive Mehrwertsteuer und sonstigen zusätzlichen Kosten. Hierbei reicht ein einfacher Hinweis, dass die MwSt. noch nicht im angegeben Preis enthalten ist, nicht aus. Ein Verweis, dass die angegebenen Preise regelmäßig die MwSt. und alle anderen Preisbestandteile enthalten ist hingegen ausreichend, auch wenn sich dieser Hinweis bei Google-Shopping erst in den AGB in der Fußzeile findet.

Neben dem reinen Produktpreis muss sich aus den Suchergebnissen auch ergeben, ob zusätzliche Versandkosten anfallen. Fehlt diese Angabe, dürfte dies nach Ansicht der BGH-Richter den Anschein erwecken, dass keine zusätzlichen Kosten für den Versand anfallen werden.

Folglich müssen an allen Stellen an denen der Produktpreis angegeben wird auch die üblichen Versandkosten genannt werden. Bereits beim Vergleich der Produkte soll der Verbraucher den Gesamtpreis einer Bestellung abschätzen können. Deshalb ist insbesondere die Angabe im eigenen Online-Shop nicht ausreichend. Grundsätzlich sollten bei Google-Shopping die üblichen Versandkosten genannt werden. Sollten bei bestimmten Versandarten zusätzliche Kosten anfallen, sollte ein entsprechender Hinweis in den AGB zu finden sein.

Vorsicht bei Preisänderungen

Besondere Vorsicht gilt bei Preisänderungen. Es ist zu beachten, dass der in einem Portal ausgewiesene Preis nicht vom tatsächlichen Preis abweichen darf. Nutzt ein Händler Google-Shopping, sollte er daher gerade bei Preisänderungen besondere Vorsicht walten lassen um sich nicht dem Vorwurf der irreführenden Werbung auszusetzen. Will ein Händler seine Preise anpassen, sollte er mit der Aktualisierung der eigenen Homepage so lange warten, bis auch Google die neuen Preise übernommen hat.

Ob ein Hinweis auf die Möglichkeit von zwischenzeitlichen Preisänderungen in den Nutzungsbedingungen eines Vergleichsportals ausreichend ist, ist noch nicht richterlich entschieden worden.

Zwar ließe sich einerseits vertreten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung eines durchschnittlichen Online-Shoppers entsprechen dürfte, dass es durchaus zu kurzzeitigen Preisunterschieden zwischen Anbieter und Preisvergleichsportal kommen kann. Zudem kann ein Nutzer, sobald er auf der Anbieterseite einen höheren Preis vorfindet, ohne Schwierigkeiten mit nur einem Klick zum Vergleichsportal zurückkehren um dort weiterzusuchen.

Andererseits fuhr der BGH bisher eine durchaus strenge Linie, wenn es um fehlerhafte Preisangaben ging. Nach Ansicht der Richter erwarteten Nutzer von den dargestellten Ergebnissen eine höchstmögliche Aktualität. Ein Ausschluss dieser Aktualität in den AGB der Vergleichsportale könnte daher durchaus als eine überraschende und daher unwirksame Klausel gewertet werden. Um hier keine unnötigen Risiken einzugehen sollte nach Möglichkeit auf übereinstimmende Preisangaben geachtet werden.

Lieferbarkeit und Lieferzeiten

Neben dem Gesamtpreis handelt es sich bei der zu erwartenden Lieferdauer wohl um die zweitwichtigste Information die den Durchschnittsnutzer interessiert.

Verfügbarkeitsanzeige

Von herausragender Bedeutung ist hierbei die Verfügbarkeitsanzeige. Wird ein Produkt in den Google-Ergebnissen als sofort verfügbar ausgewiesen, ist in Wirklichkeit aber ausverkauft und muss erst nachbestellt werden, handelt es sich um Irreführung des Verbrauchers und dürfte zudem als wettbewerbswidrig gegenüber anderen Anbietern gewertet werden.

Eine grundsätzliche Verfügbarkeitsanzeige innerhalb der Produktbeschreibung ist daher nicht zu empfehlen. Sollte bei Google selbst keine Angabe zur Verfügbarkeit gemacht werden, ist diese Angabe unbedingt auf der eigenen Web-Site nachzuholen.

Lieferzeiten

Ist ein Produkt vorrätig und somit sofort verfügbar, ist der Verbraucher darüber zu informieren, wann er mit der Lieferung rechnen kann. Die voraussichtliche Lieferdauer ist noch nicht zwangsläufig bei Google anzugeben. Im Onlineshop des Händlers ist der voraussichtliche Liefertermin jedoch ausdrücklich zu nennen. Diese Angabe muss direkt auf der Produktseite zu finden sein. Ein Hinweis in den Shop-eigenen AGB ist nicht ausreichend.

Bildrechte

Wer online Bilder nutzt, sollte immer darauf achten, dass er die Nutzungsrechte für alle verwendeten Bilder besitzt. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bild- und Urheberrechte eines anderen drohen Abmahnungen die mit hohen Kosten verbunden sein können. Bei der Bildnutzung durch Google-Shopping ist doppelte Vorsicht geboten. Um die Bilder der teilnehmenden Händler vernünftig in die Suchergebnisliste einbauen zu können, lässt sich Google die Verwendungsrechte an den jeweiligen Bildern einräumen, die insbesondere das Vergrößern und Beschneiden der Bilder umfassen. Diese Berechtigung kann nur der tatsächliche Rechteinhaber erteilen, weshalb ein Händler vor der Nutzung von Google-Shopping oder anderen Vergleichsportalen sichergehen sollte, dass die entsprechenden Bildrechte vollständig in seiner Hand liegen.

Googles eigene Richtlinien

Neben den gesetzlichen Vorgaben schützt Google seine eigenen Qualitätsansprüche durch Nutzungsrichtlinien, an die sich jeder Händler zu halten hat. So ist es unter anderem untersagt durch auffällige Schriftzeichen besondere Aufmerksamkeit auf das eigene Produkt zu lenken (z.B. !!!kostenlos!!!). Auch die falsche Darstellung der angebotenen Produkte oder des eigenen Unternehmens ist verboten.

Inhaltlich untersagt Google jegliche unangemessenen Inhalte. Unteranderem verbieten Google jede Form von Hass, Gewalt, Belästigung, Rassismus, sexuelle- religiöse – oder politische Intoleranz sowie die Bewerbung von Organisationen mit entsprechenden Anschauungen. Außerdem untersagt Google den Verwendern das Bewerben von bestimmten Produkten. Hierzu zählen insbesondere Produktfälschungen, bestimmten Softwares (z.B. Hackersoftware) und gefährliche und/oder verbotene Produkte wie Tabak, Drogen, Waffen und ähnliches.

Andere Produktgruppen dürfen zwar beworben werden, unterliegen aber gesonderten Beschränkungen. Betroffen sind zum Beispiel Alkoholika und Erotikartikel.

Grundsätzlich gilt, dass Google nicht dazu verpflichtet ist, bestimmte Anzeigen zuzulassen. Jedoch besteht die Gefahr des Ausschlusses nur bei gröberen oder wiederholten Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen.

Im Übrigen gelten selbstverständlich auch bei Google-Shopping und anderen Verkaufsplattformen im Internet die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechts bzw. Werberechts.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.