Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Strategie, Schutz, Verteidigung
Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Oder möchten Sie Ihren Konkurrenten selbst auf einige Wettbewerbsverstöße „hinweisen“, um einen fairen Leistungswettbewerb zu gewährleisten? Fehlerhafte Formulierungen in Ihrem Webauftritt und in der eigenen Werbung können schnell zu einer Abmahnung durch einen Wettbewerber wegen Missachtung des UWG oder anderer Vorschriften führen.
Nur wer sämtliche-Spielregeln im Wettbewerbsrecht kennt, kann in solchen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen erfolgreich bestehen.
Anwaltliche Leistungen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Unsere Experten für den gewerblichen Rechtsschutz betreuen Sie in allen Fragen rund um die wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
- Prüfung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt
- Erstellung Abmahnung, Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (mit hoher Vertragsstrafe) und Forderung nach Schadenersatz
- Verteidigung gegen Abmahnungen von Konkurrenten
- Schutz vor Abmahnungen, insbesondere durch Gestaltung rechtssicherer AGB, Nutzung von lauterer Werbung, Einhaltung von Datenschutzregelungen etc.
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
- Vertretung in Klageverfahren und im einstweiligen Verfügungsverfahren
- Einreichung von Schutzschriften bei Gericht zur Verteidigung
Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Anwälte für Wettbewerbsrecht oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Das Wettbewerbsverhältnis als Voraussetzung
Abmahnberechtigt ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jeder Mitbewerber. Voraussetzung für die Mitbewerbereigenschaft ist das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Dieses gilt es bei jeder Abmahnung, egal ob sie selbst ausgesprochen wurde oder von einem Konkurrenten erhalten wurde, vorab zu prüfen. Denn liegt kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vor, sollte von dem Aussprechen einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgesehen werden. Sofern Sie eine Abmahnung von einem „vermeintlichen“ Wettbewerber erhalten haben, der gar keiner ist, stellt das Monieren des Fehlens eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses einen effektiven Verteidigungsgrund dar.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis wird dann angenommen, wenn beide sich gegenüberstehenden Parteien in einem Substitutionswettbewerb stehen, also für den potentiellen Kunden austauschbare Waren oder Dienstleistungen im weiteren Sinne anbieten oder nachfragen. Das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers muss somit in der Lage sein, den anderen Wettbewerber zu beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören zu können.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Kundenkreis des Abmahners und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen des Abgemahnten vollständig übereinstimmen müssen, sodass es auf eine komplette Branchengleichheit gerade nicht ankommt. An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses werden seitens der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt.
Ein völlig pauschales Bestreiten des Mitbewerberverhältnisses aufgrund eines angeblich fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses reicht jedoch auch nicht aus, auch wenn sich die Parteien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen gegenüberstehen, auf der einen Seite als Hersteller, auf der anderen Seite als Händler.
Nur wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment und Beeinträchtigungspotential der Angebote für die Kunden fehlt, lässt sich das Wettbewerbsverhältnis begründet und substantiiert abstreiten.
Gründe für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Oftmals erhalten wir Anfragen von Mandanten zur Verteidigung von erhaltenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, die immer wieder auf den gleichen Abmahngründen basieren. Es lassen sich somit die häufigsten Abmahngründe kategorisieren, woraus sich zugleich ableiten lässt, worauf das Augenmerk bei den eigenen Online-Inhalten und in der Werbung gelegt werden muss, um möglichst nicht in die Abmahnfalle zu tappen. Als besonders häufig abgemahnte Gründe können genannt werden:
- Irreführende Werbung: Oftmals werden von Webseitenbetreibern unbewusst irreführende Angaben gemacht bei Lebensmitteln, Kosmetikprodukten, Nahrungsergänzungsmitteln etc., und aus Marketinggesichtspunkten den beworbenen Produkten besondere Wirkungen zugesprochen, für die es keinen wissenschaftlichen Beleg gibt und somit als zur Täuschung geeignete Angabe gilt, die von Wettbewerbern oder Verbänden gerne abgemahnt werden. Viele Abmahngründe lassen sich unter dem Begriff der irreführenden Werbung zusammenfassen.
- Fehlerhafte AGB: Ebenso häufig werden fehlerhafte Klauseln in den AGB zu einem Abmahngrund. So gibt es hier zahlreiche Anknüpfungspunkte, an die sich insbesondere Online-Händler halten müssen wie eine korrekte Widerrufsbelehrung oder die Erfüllung der Anforderungen der sogenannten „Button-Lösung“, um den Verbrauchern transparent alle wesentlichen Produkt-Angaben zum Zeitpunkt des Kaufes vor Augen zu führen. Die Erstellung rechtssicherer AGB ist nahezu die „halbe Miete“, um Abmahnungen von unliebsamen Konkurrenten aus dem Weg zu gehen.
- Besondere Kennzeichnungspflichten: Hersteller und Händler von Produkten unterliegen je nach Produktkategorie bestimmten besonderen Kennzeichnungspflichten. So sollten Händler von Textilien unbedingt die Textilkennzeichnungsverordnung beachten und die verwendeten Materialen des Textilprodukts ordnungsgemäß ausweisen. Händler von Nahrungsergänzungsmitteln sollten die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung im Blick haben. Medizinprodukte benötigen beim Vertrieb hingegen das sogenannte „CE-Kennzeichen“. Influencer sollten im Rahmen ihrer Posts auf Instagram prüfen, ob sie den Inhalt als Werbung ausgewiesen haben, wenn eine werbliche Handlung vorgenommen wurde.
- Fehlerhafte Preisangabe: Die Preisangabenverordnung regelt, wie im E-Commerce und Online-Handel beim Verkauf die Preisausweisung auf der jeweiligen Produktseite, aber auch im Warenkorb und direkt beim Kauf für den Verbraucher zu seiner Information zu erfolgen hat.
Form und Inhalt der Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Zwar bestehen für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung keine zwingenden Formvorschriften. Die Abmahnung könnte daher auch mündlich oder telefonisch ausgesprochen werden. Gleichwohl empfiehlt es sich, die Abmahnung in schriftlicher Form auszusprechen und die Übermittlung an den Abgemahnten per Einschreiben/Rückschein vorzunehmen.
Inhaltlich sollte zunächst das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses dargelegt werden, an den die eigene Aktivlegitimation zum Ausspruch der Abmahnung geknüpft ist. Danach sollte dem Abgemahnten das konkrete beanstandete Verhalten, also der Wettbewerbsverstoß aufgezeigt werden. Der Abgemahnte soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, dass angegriffene wettbewerbswidrige eigene Verhalten zu erkennen und zu würdigen.
Mit der Abmahnung sollte nach der Darstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens die erwünschte Rechtsfolge gefordert werden. Dies wird durch die Aufforderung zur Unterlassung des als wettbewerbswidrig monierten Verhaltens und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist erreicht. Oft erfolgt auch die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches über den Umfang und Ausmaß des wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie die Aufforderung zur Übernahme des daraus resultierenden Schadenersatzes. Ebenfalls wird in der Regel die Erstattung der Abmahnkosten innerhalb einer gesetzten Frist gefordert.
Am Ende der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erfolgt die Androhung von gerichtlichen Schritten für den Fall, dass den geltend gemachten Forderungen nicht innerhalb der Frist entsprochen wird.
Kosten einer Abmahnung
Die Kosten der Abmahnung sind gemäß § 12 UWG vom Abgemahnten zu erstatten, sofern die Abmahnung berechtigt ist und die Aufwendungen erforderlich waren. Die in der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geforderte Übernahme der Abmahnkosten berechnet sich dabei nach einer 1,3 -Regelgebühr des jeweiligen Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der abmahnende Rechtsanwalt setzt in der Abmahnung den zugrunde liegenden Gegenstandswert fest, was nicht selten zur Diskussion über die Angemessenheit der Höhe des Streitwertes führt.
Da im Wettbewerbsrecht keine „festen“ Gebührentabellen für bestimmte Verstöße existieren, haben sich in der Praxis an den unterschiedlichen Gerichten - zum Teil jeweils unterschiedliche- Streitwerte je nach Verstoß herausgebildet. Da im Wettbewerbsrecht allerdings der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ gilt, sich der Abmahnende das Gericht selbst aussuchen kann, an dem er klagt, hilft es dem Abgemahnten nicht, auf eventuell niedrigere Streitwerte an anderen Gerichten hinzuweisen.
Oftmals enden wettbewerbsrechtliche Abmahnungen damit, dass der Abgemahnte zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, jedoch die Abmahnkosten nicht, oder zumindest nicht vollständig beglichen werden, sodass über die Kosten (gerichtlich) gestritten wird.
Taktik und Strategie im Wettbewerbsrecht
Als Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gibt es in der Praxis verschiedene Möglichkeiten. Die Wahl der richtigen Strategie im Umgang mit der erhaltenen Abmahnung hängt zunächst davon ab, ob der monierte wettbewerbsrechtliche Verstoß tatsächlich begründet ist oder nicht. Falls dies rechtssicher zu verneinen ist, kann und sollte von der Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Erstattung von Abmahnkosten abgesehen werden. Wenn der Abgemahnte die unberechtigte Abmahnung nicht „auf sich sitzen“ lassen will, kann er mittels einer negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen der Ansprüche gerichtlich klären lassen und der Gegenseite entsprechende Kosten aufzwingen.
Sofern der Verstoß jedoch begründet ist, ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu empfehlen, da der Abgemahnte ansonsten Gefahr läuft, eine einstweilige Verfügung zu erhalten, wenn er nicht innerhalb der gesetzten Frist agiert.
Eine vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht vorschnell unterzeichnet werden, da der Abgemahnte sicher sein muss, dass er den Wettbewerbsverstoß künftig mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung auch ganz sicher abstellen kann. Sonst drohen hohe Vertragsstrafenansprüche, die mehrere tausend Euro betragen.
Es lohnt sich auch, den eigenen Webauftritt des Abmahners daraufhin zu überprüfen, ob dieser sich vollständig wettbewerbskonform verhält. Sollte der Abmahner selbst auch wettbewerbswidrige Inhalte verwenden, besteht die Möglichkeit einer Gegenabmahnung.
Ob dies sinnvoll ist und welche Strategie im Einzelfall für Sie die effektivste ist, können Sie mit unseren Spezialisten im Wettbewerbsrecht besprechen.